{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.10.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2005-00015_26-10-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205435&W10_KEY=4467137&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "587356eff684aa7fac0a6cfca5295cd3"}, "Num": [" SR.2005.00015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.26.1  SR.2005.00015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.26.1  SR.2005.00015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.26.1  SR.2005.00015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern 1990 - 1993 | Anforderungen an die Begr\u00fcndung von Nachsteuerverf\u00fcgungen und Einspracheentscheiden Der Umstand, dass in sp\u00e4teren Einsch\u00e4tzungen geldwerte Leistungen einer Gesellschaft an ihre Aktion\u00e4re entdeckt werden, vermag zwar den Verdacht nahe zu legen, solche Leistungen seien auch in fr\u00fcheren Einsch\u00e4tzungen ausgerichtet worden. Ein blosser Verdacht gen\u00fcgt jedoch nicht, erforderlich sind vielmehr konkrete gewichtige Indizien, die den Schluss auf die nicht versteuerte Aussch\u00fcttung geldwerter Leistungen und damit auf eine unrichtige Versteuerung in den vorangegangenen Einsch\u00e4tzungen zulassen. Derartige Indizien f\u00fchrt das kantonale Steueramt jedoch nicht an, und es k\u00f6nnen auch den Akten keine konkreten Anhaltspunkte entnommen werden. Hinzu kommt, dass die Begr\u00fcndung des Steueramts unklar und widerspr\u00fcchlich ist, weshalb es den Nachweis f\u00fcr seine Behauptung ungen\u00fcgender Einsch\u00e4tzungen in den Steuerjahren 1990 bis 1992 nicht erbracht hat. In Bezug auf das Steuerjahr 1993 rechtfertigt sich eine weitere Untersuchung durch das kantonale Steueramt. Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung zur Ausf\u00e4llung eines neuen Einspracheentscheids."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:16", "Checksum": "a9260f762b96c654512eda12da47bca9"}