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I. A. D gewährte am 5. Februar 1993 A ein Darlehen von Fr. 400'000.-. Während er zunächst diesen Betrag in seiner Steuererklärung als Guthaben aufführte, deklarierte er in seiner Steuererklärung 1996 lediglich noch ein Darlehen von Fr. 250'000.-. In einer vom 10. November 1995 datierten und von ihm und seiner Ehefrau unterzeichneten Erklärung heisst es unter anderem: "Ich halte ausdrücklich fest, dass A mir und meiner Frau nichts schuldet (D.V. [Darlehensvertrag] vom 5.2.1993)". Am 4. Juni 2000 verstarb D. Der Willensvollstrecker in seinem Nachlass machte am 31. August 2001 vor dem Bezirksgericht X einen Prozess gegen A anhängig, indem er von ihm die Rückzahlung des Darlehens im Betrag von Fr. 250'000.- forderte. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Klage mit rechtskräftigem Urteil vom 3. Juni 2005 ab, da A aufgrund der erwähnten Erklärung von D aus dem Darlehen nichts mehr schulde. Mit Blick auf eine allfällige Schenkungssteuerpflicht von A teilte es das Urteil dem kantonalen Steueramt mit. B. Die Finanzdirektion auferlegte A mit Verfügung vom 27. Juni 2005 eine Schenkungssteuer (samt Zins) von Fr. …, was sie mit "Schulderlass gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3.6.2005" in Höhe von Fr. 250'000.- begründete. Die hiergegen am 9. September 2005 erhobene Einsprache von A wies sie am 5. April 2006 ab. II. Mit Rekurs vom 5. Mai 2006 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, die Schenkungssteuerverfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die Finanzdirektion zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung. Das kantonale Steueramt schloss namens der Finanzdirektion auf Abweisung des Rekurses. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Der Schenkungssteuer unterliegen laut § 4 Abs. 1 des Erbschafts‑ und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 (ESchG) Zuwendungen unter Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird. Eine Schenkung liegt vor, wenn vier Elemente erfüllt sind, nämlich die Zuwendung, die Bereicherung aus dem Vermögen eines andern, die Unentgeltlichkeit und der Schenkungswille des Zuwendenden (BGE 118 Ia 497 E. 2b S. 500 = ASA 62 [1993/94] S. 437 ff. = StR 48, 339; RB 1994 Nr. 62, 1992 Nr. 52; vgl. auch Felix Richner/Walter Frei, Kommentar zum Zürcher Erbschafts‑ und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 4 N. 4 ff. mit Hinweisen). Durch das vorausgesetzte Merkmal des Schenkungswillens (causa donandi) unterscheidet sich die Schenkung von anderen Zuwendungen und insbesondere von der grundlosen Bereicherung. Der Zuwendende muss Wissen und Willen bezüglich der Vermögenszuwendung und der Unentgeltlichkeit haben (BGr, 24. Februar 1993, ZStP 1993, 147 mit Hinweisen; BGE 118 Ia 497 E. 2b S. 500 = ASA 62 [1993/94] S. 437 ff. = StR 48, 339). Weil die Schenkung einen Vertrag darstellt (Art. 239 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts), muss nicht nur der Schenkungswille beim Schenker vorliegen, sondern überdies der Beschenkte davon Kenntnis haben. Da es sich um eine schenkungssteuerbegründende Tatsache handelt, trägt die Steuerbehörde die Beweislast für das Vorliegen einer Schenkung im Allgemeinen und des Schenkungswillens im Besondern. Nur wenn alle übrigen Elemente einer steuerpflichtigen Schenkung (Zuwendung, Bereicherung, Unentgeltlichkeit) erfüllt und die Beziehungen zwischen den beteiligten Personen genügend nah sind, darf der Schenkungswille vermutet werden (RB 1992 Nr. 52, 1990 Nr. 55, mit Hinweisen). Insbesondere bei Verwandtschaft oder Freundschaft zwischen den Parteien, bei hohem Alter, schlechter Gesundheit oder guten Vermögensverhältnissen des Zuwendenden sowie bei Bedürftigkeit des Empfängers spricht eine natürliche Vermutung für den Schenkungswillen (Richner/Frei, § 4 N. 87). Ist der Schenkungswille aufgrund solcher Umstände zu vermuten, obliegt es dem Beschenkten, Gründe für dessen Fehlen darzutun (RB 1992 Nr. 52; vgl. Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 111). Unerheblich ist allerdings, aus welchen Gründen die Schenkung geleistet wurde (vgl. Richner/Frei, § 4 N. 92). 1.2 Das Obergericht des Kantons Zürich hat in seinem Urteil vom 3. Juni 2005 verbindlich festgestellt, dass A aufgrund der vom 10. November 1995 datierten Erklärung von D aus dem ihm am 5. Februar 1993 gewährten Darlehen nichts mehr schulde. Die Finanzdirektion stellt sich auf den Standpunkt, diese Erklärung sei als Schulderlass infolge Schenkung zu würdigen, was der Rekurrent bestreitet. Die Finanzdirektion stützt sich für das Vorhandensein einer Schenkung und insbesondere des hierfür erforderlichen Schenkungswillens ausschliesslich auf eine einzige Erwägung im Obergerichtsurteil (Ziff. 4.2, S. 7) ab, wonach "… der Erblasser [D] dem Beklagten [Rekurrenten] das Darlehen im Sinne einer unentgeltlichen Zuwendung erlassen wollte, wie das der Beklagte im Prozess behauptet.". Indessen ist dieses Zitat unvollständig. Die fragliche Erwägung des Obergerichts lautet nämlich wie folgt: "Denkbar ist es, dass die Erklärung [vom 10. November 1995] abgegeben wurde, weil die Darlehenssumme vollständig zurückbezahlt wurde; denkbar ist aber auch, dass der Erblasser dem Beklagten das Darlehen im Sinne einer unentgeltlichen Zuwendung erlassen wollte ….". Somit kann keine Rede davon sein, dass das Obergericht den Schulderlass auf eine Schenkung zurückgeführt hat, es hat dies lediglich als eine Möglichkeit betrachtet. Den Rechtsgrund für die Erklärung von D hat das Gericht indessen nicht näher geprüft, sondern offen gelassen. Die Finanzdirektion hat folglich die für das Vorliegen einer Schenkung massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, für welche sie die Beweislast trägt, ungenügend abgeklärt. Sie hat somit gegen die ihr obliegende Untersuchungspflicht verstossen und dem Rekurrenten das rechtliche Gehör verweigert. Sie wird diese Mängel im zweiten Rechtsgang aufgrund einer gehörigen Untersuchung zu beheben und hernach neu über die Einsprache zu entscheiden haben. Das führt zur teilweisen Gutheissung des Rekurses. 2. Bei diesem letztlich unentschiedenen Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 ESchG) und steht dem Rekurrenten keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid über die Einsprache im Sinn der Erwägungen an die Finanzdirektion zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Mitteilung an … |