{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2004-08-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2003-00014_2004-08-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204403&W10_KEY=13823296&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5c89c590cb24fe120bbc4e015b060233"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SR.2003.00014"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.08.2004  SR.2003.00014"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.08.2004  SR.2003.00014"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.08.2004  SR.2003.00014"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer | Auslegung von \u00a7 19 ESchG/Kostenauflage im Einspracheverfahren Die Abzugsf\u00e4higkeit der Kosten einer Erbschaftsverwaltung f\u00e4llt sowohl unter dem Titel von \u00a7 19 Abs. 1 ESchG als auch gest\u00fctzt auf \u00a7 19 Abs. 2 ESchG ausser Betracht, da es vorab an einer gesetzlichen Grundlage fehlt. Der Gesetzgeber hat bewusst auf eine Gleichstellung der Kosten von amtlicher Erbschaftsverwaltung und Willensvollstreckung verzichtet. Ob die Kosten f\u00fcr ein dem Zivilprozess vorgelagertes Strafverfahren, welche auch im Zivilverfahren angefallen w\u00e4ren, nach \u00a7 19 Abs. 2 ESchG abzugsf\u00e4hig sind, kann offen bleiben, da die Anerkennung solcher Kosten deren substanziierte Geltendmachung sowie das Einreichen entsprechender Belege bedingt. Indessen vers\u00e4umten es die Rekurrierenden im vorinstanzlichen Verfahren, die Rechnungen der Anwaltskanzlei aufzuschl\u00fcsseln und dem Zivil- oder Strafverfahren zuzuordnen. Erst im Rekursverfahren erfolgte eine \u00fcberschlagsm\u00e4ssige Aufteilung zwischen im Zivil- und im Strafverfahren angefallenen Kosten, ohne dass allerdings diese Aufteilung st\u00fctzende Belege eingereicht wurden. Von einer substanziierten Geltendmachung kann nicht gesprochen werden, zumal die rudiment\u00e4re Aufstellung der Rekurrierenden nicht einmal eine blosse Sch\u00e4tzung erm\u00f6glicht. Die geltend gemachten Gerichts- und Anwaltskosten sind daher nicht abzugsf\u00e4hig. Die Kosten des Einspracheverfahrens sind dann dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen, wenn dieser das Verfahren schuldhaft durch Verletzung von Verfahrenspflichten oder versp\u00e4tete Geltendmachung von Verfahrensrechten veranlasst hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erf\u00fcllt, weshalb der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:27:55", "Checksum": "ff9257227e3cb3a61cb9f032508a9492"}