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I. Am 7. Januar 2004 verfügte die Gemeinde X die Sicherstellung von Fr. 51'674.15 durch A zur Deckung der definitiv festgesetzten Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 1993 - 1999. Als Sicherstellungsgründe wurden der fehlende steuerrechtliche Wohnsitz in der Schweiz und die Steuergefährdung wegen Fluchtgefahr bzw. Abreise ins Ausland angeführt. Die sicherzustellende Forderung sei von A gemäss Konkursverlustschein vom 11. Juli 2002 anerkannt worden. Aufgrund der Sicherstellungsverfügung wurden Lohnguthaben, Provisionen und Honorarguthaben von A gegenüber der B GmbH (welche am 26. Januar 2004 in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde) verarrestiert. II. Am 22. Januar 2004 erhob A Rekurs gegen die Sicherstellungsverfügung vom 7. Januar 2004 und beantragte, diese sei aufzuheben bzw. als nichtig zu erklären. Die Gemeinde X beantragte sinngemäss Abweisung des Rekurses und verlangte ausserdem die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2004 wurde A aufgefordert, die ihn allenfalls treffenden Verfahrenskosten durch einen Vorschuss von Fr. 6'060.- sicherzustellen. Nachdem er eine Garantie seiner Arbeitgeberin, der B AG, beigebracht hatte, wurde ihm die Kautionsfrist abgenommen. Ausserdem verlangte A in seiner Replik ebenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Gemeinde X hielt im zweiten Schriftenwechsel an ihren Anträgen fest. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt laut § 181 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen. 1.1 Fehlt ein Wohnsitz in der Schweiz, kann eine Sicherstellung ohne weiteres erfolgen (RB 2001 Nr. 96). Aus den Akten ergibt sich, dass der Rekurrent im Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, womit ein Sicherstellungsgrund gegeben war. Am 12. Januar 2004, nach Erlass der Sicherstellungsverfügung, hat sich der Rekurrent allerdings in Y, an der L-Strasse, angemeldet. Da im Rekursverfahren gegen eine Sicherstellungsverfügung, wie im Einspracheverfahren gegen den Arrestbefehl, neue Tatsachen geltend gemacht werden können (vgl. Art. 278 Abs. 3 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes), entfällt dieser Sicherstellungsgrund. 1.2 Der Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung ist – wie derjenige von Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer – offenkundig dem Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nachgebildet (vgl. Ferdinand Fessler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel etc. 2000, Art. 169 DBG N. 1), geht aber aufgrund des allgemein gehaltenen Gesetzestextes von § 181 Abs. 1 StG darüber hinaus (RB 2001 Nr. 98, auch zum Folgenden). Das Gesetz verlangt seinem Wortlaut nach zwar kein bestimmtes steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners, weshalb es genügt, wenn die Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet erscheint (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 181 N. 4). Dennoch vermag die Tatsache, dass der Steuerpflichtige aus finanziellen Gründen nicht in der Lage ist, die infrage stehenden Steuern zu zahlen, für sich allein betrachtet keine Steuergefährdung im Sinn von § 181 Abs. 1 StG zu bewirken. Im Licht von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ergibt sich nämlich, dass die Gefährdung insofern eine besondere zu sein hat, als die Zwangsvollstreckung der Steuerschuld in Gefahr sein muss (vgl. Ernst Känzig/Urs R. Behnisch, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, Bd. 4b, 2. A., Basel 1992, Art. 118 BdBSt N. 5), was in den Umständen des Einzelfalls zum Ausdruck gelangt. Diese wiederum werden sich in der Regel in einem auf Erschwerung oder Vereitelung der Zwangsvollstreckung hindeutenden Verhalten des Steuerpflichtigen manifestieren. Dazu gehören etwa die Vorbereitung zur Abreise ins Ausland, Fluchtgefahr, die Verminderung des Vermögens durch verschwenderische Lebensführung oder umfassende Schenkungen sowie das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten (vgl. Fessler, Art. 169 DBG N. 18 ff.; Richner/Frei/Kaufmann, § 181 N. 4; vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Weitere Umstände, die auf eine Steuergefährdung schliessen lassen, können das Bestehen von erheblichen unbeglichenen Verbindlichkeiten, das Bestehen von Verbindlichkeiten in einem im Verhältnis zu den Mitteln drohenden Ausmass, das unkooperative, hinauszögernde Verhalten des Schuldners sowie andere laufende Betreibungsverfahren sein (Walter A. Stoffel in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. III, Basel etc. 1998, Art. 271 N. 64). Ebenso ist eine Steuergefährdung anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert (ASA 66 [1997/98], S. 479; BGr, 8. September 2003, 2A.560/2002, www.bger.ch). 1.3 Das Verwaltungsgericht beschränkt sich bei der Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (RB 2001 Nr. 98). Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen der Gefährdung der Steuerforderung. Denn nach dem Gesetzeswortlaut, wonach die Bezahlung der Steuerschuld als gefährdet "erscheinen" muss, ist die Steuergefährdung lediglich glaubhaft zu machen (BGr, 27. Oktober 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 8 E. 2). 1.4 Für die Tatsachen, welche zur Glaubhaftmachung des Sicherstellungsgrundes und der sicherzustellenden Steuerforderung führen, ist nach der allgemeinen Beweislastregel das die Sicherstellung verfügende Gemeinwesen beweisbelastet (vgl. Martin Zweifel in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc. 2002, Art. 46 StHG N. 25). Bei der Feststellung dieser Tatsachen hat indessen der Steuerpflichtige mitzuwirken, denn er hat grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen und Beweismittel zu nennen, die nur ihm bekannt sein können und über die er am besten Bescheid weiss (vgl. BGr, 31. August 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 6 E. 3b). Wirkt er nicht mit und bleiben deshalb Tatsachen im Dunkeln, welche für die Beurteilung des Sicherstellungsgrundes oder der sicherzustellenden Steuerforderung erheblich sind, so liegt darin eine Vereitelung der dem Gemeinwesen obliegenden Glaubhaftmachung solcher Tatsachen. Dieses obstruktive Verhalten kann bei der Beweiswürdigung entsprechend gewürdigt werden (RB 2001 Nr. 98). 2. 2.1 Die Rekursgegnerin macht geltend, dass der Rekurrent seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Veranlagungsbehörden gegenüber verschleiert habe. Im Zeitraum von 1993 bis 1999 habe dieser keine Steuererklärung eingereicht. Seit 1989 habe er keine nennenswerten Zahlungen an das Steueramt der Rekursgegnerin geleistet. Ausserdem lasse das frühere geschäftliche Verhalten des Rekurrenten auf Steuergefährdung schliessen. Gerade, dass seit 1993 keine Zahlungen für Staats- und Gemeindesteuern geleistet worden seien und zwei Verlustscheine in der Gesamthöhe von rund Fr. 112'232.05 existierten, zeige auf, dass eine objektive Gefährdung vorliege. Der Bestand der vom Rekurrenten im Konkursverfahren anerkannten Steuerforderung ist vor Verwaltungsgericht unbestritten. Der Rekurrent bestreitet allerdings die Zulässigkeit der Sicherstellung mangels Fluchtgefahr. Zum einen habe er der Gemeinde Z anlässlich der Abmeldung eine gültige Adresse und gleichzeitig seinen neuen Arbeitsort bekannt gegeben und zum anderen sei er als Geschäftsleitungsmitglied bei der B AG tätig. Weiter sei er nicht zu neuem Vermögen gekommen und stünden ihm wegen der Sicherstellungsverfügung keine Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung. 2.2 Der Rekurrent hatte sich am 16. Februar 1993 in X, kommend von W (Nidwalden), angemeldet. Eine Steuererklärung hatte er nie eingereicht, weshalb er für die Steuerperioden 1993/94, 1995/96 und 1997/98 jeweils nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzt wurde. Am 4. November 1999 meldete er sich polizeilich mit unbekanntem Ziel ab. Bereits am 15. Oktober 1992 war über ihn der Konkurs eröffnet worden. Am 18. Januar 1995 wurde der Rekursgegnerin vom Konkursamt V ein Verlustschein über Fr. 60'557.90 für Forderungen aus Staats- und Gemeindesteuern 1989 - 1992 sowie Grundstückgewinnsteuern ausgestellt. In der Gemeinde V, wo der Rekurrent offenbar auch im Steuerregister verzeichnet war, wurde er per 1. September 2001 amtlich aus dem Register gestrichen. Am 12. September 2001 wurde über den Rekurrenten erneut der Konkurs eröffnet. In der Folge stellte das Konkursamt V der Rekursgegnerin am 11. Juli 2002 einen Verlustschein über Fr. 51'674.15 für Staats- und Gemeindesteuern 1993 - 1999 aus. Am 28. Februar 2003 übermittelte die Heimatgemeinde U den bei ihr deponierten Heimatschein der Gemeinde Z (Thurgau). Am 31. Oktober 2003 meldete sich der Rekurrent bei der Gemeinde Z nach Y, c/o B AG, ab. In Y meldete er sich jedoch erst am 12. Januar 2004 an. Schon die Tatsache, dass der Rekurrent in den sechs Jahren, in denen er bei der Rekursgegnerin angemeldet und steuerpflichtig war, nie eine Steuererklärung eingereicht und ebenso keine Steuern entrichtet hat, lässt eine Steuergefährdung als wahrscheinlich erscheinen. Hinzu kommt, dass über ihn zweimal der Konkurs eröffnet wurde, dass seine Aufenthaltsverhältnisse in den letzten 15 Jahren unüberschaubar sind, dass er sich erst nach Erlass der Sicherstellungsverfügung wieder polizeilich angemeldet hat und er es auch im Rekursverfahren unterlassen hat, seine finanziellen Verhältnisse zu erhellen. Diese Umstände führen dazu, dass die Steuer im Sinn von § 181 Abs. 1 StG als objektiv gefährdet erscheint. Seine Tätigkeit bei der B AG als angebliches Geschäftsleitungsmitglied vermag daran nichts zu ändern; insbesondere da er bei dieser Gesellschaft weder fest angestellt noch im Handelsregister eingetragen ist. 2.3 Die Einrede des fehlenden neuen Vermögens nach Art. 75 Abs. 2 SchKG kann nicht im Sicherstellungsverfahren vorgebracht werden, sondern wird im Betreibungsverfahren vom Rechtsöffnungsrichter abschliessend beurteilt (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Ebenso ist eine in den betreibungsrechtlichen Notbedarf eingreifende Beschlagnahme von Erwerbseinkommen mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde nach Art. 17 SchKG zu rügen. Da dem Verwaltungsgericht diesbezüglich keine substanziierte Tatsachendarstellung des Rekurrenten vorliegt, kann es nicht beurteilen, ob der Arrestvollzug unzulässigerweise beträchtlich in das zum Leben des Schuldners Notwendige eingreift (Hans Reiser in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 275 N. 65). Im Übrigen hat auch das Betreibungsamt die Möglichkeit, die Beschlagnahme den geänderten Verhältnissen anpassen (vgl. Art. 93 Abs. 3 SchKG). Demzufolge ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§§ 152 und 181 Abs. 3 StG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). Weil der Beschwerdegegnerin kein besonderer Aufwand entstanden ist, bleibt ihr eine Parteientschädigung ebenfalls versagt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
3. Die Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5. … |