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Geschäftsnummer: SR.2005.00013  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2006
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 08.08.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Nachsteuern 1994-2002 (Staats- und Gemeindesteuern)


Der Zufluss von Einkünften ist vollendet, wenn der Steuerpflichtige einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben hat, es sei denn, die Erfüllung des Anspruchs sei besonders unsicher. Bei einem Schneeballsystem sind Einkünfte auch schon dann realisiert, wenn sie auf Konten erfolgen, die zwar der direkten Verfügungsberechtigung entzogen sind, die Anleger aber frei entscheiden können, ob sie die Gutschriften ausbezahlt oder weiterinvestiert haben wollen. Der Zuflusszeitpunkt ist für jede in Frage stehende Realisation gesondert zu ermitteln. Lediglich die sich bei individueller Betrachtung ergebende besondere Unsicherheit vermag den Zufluss im Zeitpunkt des Forderungserwerbs zu verhindern. Bei einer auf einem Schneeballsystem basierenden Vermögensverwaltung liegt bei während der Verdachtsperiode der Schenkungspauliana ausbezahlten Gutschriften kein steuerrechtlich beachtlicher Zufluss vor.

Von einer Gesellschaft ausgerichtete Beträge aufgrund von Wertschriftengewinnen stellen beim Anleger steuerbaren Vermögensertrag dar. Steuerfreier Kapitalgewinn ist nur dann anzunehmen, wenn der Pflichtige über einen individualisierten Anspruch auf die Werte verfügt, weil die Gesellschaft individuell bestimmte Werte namens oder auf Rechnung des Pflichtigen erwirbt, d.h. als dessen direkter oder indirekter Stellvertreter auftritt. Fliesst die Geldanlage dagegen in einen Pool, liegt steuerbarer Vermögensertrag vor. Ein steuerfreier Kapitalgewinn wäre vorliegend nur dann zu erzielen gewesen, wenn bei einer hierzu berechtigten Bank jeweils ein auf den Namen jedes einzelnen Anlegers lautendes Konto eröffnet worden wäre. Abweisung.
 
Stichworte:
ANLAGEBETRUG
AUSSTAND
AUSSTANDSBEGEHREN
BANK
BEFANGENHEIT
DEVISENHANDEL
FORDERUNGSERWERB
INDIVIDUALISIERTER ANSPRUCH
KAPITALGEWINN
NACHSTEUER
POOLING
REALISATION
SCHENKUNGSPAULIANA
SCHNEEBALLSYSTEM
VERDACHTSPERIODE
VERMÖGENSERTRAG
VERMÖGENSVERWALTUNG
ZUFLUSS
ZUFLUSSZEITPUNKT
Rechtsnormen:
Art. 286 SchKG
§ 16 Abs. III StG
§ 119 Abs. I StG
§ 119 Abs. III StG
§ 160 Abs. I StG
§ 5a Abs. II VRG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 80
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

Der ledige, 1958 geborene A wurde für das im vorliegenden Verfahren einzig noch umstrittene Steuerjahr 2002 mit einem steuerbaren Einkommen und einem steuerbaren Vermögen von je Fr. 0 veranlagt. Diese Einschätzung erwuchs in Rechtskraft.

Am 21. Oktober 2004 eröffnete das kantonale Steueramt ein Nachsteuer- und Steuerstrafverfahren gegen A. Gestützt auf verschiedene Erkenntnisse der Steuerbehörden bestand der Verdacht, dass A unter anderem Guthaben und Erträge aus seinen Anlagen bei der C AG nicht deklariert hatte.

Am 21. Februar 2005 verfügte das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, nach durch­geführter Untersuchung eine Nachsteuer (inklusive Zins) von insgesamt Fr. … sowie eine Busse von Fr. ... Mit der gleichen Verfügung wurde A sodann auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … sowie eine Busse von Fr. … auferlegt.

Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache von A wies das kantonale Steueramt am 16. August 2005 ab.

II.  

Gegen diese Verfügung liess A am 11. September 2005 (Eingang am 13. September 2005) Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, die auf den Ertrag der C AG entfallende Nachsteuer von Fr. … (inklusive Zins) sei samt Busse von Fr. … fallen zu lassen. Mit gleicher Schrift erhob A auch hinsichtlich der direkten Bundessteuer eine entsprechende Beschwerde und beantragte diesbezüglich, die auf den Ertrag der C AG entfallende Nachsteuer von Fr. … (inklusive Zins) sei samt Busse von Fr. … ebenfalls aufzuheben. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Datum vom 11. September 2005 (Eingang 15. September 2005) und vom 19. September 2005 erfolgten weitere Eingaben des Vertreters von A. Am 11. Oktober 2005 erfolgte sodann unter Hinweis auf eine am 21. September 2005 eingereichte Aufsichtsbeschwerde eine Eingabe an die Geschäftsleitung des Kantonsrats des Kantons Zürich, welche dem Gericht in Kopie zuging.

Das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, beantragte am 18. Oktober 2005 Abweisung des Rekurses. Eventualiter sei allerdings das Rechtsmittel gutzuheissen und die Nachsteuer auf Fr. … festzusetzen.

Mit Verfügung vom 2. Dezember 2005 ordnete der Referent die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels an. Innert gesetzter Frist ging keine Replik von A ein. Am 11. Januar 2006 erhielt das Gericht indessen eine Kopie einer an die Geschäftsleitung des Kantonsrats des Eidgenössischen Standes Zürich gerichteten Eingabe, in welcher der Vertreter von A ausführte, weshalb er sich nicht veranlasst sehe, der "von der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts angesetzten Frist Folge zu leisten, so lange nicht aufsichtsrechtlich hinlänglich über die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts entschieden" sei. Zudem führte er aus, ohne Kostengutsprache könne ihm "die Abgabe einer einlässlichen Stellungnahme nicht zugemutet werden". Ohne eine solche sei "das Verfahren indes in keiner Weise spruchreif". Am 16. Januar 2006 schliesslich erhielt der Präsident des Verwaltungsgerichts einen Beschluss der Geschäftsleitung des Kantonsrats des Eidgenössischen Standes Zürich vom 5. Januar 2006, mit dem dieser unter anderem auf das von A gegen die Mitglieder der 2. Abteilung des Verwaltungsgerichts gestellte Ausstandsbegehren nicht eintrat.

Auf das Einholen einer Duplik wurde verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Wer beim Vollzug des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, unter anderem dann in Ausstand zu treten, wenn er in der Sache befangen sein könnte (§ 119 Abs. 1 StG). Über ein Ausstandsbegehren entscheidet bei Mitgliedern einer Kollegialbehörde diese selbst (Abs. 3); im Fall des Verwaltungsgerichts unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a Abs. 2 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Eine gewisse Besorgnis von Befangenheit oder Voreingenommenheit kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn ein Richter sich bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der Sache befasst hat (vgl. BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 226). Zulässig ist die Vorbefassung jedoch, wenn die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen gleichwohl als offen erscheinen und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (BGE 120 Ia 187 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Praxis sind weder die Beteiligung von Richtern an früheren Verfahren (vgl. unter anderem BGE 114 Ia 278 E. 1) noch gar der Umstand, dass gegen einzelne Richter Strafanzeige erhoben worden ist (vgl. BGE 111 Ia 149 E. 2), geeignet, einen Ausstandsgrund zu begründen (vgl. auch Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Richter und Gerichte, Bern 2001, S. 144, auch zum Folgenden). Daran ändert auch nichts, wenn die jeweiligen Rechtsuchenden durch die gleiche Person vertreten waren (vgl. auch BGr, 14. Februar 2005, 2P.10/2005, E. 3.1). Das Verwaltungsgericht tritt deshalb gemäss ständiger Praxis auf Ausstandsbegehren, welche ausschliesslich damit begründet werden, dass die Betroffenen in einer früheren Angelegenheit gegen den Pflichtigen entschieden haben, unter Mitwirkung der Abgelehnten gar nicht ein (RB 2001 Nr. 2; vgl. auch BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1b und c).

1.3 Der Pflichtige begründet in seinem Rekurs den gegenüber den Mitgliedern der 2. Abteilung erhobenen Vorwurf der Befangenheit ausschliesslich mit deren Rechtsprechung "zu den mit betrügerischen Schneeballsystemen verbundenen Steuerfolgen". Die 2. Abteilung sei "in der Sache derart festgefahren, dass sie vorliegendenfalls zweifellos nicht mehr in der Lage ist, einen unabhängigen und unvoreingenommenen Entscheid zu fällen". Keine zusätzliche Begründung ergibt sich aus den dem Verwaltungsgericht in Kopie vorliegenden Eingaben des Pflichtigen an die Geschäftsleitung des Kantonsrats des Kantons Zürich sowie aus deren Nichteintretensbeschluss vom 5. Januar 2006. Unter diesen Umständen besteht keine wirklich sachbezogene Begründung des Ausstandsbegehrens und ist auf dieses im Licht der erwähnten Rechtsprechung unter Mitwirkung der Abgelehnten nicht einzutreten.

2.  

Die Strafsteuer beziehungsweise Busse wegen Steuerhinterziehung nach § 235 Abs. 1 StG ist eine echte kriminalrechtliche Strafe, so dass auf das Steuerstrafverfahren dementsprechend die strafprozessualen Grundsätze zur Anwendung gelangen (vgl. RB 2000 Nr. 135 mit Hinweisen). Wird mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung die Überprüfung von Busse und Verschulden verlangt (vgl. § 252 Abs. 1 StG), erfolgt dies im vom Nachsteuerverfahren getrennt verlaufenden Steuerstrafverfahren. Infolgedessen ist der Pflichtige mit seinem die Aufhebung der Busse verlangenden Antrag ins Steuerstrafverfahren zu verweisen, und es ist darauf im vorliegenden Nachsteuerverfahren nicht einzutreten.

3.  

3.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschät­zung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 StG die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Zwingend vorausgesetzt ist demnach ein Steuerausfall des Gemeinwesens; ein solcher liegt vor, wenn die Einschätzung des Steuerpflichtigen materiell gesetzwidrig ausgefallen ist. Nicht notwendig ist dagegen ein Verschulden des Steuerpflichtigen; es genügt, dass der Steuer­ausfall darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuld­los – seine in § 133 ff. StG geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis rechtser­heb­licher Tatsachen verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend eingeschätzt worden ist (vgl. schon August Reimann/Ferdinand Zuppinger/Erwin Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuer­gesetz, Bd. III, Bern 1969, § 102 N. 24).

3.2 Da unbestritten ist, dass die in Frage stehende Veranlagung rechtskräftig geworden ist, ist nachstehend als erstes zu klären, ob überhaupt eine Unterbesteuerung vorliegt. Eine solche bedingt ihrerseits, dass überhaupt eine Einkommensrealisation stattgefunden hat. Erst nach Bejahen dieser Frage ist alsdann zu prüfen, ob es sich dabei um einen – die grundsätzliche Steuerbarkeit sämtlicher Einkünfte (§ 16 Abs. 1 StG) durchbrechenden – steuerfreien Kapitalgewinn (§ 16 Abs. 3 StG) handelt (vgl. RB 1997 Nr. 32 = StE 1997 B 24.4 Nr. 45 E. 2a).

3.3  

3.3.1 Die Einkommenssteuerpflicht entsteht grundsätzlich mit dem Zufluss von Einkünften (RB 1995 Nr. 34). Dabei ist der Rechtserwerb in jenem Zeitpunkt vollendet, in welchem der Steuerpflichtige einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben hat, es sei denn, die Erfüllung des Anspruchs sei besonders unsicher. Dies gilt auch dann, wenn der Forderungserwerb Vorstufe des Eigentumserwerbs darstellt: Massgebend ist der Zeitpunkt, zu dem "die Verwirklichung der Forderung so gewiss und gesichert ist, dass sie dem Zufluss von Geld gleichgestellt werden kann" (Markus Reich, Die ungerechtfertigte Bereicherung und andere rechtsgrundlose Vermögensübergänge im Einkommenssteuer­recht, IFF Forum für Steuerrecht 2004, 7). Der Einkommenszufluss als faktischer Vorgang ist mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über die zugeflossenen Vermögenswerte abgeschlossen. Dabei ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, da die Leistung fällig wird, und nicht auf den späteren Moment einer allfälligen Konkurseröffnung. Im Zeitpunkt der Fälligkeit verwirklicht sich der Vermögenszuwachs ungeachtet um dessen nachfolgende steuerrechtliche Qualifikation und kann der Anleger darüber verfügen, soweit die Forderung in diesem Zeitpunkt nicht unsicher erscheint, der Anleger auf den Vermögenszuwachs greifen kann und nicht anzunehmen ist, dass die Auszahlung des Guthabens verweigert worden wäre, wenn der einzelne Anleger Zahlung verlangt hätte. Als Verfügung hat auch zu gelten, wenn der Anleger seinen Willen erkennbar in dem Sinn betätigt, sein zugeflossenes Guthaben für weitere Anlagen stehen zu lassen (BGr, 6. Februar 2003, StR 2003 359, E. 2.2.2, mit weiteren Hinweisen). Bei auf einem Schneeballsystem basierenden Gewinngutschriften bedeutet dies, dass die Einkünfte – vorbehältlich einer individuellen Unsicherheit – auch schon dann realisiert sind, wenn sie auf Konten erfolgten, die zwar der direkten Verfügungsberechtigung der Anleger entzogen sind, diese aber frei entscheiden können, ob sie die Gutschriften ausbezahlt oder weiterinvestiert haben wollen (BGr, 14. Januar 2005, 2P.85/2004, E. 2.4.3).

Ist der Zufluss sodann auch faktisch erfolgt, kann einzig eine gesetzliche oder vertragliche (Rück-)Ablieferungspflicht die Zurechnung des Einkommenszuflusses verhindern. Allerdings kann sich nach der Rechtsprechung auf die Ablieferungspflicht nicht berufen, wer mit einer Erfüllung dieser Pflicht bei der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ernstlich gar nicht zu rechnen braucht. Den Einkommenszufluss hindern kann dann einzig ein liquider Anspruch auf Ablieferung, dessen Durchsetzung unmittelbar bevorsteht (vgl. RB 1998 Nr. 148 mit Hinweisen; Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/1, 2. A. Basel etc. 2002, Art. 7 StHG N. 33).

Wiewohl die Bestimmung des Zuflusszeitpunkts vorab zur perdiodengerechten Abgrenzung von Einkommen dient (RB 2002 Nr. 96; RB 1988 Nr. 29), greift dabei nicht eine nur auf Ende des Steuerjahrs, gleichsam stichtagsbezogene Betrachtung Platz, sondern ist der Zuflusszeitpunkt vielmehr für jede in Frage stehende Realisation gesondert zu ermitteln (vgl. BGr, 14. Januar 2005, 2P.300/2003, E. 2.4.1.1 mit weiteren Hinweisen).

3.3.2 Dieser Definition des Zuflusszeitpunktes von Forderungen ist in der Lehre Kritik erwachsen. Insbesondere wird vorgebracht, das Kriterium der "besonderen Unsicherheit" der Erfüllung trage der Situation im Privatvermögensbereich zu wenig Rechnung (vgl. etwa Mar­kus Weidmann, Realisation und Zurechnung des Einkommens, IFF Forum für Steuer­recht 2003, 99). Ein Zufluss sei erst dann anzunehmen, wenn die spätere geld­mässige Vereinnahmung der Forderung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich­keit feststehe (Reich, 7, auch zum Folgenden). Genau solches sei bei Gutschriften von Anlagebetrügern nicht der Fall, da diese nicht zahlungsfähig seien und die Gutschriften keine durchsetzbaren Rechtsansprüche darstellten. Die Gutschriften hätten ihren Grund einzig im Bestreben des Anlagebetrügers, das Schneeballsystem erfolgreich weiterzu­führen. Diesen letzten Punkt hat die Rechtsprechung zwar ebenfalls bejaht, wobei stets auf den realen Hintergrund der Gutschriften hingewiesen worden ist (vgl. BGr, 27. Januar 2003, StE 2003 B 21.1 Nr. 11, E. 2.3). Bei alledem hat das Bundesgericht in ständiger und wiederholt bestätigter Rechtsprechung aber auch nach Auseinandersetzung mit den erwähnten Lehrmeinungen daran festgehalten, lediglich die sich bei individueller Betrachtung ergebende besondere Unsicherheit vermöge den Zufluss im Zeitpunkt des Forderungserwerbs zu verhindern (BGr, 14. Januar 2005, 2A.589/2003, E. 2.2.2.2; BGr, 27. Januar 2003, StE 2003 B 21.1 Nr. 11, E. 2.4). Das Verwaltungsgericht sieht sich unter diesen Umständen nicht veranlasst, von dieser sich mit seiner Auffassung deckenden Betrachtung abzuweichen.

3.3.3 Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid vom 10. September 2003 bezüglich Auszahlungen im Zusammenhang mit einem auf einem Schneeballsystem basierenden Vermögensverwaltungsauftrag entschieden, bei während der einjährigen Verdachtsperiode der Schenkungspauliana ausbezahlten Gutschriften liege kein steuerrechtlich beachtlicher Zufluss vor (RB 2003 Nr. 82). Auch das Bundesgericht hat mehrfach erkannt, eine Realisierung von Leistungen könnte allenfalls zweifelhaft erscheinen, wenn Leistungen besteuert würden, die der Rückforderung durch die Konkursmasse unterliegen (BGr, 13. Februar 2003, StR 2003 353, E. 3.4; 27. Januar 2003, StE 2003 B 21.1 Nr. 11, E. 2.3 in fine). Auch an dieser Rechtsprechung ist trotz Kritik in der Rekursschrift festzuhalten.

3.3.4 Über die C AG ist am 24. November 2003 der Konkurs eröffnet worden. Die Jahresfrist oder Verdachtsperiode von Art. 286 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) hat somit am 24. November 2002 zu laufen begonnen. Nach diesem Datum konnte aus der Quelle der C AG deshalb dem Pflichtigen nichts mehr zufliessen (vgl. vorn Erwägung Ziffer 3.3.3). Irrelevant, da mit dem 2. Dezember 2002 später als der 24. November 2002, ist allerdings der Zeitpunkt, ab welchem die C AG allenfalls wegen der Verhaftung von D auch auf Verlangen hin keine Auszahlungen mehr hätte vornehmen können. Keinen Einfluss auf diese Daten hat angesichts der Regelung von Art. 288a SchKG und der dazu bestehenden Praxis auch die am 16. Januar 2003 beschlossene Auflösung der C AG sowie die Einsetzung der E AG als Liquidatorin (vgl. auch Adrian Staehelin in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel etc. 1998, Art. 288a SchKG N. 13 ff.).

Was demnach dem Pflichtigen von der C AG vor dem 24. November 2002 zugekommen ist, gilt als zugeflossen, es sei denn, die entsprechenden Forderungen er­schienen aus anderen Gründen als unsicher. Eine derartige im Licht der einschlägigen Recht­sprechung massgebliche Unsicherheit ist indessen nicht ersichtlich und ergibt sich an­gesichts des individuell zu bestimmenden Zuflusszeitpunkts (vgl. vorn Erwägung Ziffer 3.3.1) insbesondere nicht aus der Tatsache, dass die zugeflossenen Beträge am Ende der Steuerperiode 2002 nicht mehr eingefordert werden konnten. Im Gegenteil: Hätte der Pflichtige noch Ende Oktober 2002 die Auszahlung der Gutschriften und die Rückzahlung des einbezahlten Kapitals verlangt, so hätte er dies bekommen. Wie im Einsprache­entscheid zutreffend ausgeführt wird, wäre die C AG im Oktober 2002 dazu nämlich durchaus noch in der Lage gewesen und hat im fraglichen Zeitpunkt denjenigen Anlegern, welche dies verlangt haben, auch noch ausbezahlt (vgl. die entsprechenden Angaben im Zusammenfassenden Bericht der Kantonspolizei Zürich zuhanden der Bezirksanwaltschaft III für den Kanton Zürich vom 16. Dezember 2003 [nachfolgend: Polizeibericht]). Diese Fähigkeit der C AG, den einzelnen individuellen An­spruch des Pflichtigen – und nur darauf kommt es nach der massgeblichen Rechtsprechung an (vgl. vorn Erwägung Ziffer 3.3.2) – im Oktober 2002 noch auszubezahlen, wäre dieser verlangt worden, zeigt sich auch an der erwarteten Konkursdividende von letztlich über 60% (Informationen der Konkursverwaltung). Dabei angemerkt sei hier abschliessend lediglich noch einmal, dass es bei alledem nach der massgeblichen Rechtsprechung keine Rolle spielt, dass diese Rückzahlung, wäre sie verlangt worden, nicht aus erwirtschafteten Anlagen gestammt, sondern eine Umlagerung des von anderen Anlegern Einbezahlten dargestellt hätte. Ebenfalls unerheblich ist wie gesagt angesichts der individuellen Betrachtungsweise, dass bei einem gleichzeitigen Verlangen durch alle Kapitalanleger nicht alle hätten vollumfänglich ausbezahlt werden können (vgl. vorn Erwägung Ziffer 3.3.2).

3.4  

3.4.1 Der Pflichtige hat am 16. März 2002 mit der C AG eine "«Devisenhandel» Investment Vereinbarung" abgeschlossen. Er tätigte zwischen dem 18. März 2002 und dem 26. Juni 2002 insgesamt 9 Einlagen von total Fr. 315'000.- auf ein Konto der E AG, welche als Zahlstelle der C AG diente und ebenfalls vom jeweiligen Alleinaktionär D als Geschäftsführer geleitet wurde. Gutgeschrieben wurden zwischen März und Oktober 2002 über das eingelegte Kapital hinaus Beträge im Total von Fr. 148'243.-. Da diese – wie dargelegt – als zugeflossen zu gelten haben, ist nun deren steuerliche Qualifikation vorzunehmen.

3.4.2 Ein steuerfreier Kapitalgewinn beziehungsweise ein nicht abzugsfähiger solcher Verlust liegt dann vor, wenn der Mehr- beziehungsweise Minderwert eines Vermögensrechts des beweglichen Privatvermögens dadurch realisiert worden ist, dass dieses Recht veräussert wurde, das heisst wirtschaftlich betrachtet aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen ausgeschieden ist. Steuerfrei sind deshalb all jene Wertzuflüsse beim Steuerpflichtigen, welche als Gegenwert (Erlös) für das durch Veräusserung realisierte Vermögensrecht erscheinen (RB 1997 Nr. 32 = StE 1997 B 24.4 Nr. 45; RB 1987 Nr. 20 = StE 1988 B 24.4 Nr. 11). Hingegen sind Einkünfte, die dem Steuerpflichtigen aus einem privaten beweglichen Vermögensrecht zufliessen, ohne dass ihr Zufluss Folge einer Veräusserung im umschriebenen Sinn ist, gemäss § 20 Abs. 1 lit. a StG steuerbarer Vermögensertrag (vgl. für die direkte Bundessteuer BGr, 24. Juli 2001, StE 2001 B 21.1 Nr. 10; BGr, 21. Oktober 1996, ASA 66 [1997/98] 377, E. 2b).

Die blosse Geldanlage in einer Vermögensverwaltungsgesellschaft bewirkt noch keinen rechtlichen oder wirtschaftlichen Anspruch an den Werten, welche diese Gesellschaft hält beziehungsweise erwirbt. Richtet die Gesellschaft aufgrund von Wertschriftengewinnen, die sie erzielt, Beträge an den Anleger aus, gelangt deshalb nicht steuerfreier Kapitalgewinn an den Anleger, sondern steuerbarer Vermögensertrag. Ein steuerfreier Kapitalgewinn ist gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung vielmehr nur dann – aber immerhin – anzunehmen, wenn die Gesellschaft individuell bestimmte Werte (Wertpapiere, Devisen etc.) namens oder zumindest auf Rechnung des Steuerpflichtigen erwirbt, d.h. als dessen direkter oder indirekter Stellvertreter auftritt, und dieser derart über einen rechtlich oder wirtschaftlich individualisierten Anspruch auf die Werte beziehungsweise getätigten Geschäfte verfügt (VGr, 7. Dezember 1994 = ZStP 1995, 51; VGr, 3. Juli 1996, SB.95.00031, auch zum Folgenden). Fliesst die Geldeinlage dagegen in einen Pool und werden daraus Wertschriften oder Devisen erworben sowie darauf Gewinne realisiert, ohne dass die Gesellschaft die Werte individuell den Anlegern zuordnet und über die einzelnen Geschäfte mit diesen abrechnet, liegt mit den Ausschüttungen an die Anleger nicht steuerfreier Kapitalgewinn, sondern steuerbarer Vermögensertrag vor.

3.4.3 Der Pflichtige vertritt gestützt auf einen unangefochten gebliebenen rechtskräftigen Entscheid der Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich vom 21. Januar 2003 (StE 2003 B 24.1 Nr. 2) die Auffassung, es liege ein steuerfreier Kapitalgewinn vor. In jenem Entscheid wurde festgehalten, wer eine Finanzgesellschaft beauftrage, mit Mitteln aus seinem Privatvermögen in eigenem Namen, jedoch auf Rechnung des Auftraggebers jeweils über ein persönliches Konto einzeln abgerechnete Devisenhandelsgeschäfte zu tätigen, erziele bei erfolgreichem Abschluss dieser Geschäfte keinen steuerbaren Vermögensertrag, sondern einen steuerfreien Kapitalgewinn. Dass die Einlage zusammen mit solchen anderer Kunden am Markt investiert werde, betreffe die technische Abwicklung des Geschäfts und bedeute nicht Poolen im Sinn der Rechtsprechung.

3.4.4 Die Entgegennahme von Publikumsgeld ist eine Banken vorbehaltene Tätigkeit (Art. 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [BankG]), und das Führen einer Bank ist bewilligungspflichtig (Art. 3 ff. BankG). Banken im Sinn des Bankengesetzes können dabei durchaus auch Finanzgesellschaften sein, wenn sie die entsprechenden gesetzlichen Unterstellungsvoraussetzungen erfüllen (vgl. Beat Kleiner/Renate Schwob in: Kommentar BankG, Stand 17. Nachlieferung Zürich 2006, Art. 1 BankG N. 70). Ein Unternehmen, das unerlaubt eine für Nicht-Banken zum Vornherein nicht bewilligungsfähige Bankentätigkeit ausübt, ist in Anwendung von Art. 23quinquies BankG zu verbieten und aufzulösen, wie eine Bank, der die Geschäftsbewilligung entzogen wird, weil sie die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder ihre gesetzlichen Pflichten grob verletzt. Mit dem Bewilligungsentzug ist regelmässig die sofortige und unwiderrufliche Schliessung verbunden; die Liquidation ist somit eine zwingende Folge des Bewilligungsentzugs und nicht etwa dadurch umgehbar, dass die Geschäftstätigkeit in ein nicht bewilligungspflichtiges Gebiet verlagert wird (BGr, 6. Februar 2003, StR 2003 359, E. 3.3.2.1, mit weiteren Hinweisen).

In der seriösen Bank- und Vermögensverwaltungspraxis laufen denn auch die einschlägigen Transaktionen im Devisenhandelsbereich so ab, dass der Kunde bei einer Bank ein auf seinen Namen lautendes Konto beziehungsweise Depot eröffnet und diese – oder auch einen Dritten, etwa einen unabhängigen Vermögensverwalter – beauftragt, im Auftrag und auf Rechnung des Kunden Devisenhandelsgeschäfte auszuführen. Die einzelnen Transaktionen werden dabei unter Angabe der gehandelten Devisenart, der Menge, Devisenkurse (An- und Verkauf) und dem Datum dem Kunden auf dessen Devisenkonto zugeordnet. Dementsprechend richtet sich dessen Anspruch auf den Gewinn aus diesen individualisierten Geschäften und nicht etwa auf einen näher bestimmten Anteil am allfälligen Gewinn aus vom Vermögensverwalter auch noch für andere Kunden abgewickelten Devisentransaktionen. Dass bei alledem – wie branchenüblich – für die einzelne Transaktion Teile der Einlage mit denjenigen anderer Kunden investiert werden, betrifft in der Tat die rein technische Abwicklung des Geschäfts und bedeutet nicht, dass auf ein massgebliches "Poolen" im Sinn der Rechtsprechung zu schliessen wäre (vgl. auch die zutreffenden Erwägungen der Steuerrekurskommission I, 21. Januar 2003, StE 2003 B 24.1 Nr. 2).

Von diesem Modell mag zwar wohl grundsätzlich auch die C AG ausgegangen sein, ist doch die zwischen ihr und dem Pflichtigen abgeschlossene "«Devisenhandel» Investment Vereinbarung" derjenigen, welche auch dem im soeben erwähnten Entscheid zu beurteilenden Sachverhalt ("Devisen-Verwaltungsauftrag") zugrunde lag, nicht unähnlich (vgl. StE 2003 B 24.1 Nr. 2, E. 2a). Allerdings verfügte der Pflichtige nicht über ein individuelles, auf seinen Namen lautendes Konto bei einer hierzu nach Art. 1 BankG berechtigten Bank. Er bezahlte seine Einlagen – wie die anderen insgesamt 1342 Anleger auch – im Gegenteil auf ein auf die E AG lautendes Konto, wovon das Geld in eines von am Schluss sechs Pool-Konten floss (vgl. die entsprechenden Angaben im Polizeibericht). Damit unterscheidet sich der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt entscheidwesentlich von dem im Rekurs angerufenen und in StE 2003 B 24.1 Nr. 2 veröffentlichten Urteil der Steuerrekurskommission I vom 21. Januar 2003, bei welchem die für die Erzielung eines Kapitalgewinns notwendige durchgehende Individualisierung bestand. Keine Rolle spielt – wie in den vom Bundesgericht entschiedenen Fällen des Anlagebetrügers G (vgl. z.B. BGr, 27. Januar 2003, StE 2003 B 21.1 Nr. 11) – angesichts dieser Tatsachen, dass die C AG für jeden Anleger bei sich ein Rubrikenkonto führte. Dieses wird denn auch im Polizeibericht, dessen Inhalt im Übrigen trotz Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und der Zustellung der entsprechenden Unterlagen an den Pflichtigen unbestritten geblieben ist, zu Recht auch bloss als "internes Konto" bezeichnet, wobei die dort ausgewiesenen Geschäfte mit den tatsächlich getätigten kaum je übereinstimmen. Selbst wenn allerdings die Geschäfte wirklich wie ausgewiesen getätigt worden wären, so läge – entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht – angesichts der fehlenden bankrechtlichen Zulassung der C AG aufgrund des durchgeführten Poolings kein steuerfreier Kapitalgewinn vor (vgl. BGr, 6. Februar 2003, StR 2003 359). Ein solcher wäre ausschliesslich dann zu erzielen gewesen, wenn tatsächlich bei einer hiezu berechtigten Bank jeweils ein auf den Namen jedes einzelnen Anlegers lautendes Konto eröffnet worden wäre (vgl. das vom Pflichtigen eingereichte Schreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung [Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben] an die Kantone vom Mai 2004, Erläuterungen Ziffer 2). Dann, und nur dann, läge auch ein mit dem vom Pflichtigen angerufenen Entscheid der Steuerrekurskommission I vom 21. Januar 2003 (StE 2003 B 24.1 Nr. 2) vergleichbarer Sachverhalt vor.

3.4.5 Fliesst die Geldeinlage mithin wie im vorliegenden Fall in einen Pool, so liegt mit den Ausschüttungen an die Anleger nicht steuerfreier Kapitalgewinn, sondern steuerbarer Vermögensertrag vor (vgl. vorn Erwägung Ziffer 3.4.2). Nicht weiter einzugehen ist bei alledem auf die vom Pflichtigen gemachten Vorbringen betreffend die rechtliche Würdigung des Schneeballsystems der G AG. Was der Pflichtige schliesslich aus Literaturmeinungen zu einem einen komplett anderen Sachverhalt betreffenden Bundesgerichtsentscheid ableiten will, bleibt unersichtlich und vermag zur Entscheidfindung ebenso wenig beizutragen wie die teilweise ungebührlichen Vorwürfe an verschiedene Exponenten von Steuerbehörden und Gerichten. Da die Vermögensertrag darstellenden Gutschriften in ihrer Höhe ebenso unbestritten sind wie die unterlassene Deklaration, ist der Rekurs vollumfänglich abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 StG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Auf das Ausstandsbegehren des Rekurrenten wird nicht eingetreten;

und entscheidet:

1.        Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--   Zustellungskosten,
Fr. 4'100.--   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.      Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.      Mitteilung an …