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Geschäftsnummer: SR.2005.00008  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.08.2005
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Nachsteuern 2000


Verbindliche Auskunft/Verletzung der Untersuchungspflicht Das Steueramt auferlegte dem Rekurrenten eine Nachsteuer, weil dieser den Gewinnvortrag, den er sich von der erworbenen XY GmbH an den Kaufpreis habe anrechnen lassen, zu Unrecht nicht als Einkommen deklariert habe. Nach den Akten steht jedoch fest, dass der Rekurrent den zuständigen Chefsteuerkommissär vorgängig über die Übernahme der XY GmbH sowie die entsprechenden Gegenleistungen in Kenntnis gesetzt und dieser dem Rekurrenten mitgeteilt hat, dass die steuerrechtliche Beurteilung der Übernahme erst im Rahmen des ordentlichen Einschätzungsverfahrens erfolgen werde. Der Rekurrent durfte daher darauf vertrauen, dass der Chefsteuerkommissär die betreffenden Unterlagen und Informationen der zuständigen Steuerkommissärin weiterleiten und die Prüfung der mit der Übernahme zusammenhängenden Steuerfolgen veranlassen werde. Weil es das Steueramt in der Folge unterlassen hat, die erforderlichen Abklärungen zu treffen, hat es seine Untersuchungspflicht grob missachtet. Jedenfalls verbieten § 160 Abs. 2 StG und der Grundsatz von Treu und Glauben ein Zurückkommen auf die rechtskräftige Einschätzung. Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSKUNFT
NACHSTEUERPFLICHT
NEUE TATSACHE
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
TREU UND GLAUBEN
UNTERSUCHUNGSPFLICHTVERLETZUNG
VERBINDLICHE AUSKUNFT
VERFAHREN
WILLKÜR
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
§ 160 Abs. I StG
§ 160 Abs. II StG
Publikationen:
RB 2005 Nr. 96 S. 209
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A wurde vom kantonalen Steueramt am 12. April 2002 für die Steuerperiode 2000 entsprechend seiner Steuererklärung vom 30. September 2001 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Die Einschätzung wurde ihm mit Schlussrechnung vom 30. Juli 2002 eröffnet und erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

Das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, eröffnete am 5. Januar 2004 ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren und auferlegte A mit Verfügung vom 23. Februar 2004 eine Nachsteuer samt Zins von Fr. …, welche mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2005 auf Fr. … herabgesetzt wurde. Das Steueramt erwog, der Pflichtige habe den Gewinnvortrag von Fr. …, den er sich von der per 1. Juli 2000 von C erworbenen D GmbH an den Kaufpreis hatte anrechnen lassen, zu Unrecht nicht als Einkommen deklariert.

II.  

Mit Rekurs vom 4. Juli 2005 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, schloss auf Abweisung des Rekurses.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschät­zung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).

Die Nachsteuererhebung ist nach dieser Ordnung, sofern kein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann zulässig, wenn der Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos – seine in § 133 ff. StG geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsachen verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend eingeschätzt worden ist (August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Bd. III, Bern 1969, § 102 N. 24). Irrtum der Steuerbehörde über den rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung können nicht zu einer Nachsteuererhebung führen (RB 2000 Nr. 134; Klaus Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000, Art. 151 DBG N. 16), denn dies ver­stiesse gegen das in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Gebot von Treu und Glauben (vgl. VGr Genf, 20. September 1994, StE 1995 B 97.3 Nr. 2). Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen als objektiv gesetzwidrig erscheinen lassen.

Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Einschätzung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als erheblich erkennbaren, aber offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter geklärt und da­mit ihre Untersuchungspflicht in grober Weise missachtet hat, sind die betreffenden nach­träglich festgestellten Tatsachen nicht neu. Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des als erheblich erkennbaren Sachverhalts muss dabei offensichtlich sein, d.h. in die Augen springen. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt folglich eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch die Einschätzungsbehörde, die den Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden Veranlagung unterbricht. Diese strikte Zurückhaltung in der Annahme einer Unterbrechungswirkung der Pflichtverletzung ist deshalb geboten, weil die Steuerbehörden angesichts der in Frage stehenden Massenverwaltung nicht in der Lage sind, in jedem Fall die Angaben des Steuerpflichtigen einer über Stichproben hinausgehenden sorgfältigen Prüfung zu unterziehen. Damit wird der Steuerpflichtige aber nicht benachteiligt, ist er doch ohnehin im Einschätzungsverfahren zur umfassenden Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7, mit Hinweisen).

2.  

2.1 Der Rekurrent macht geltend, es liege keine neue Tatsache vor, welche zur Erhebung der Nachsteuer berechtige. Sein Vertreter habe nämlich dem kantonalen Steueramt mit Eingaben vom 12. Januar 2001 und 7. Februar 2001 den Vertragsentwurf und die provisorische Übernahmebilanz der D GmbH per 30. Juni 2000 zur Begutachtung eingereicht und die Gegenleistungen – einschliesslich des in Frage stehenden Gewinnvortrags von Fr. … – für den Erwerb der Gesellschaft aufgeführt. Dabei habe er ausdrücklich auch Auskunft über die Besteuerung des Rekurrenten als Erwerber verlangt und darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft keine Reserven in der Bilanz ausgewiesen habe, sondern den erwähnten "Gewinnvortrag Vorjahre" sowie einen "Gewinn 1. Semester 00" von rund Fr. … Hierauf habe ihm der zuständige Chefsteuerkommissär des kantonalen Steueramts Mitte Februar 2001 telefonisch mitgeteilt, dass ein steuerlicher Vorbescheid nicht mehr gefällt werden könne, da sich mit der Übernahme der Gesellschaft per 30. Juni 2000 der fragliche Sachverhalt bereits verwirklicht habe und eine weitere Beurteilung erst im Rahmen des ordentlichen Einschätzungsverfahrens erfolgen werde. Nach dieser für die Steuerbehörde verbindlichen Auskunft habe sich der Rekurrent in gutem Glauben darauf verlassen dürfen, der Einschätzungsbehörde von sich aus alle erforderlichen Unterlagen offen gelegt zu haben, die eine gesetzeskonforme Prüfung der Steuererklärung mit anschliessender Einschätzung ermöglicht hätten. Die zuständige Steuerkommissärin habe es aber offenbar in grober Missachtung der Untersuchungspflicht unterlassen, im Einschätzungsverfahren entsprechend der Meinung des Chefsteuerkommissärs die steuerlich erheblichen Tatbestände im Zusammenhang mit der Übernahme der Gesellschaft abzuklären. Es hätte ihr ebenfalls in die Augen springen müssen, dass der Rekurrent erstmals ein Privatdarlehen an die Gesellschaft von Fr. … ohne Zinsertrag in der Steuererklärung deklariert habe.

Das kantonale Steueramt bestreitet in seinen vorinstanzlichen Verfügungen die erwähnte Schilderung der Korrespondenz zwischen dem Vertreter des Rekurrenten und dem zuständigen Chefsteuerkommissär nicht, stellt sich aber auf den Standpunkt, dass das Steueramt eine Untersuchungspflicht nur treffe, wenn eine vorhandene Information die Deklaration in offensichtlicher Weise als unklar oder unvollständig erscheinen lasse. Vorliegend sei jedoch aus der Steuererklärung des Rekurrenten kein Hinweis auf den Umstand ersichtlich, wonach dieser eine GmbH erworben habe. Selbst die neu erworbenen Stammanteile seien vom Rekurrenten in der Steuererklärung nicht aufgeführt worden, doch habe aufgrund des deklarierten Privatdarlehens an die Gesellschaft "ein Abklärungsbedarf bezüglich allfällig vorhandener Stammanteile bestanden", weshalb insoweit keine Korrektur im Nachsteuerverfahren erfolgen dürfe.

2.2 Nach den Akten steht fest, dass der Rekurrent durch seinen Vertreter den zuständigen Chefsteuerkommissär des kantonalen Steueramts im Januar und Februar 2001 über die Übernahme der D GmbH per 30. Juni 2000 sowie die entsprechenden Gegenleistungen, insbesondere auch über den streitbetroffenen Gewinnvortrag von Fr. …, in Kenntnis gesetzt hat. Zudem ist erwiesen, dass der Chefsteuerkommissär dem Vertreter mitgeteilt hat, dass die steuerrechtliche Beurteilung der Übernahme erst im Rahmen des ordentlichen Einschätzungsverfahrens erfolgen werde.

Unter diesen Umständen durfte der Rekurrent ohne weiteres darauf vertrauen, dass der Chefsteuerkommissär der ihm unterstellten, für die Einschätzung des Rekurrenten direkt zuständigen Steuerkommissärin die betreffenden Unterlagen und Informationen weiterleiten und die Prüfung der mit der Gesellschaftsübernahme zusammenhängenden Steuerfolgen veranlassen werde. Er brauchte deshalb in seiner Steuererklärung nicht noch besonders auf die ergangene Korrespondenz hinzuweisen und die Unterlagen beizufügen. Wenn in der Folge das kantonale Steueramt es unterlassen hat, die erforderlichen Abklärungen zu treffen, hat es angesichts der geschilderten Aktenlage, die ihm bekannt sein musste, seine Untersuchungspflicht grob missachtet. Jedenfalls verbieten die gesetzliche Vorschrift von § 160 Abs. 2 StG und der verfassungsrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) das Zurückkommen auf die rechtskräftige Einschätzung. Im Übrigen ist das Steueramt auch in Willkür verfallen, indem es seine erhebliche Verletzung der Untersuchungspflicht hinsichtlich der in der Steuererklärung nicht deklarierten Stammanteile der GmbH bejaht, bezüglich des nicht angegebenen streitbetroffenen Einkommens im Zusammenhang mit der Gesellschaftsübertragung verneint hat, obwohl das im Wertschriftenverzeichnis deklarierte Privatdarlehen an die Gesellschaft gleichermassen Anlass zu Abklärungen gegeben hätte.

Infolgedessen sind die Voraussetzungen für eine Nachsteuererhebung nicht erfüllt. Das führt zur Gutheissung des Rekurses.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Rekursgegner aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG), der dem obsiegenden Rekurrenten eine Parteientschädigung zu bezahlen hat (§ 162 Abs. 3 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Nachsteuerauflage wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Rekursgegner auferlegt.

4.    Der Rekursgegner wird verpflichtet, dem Rekurrenten eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.    Mitteilung an …