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Geschäftsnummer: SR.2005.00006  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2005
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Nachsteuern 2002 und 2003 (Staats- und Gemeindesteuern)


Die vom kantonalen Steueramt erlassene Nachsteuerverfügung sowie der Einspracheentscheid sind nicht gehörig begründet, so dass der Entscheid nicht nachvollziehbar und schlüssig ist, sondern Fragen offen lässt und Widersprüche enthält. Ausserdem ist die Festsetzung der Nachsteuer samt Zinsen nicht ersichtlich. Rückweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
EINSPRACHEENTSCHEID
NACHSTEUER
NACHSTEUERVERFÜGUNG
SACHVERHALT
Rechtsnormen:
§ 126 Abs. I StG
§ 160 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A wurde vom kantonalen Steueramt am 15. Oktober 2003 bzw. 8. Oktober 2004 für die Steuerperioden 2002 und 2003 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … bzw. Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … bzw. Fr. … eingeschätzt.

Das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, eröffnete am 24. November 2004 ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren hinsichtlich dieser Steuerperioden und auferlegte A mit Verfügung vom 13. Januar 2005 eine Nachsteuer samt Zins von Fr. ... Es bestätigte in seinem Einspracheentscheid vom 12. Mai 2005 die Nachsteuererhebung für die Steuerperiode 2002, stellte indessen das Nachsteuerverfahren mit Bezug auf die Steuerperiode 2003 ein.

II.  

Mit Rekurs vom 17. Juni 2005 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, schloss auf Abweisung des Rekurses.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschät­zung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Be­wertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).

2.  

Nachsteuerverfügungen und Einspracheentscheide sind nach § 126 Abs. 1 StG den Beteiligten mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

2.1 Die Begründung ist jedenfalls so abzufassen, dass der betroffene Steuerpflichtige dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche das kantonale Steueramt seiner Entschei­dung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen (vgl. BGE 119 Ia 264 E. 4d; BGE 121 I 54 E. 2c). Auf diese Weise soll der Steuerpflichtige beurteilen können, ob und mit welchen Argumenten er die Verfügung bzw. den Entscheid auf dem Rechtsmittelweg weiter­ziehen will. Schliesslich ermöglicht die vorinstanzliche Begründung dem Verwaltungsgericht die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Das kantonale Steueramt muss sich – auch im Einspracheentscheid – nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset­zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Es kann sich auf die für die Verfügung bzw. den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 117 Ib 64 E. 4; BGE 121 I 54 E. 2c). Dass bei Verfügungen im Bereich der Massenverwaltung, etwa bei Veranlagungsverfügungen, stan­dardisierte Begründungen und die Angabe von Abweichungen zur Steuererklärung genügen können, gilt nicht für Verfügungen und Entscheide im Nachsteuerverfahren. Deren Begründung hat insbesondere auch darzulegen, dass und inwiefern im Einzelnen die Voraussetzungen einer Nachsteuererhebung erfüllt sind, insbesondere neue Tatsachen und Beweismittel und ein Steuerausfall vorliegen.

2.2 Die rudimentäre Begründung des angefochtenen Entscheids ist hinsichtlich der Festsetzung des steuerbaren Einkommens der Steuerperiode 2002 weder nachvollziehbar noch schlüssig, vielmehr enthält sie zum Teil Widersprüche und lässt verschiedene Fragen offen. Ausserdem ist die Festsetzung der Nachsteuer samt Zinsen nicht ersichtlich.

2.2.1 In der Begründung der Nachsteuerverfügung (Erwägung 1b) und des Einspracheentscheids (Erwägung D) wird ausgeführt, dass der Rekurrent in den Jahren 2002 und 2003 für die von ihm beherrschte B AG, X (ausserhalb des Kantons Zürich), gearbeitet habe. Einen Teil dieser Tätigkeit habe sich dieser anstelle von Lohnzahlungen mittels Darlehen vergüten lassen, da er habe verhindern wollen, dass die Gesellschaft einen Verlust ausweise. Er habe "besagte Zahlungen" nicht deklariert, womit er eine Unterbesteuerung bewirkt habe.

Da sich in der bei den Akten liegenden Zusammenstellung der Nachsteuergrundlagen eine Position "nicht mehr akzeptierte Erhöhung Darlehen an Aktionär" von Fr. … (2002) und Fr. … (2003) findet, ist zwar davon auszugehen, dass das kantonale Steueramt diese Beträge als nicht deklarierten Lohn betrachtet. Indessen vermag das Verwaltungsgericht den vorinstanzlichen Verfügungen keine weiteren Sachdarstellungen zu entnehmen, welche es erlaubten, die erwähnten Darlehenserhöhungen als Lohnansprüche zu würdigen, zumal der Rekurrent bestreitet, von der B AG geldwerte Leistungen irgendwelcher Art erhalten zu haben. Wenn sich der Rekurrent Lohnansprüche von der Gesellschaft nicht hat auszahlen, sondern als Darlehensforderung gutschreiben lassen, müsste diese Forderung – gekürzt um die Sozialversicherungsbeiträge – als Lohnaufwand der Gesellschaft verbucht sein. In den Unterlagen der ausserkantonalen Steuerbehörden werden die betreffenden Beträge indessen lediglich als nicht begründete Aufwendungen bzw. verdeckte Gewinnausschüttungen bezeichnet. Sollte schliesslich der Rekurrent seine Lohnansprüche als Darlehen gewährt haben, weil sonst die Gesellschaft nicht zahlungsfähig wäre, so müsste geprüft werden, ob die Erfüllung der Ansprüche nicht besonders unsicher gewesen war und daher für den zeitlichen Zufluss des Lohneinkommens auf die spätere Auszahlung abzustellen wäre.

Dem Verwaltungsgericht ist es jedenfalls nicht zuzumuten, sich aus den Akten all jene Tatsachen zusammenzusuchen und nach rechtlichen Argumenten zu forschen, von denen sich das kantonale Steueramt bei der Ausfällung der streitbetroffenen Nachsteuern möglicherweise hat leiten lassen. Es ist auch nicht Sache des Gerichts, den Sachverhalt von Grund auf abzuklären.

Dies wird Aufgabe des kantonalen Steueramts im zweiten Rechtsgang sein.

2.2.2 Im Einspracheentscheid hat das kantonale Steueramt erwogen, zur Zeit der Entdeckung dieses Sachverhalts sei die Einschätzung für die Steuerperiode 2003 noch nicht rechtskräftig gewesen. Gestützt darauf hat es die Einstellung des Nachsteuerverfahrens mit Bezug auf die Steuerperiode 2003 verfügt.

Das Steueramt hat jedoch versäumt, die verbleibende Nachsteuer für die Steuerperiode 2002 im Verfügungsdispositiv des Einspracheentscheids festzulegen. Das kantonale Steueramt wird gegebenenfalls auch diesen Mangel im Neuentscheid zu beheben haben.

Das führt zur teilweisen Gutheissung des Rekurses.

3.  

Angesichts des letztlich ungewissen Ausgangs des Nachsteuerverfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG) und steht dem Rekurrenten keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zur Ausfällung einer gehörig begründeten Nachsteuerverfügung im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  750.--;      die übrigen Kosten betragen:
Fr.    60.--       Zustellungskosten,
Fr.  810.--       Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …