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Geschäftsnummer: SR.2006.00021  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.04.2007
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Nachsteuer 2002 (Staats- und Gemeindesteuern)


Anforderungen an Begründung von Nachsteuerverfügungen und Einspracheentscheiden Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der Begründung von Nachsteuerverfügung und Einspracheentscheid nicht in der Lage zu beurteilen, ob zum einen neue Tatsachen vorliegen, welche eine Nachbesteuerung erlauben, und zum anderen die bei der Gesellschaft aufgerechneten geldwerten Leistungen an den Pflichtigen und geschäftsmässig nicht begründeten Aufwandpositionen Einkünfte aus beweglichem Vermögen darstellen, wie das kantonale Steueramt behauptet. Dessen Darstellung erscheint als ungenügend, geht sie doch nicht über vage und pauschale Stichworte hinaus, die zum Teil nicht einmal erkennen lassen, was sie beinhalten. Rückweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNG
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
BEWEISLAST
GELDWERTE LEISTUNG
NACHSTEUER
RÜCKWEISUNG
VERFAHREN
Rechtsnormen:
§ 126 Abs. I StG
§ 160 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SR.2006.00021

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. April 2007

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Bettina Bärtschi.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Rekurrent,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Rekursgegner,

 

 

 

betreffend Nachsteuer 2002
(Staats- und Gemeindesteuern),

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, welcher Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der B GmbH mit Sitz in X ist, wurde am 30. April 2003 vom Gemeindesteueramt Y für die Steuerperiode 2002 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt, wobei der Versicherungsabzug gekürzt und ein geltend gemachter Sozialabzug nicht gewährt wurde. Die Einschätzung erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

Im Rahmen des Einschätzungsverfahrens für die Steuerperiode 2002 der B GmbH anerkannte A als deren Geschäftsführer mit Zustimmungserklärung vom 14. Juli 2004, dass er von der Gesellschaft geldwerte Leistungen in Höhe von Fr. 20'134.- erhalten habe. Diese Erkenntnis weckte den Verdacht, die persönliche Einschätzung von A könnte ungenügend ausgefallen sein, weil er diese Leistungen nicht als Einkünfte deklariert hatte.

B. Gestützt hierauf eröffnete das kantonale Steueramt dem Pflichtigen am 23. Juni 2006 das Nachsteuer- und Bussenverfahren für die Staats- und Gemeindesteuern 2002. Nach Durchführung einer Untersuchung auferlegte es dem Pflichtigen für diese Steuerperiode mit Verfügung vom 27. Juli 2006 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …, welche es mit Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2006 auf Fr. … herabsetzte, da es nunmehr von geldwerten Leistungen von insgesamt Fr. 15'033.- ausging.

II.  

Mit Rekurs vom 2. November 2006 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, es sei von der Auferlegung einer Nachsteuer vollumfänglich abzusehen.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des Rekurses.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschät­zung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Be­wertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).

1.2 Die Nachsteuererhebung ist nach dieser Ordnung, sofern kein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann zulässig, wenn der Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos – seine in § 133 ff. StG geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsa­chen verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend eingeschätzt worden ist. Irrtum der Steuerbehörde über den rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung können nicht zu einer Nachsteuererhebung führen (RB 2000 Nr. 134; Klaus Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel etc. 2000, Art. 151 DBG N. 16), denn dies ver­stiesse gegen das in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerte Gebot von Treu und Glauben (vgl. VGr Genf, 20. September 1994, StE 1995 B 97.3 Nr. 2). Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflich­tigen als objektiv gesetzwidrig erscheinen lassen.

Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Einschätzung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als erheblich erkennbaren, aber offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter geklärt und da­mit ihre Untersuchungspflicht in grober Weise missachtet hat, sind die betreffenden nach­träglich festgestellten Tatsachen nicht neu (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7, mit Hinweisen).

1.3 Der Beweis der ungenügenden Versteuerung ist im Sinn der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) grundsätzlich von der Steuerbehörde zu leisten, da sie die steuerbegründenden und steuermehrenden Tatsachen nachweisen muss (RB 2003 Nr. 99 = ZStP 2003, 350). Die Anforderungen an die Vollständigkeit der Sachdarstellung der Steuerbehörde dürfen dabei nicht überspannt werden, ist diese doch für die Ermittlung der steuerbegründenden Tatsachen im Wesentlichen auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen ange­wiesen. Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt aufgrund bestimmter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich, dem Steuerpflichtigen für die behauptete ge­genteilige Tatsache den Gegenbeweis zu überbinden (RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nr. 2; BGr, 8. Februar 1991, ASA 60 [1991/92], 408 mit Hinweisen).

2.  

2.1 Nachsteuerverfügungen und Einspracheentscheide sind nach § 126 Abs. 1 StG den Beteiligten mit Begründung schriftlich mitzuteilen.

Die Begründung ist jedenfalls so abzufassen, dass der betroffene Steuerpflichtige dadurch in die Lage versetzt wird, die Tragweite der Entscheidung zu erkennen und die Überlegungen, welche das kantonale Steueramt seiner Entschei­dung zugrunde gelegt hat, nachzuvollziehen (vgl. BGE 119 Ia 264 E. 4d; BGE 121 I 54 E. 2c). Auf diese Weise soll der Steuerpflichtige beurteilen können, ob und mit welchen Argumenten er die Verfügung bzw. den Entscheid auf dem Rechtsmittelweg weiter­ziehen will. Schliesslich ermöglicht die vor­instanzliche Begründung dem Verwaltungsgericht die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Das kantonale Steueramt muss sich – auch im Einspracheentscheid – nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset­zen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Es kann sich auf die für die Verfügung bzw. den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 117 Ib 64 E. 4; BGE 121 I 54 E. 2c). Dass bei Verfügungen im Bereich der Massenverwaltung, etwa bei Veranlagungsverfügungen, stan­dardisierte Begründungen und die Angabe von Abweichungen zur Steuererklärung genügen können, gilt nicht für Verfügungen und Entscheide im Nachsteuerverfahren. Deren Begründung hat insbesondere auch darzulegen, dass und inwiefern im Einzelnen die Voraussetzungen einer Nachsteuererhebung erfüllt sind, insbesondere neue Tatsachen und Beweismittel und ein Steuerausfall vorliegen.

2.2  

2.2.1 Der Pflichtige hat als Geschäftsführer der B GmbH im Einschätzungsverfahren der Gesellschaft "geldwerte Leistungen an [den Pflichtigen]", nämlich Fr. 7'200.- "Pauschalspesen" und Fr. 674.- "Todesfallpolice", sowie "geschäftsmässig nicht begründet[en]" Aufwand, nämlich Fr. 809.- "Polizeibussen", Fr. 4'350.- "Miete (begründet: 12 x Fr. 800.-)" und Fr. 2'000.- "Infrastruktur, Kommunikation, div. Verwaltung", anerkannt.

In der Nachsteuerverfügung wurde die Nachbesteuerung dieser Positionen damit begründet, der Pflichtige habe von der von ihm beherrschten und geführten B GmbH "diverse geldwerte Vorteile (unbegründete Pauschalspesen, Bussen, übersetzte Mieten, private Versicherungsprämien etc.) erhalten", welche er in der Steuererklärung 2002 zu Unrecht nicht als Einkommen deklariert habe. Diese Beträge könnten entgegen der Auffassung des Pflichtigen nicht als Lohn umqualifiziert werden, sei doch die von ihm eingereichte Bilanz grundsätzlich verbindlich. Im Einspracheentscheid wurde ergänzend ausgeführt, bei den erwähnten Beträgen habe es sich "um Pauschalspesen, welche geltend gemacht wurden, obwohl der [Pflichtige] die Spesen real abrechnete, um Kosten für eine Todesfallpolice, um Bussen, übersetzten Mietaufwand und nicht begründete Spesen für verschiedenes" gehandelt. Der Pflichtige bestreite die geldwerten Leistungen weder "vom Bestand noch vom Umfang her", was alleine im Nachsteuerverfahren massgebend sei. Entscheidend sei, dass der Pflichtige "neben dem im Lohnausweis ausgewiesenen Einkommen von der von ihm beherrschten GmbH weitere Beträge erhalten [habe], die zur Deckung von Privataufwendungen dienten, nämlich z.B. Parkbussen, seine Todesfallversicherung, private Kommunikationskosten und Spesen, die er bereits effektiv abgerechnet hatte".

2.2.2 Der Pflichtige bestreitet in seiner Rekursschrift die Würdigung der erwähnten aufgerechneten Beträge als geldwerte Leistungen.

Das Verwaltungsgericht ist indessen aufgrund der Begründung von Nachsteuerverfügung und Einspracheentscheid nicht in der Lage zu beurteilen, ob zum einen neue Tatsachen im Sinn von § 160 Abs. 1 StG vorliegen, welche eine Nachbesteuerung erlauben, und zum andern die bei der B GmbH aufgerechneten "geldwerten Leistungen" an den Pflichtigen und "geschäftsmässig nicht begründet[en]" Aufwandpositionen Einkünfte aus beweglichem Vermögen im Sinn von § 20 StG darstellen, wie das kantonale Steueramt behauptet.

Denn selbst angesichts des Grundsatzes, dass die Anforderungen an die Vollständigkeit der Sachdarstellung der für Bestand und Umfang der Nachsteuer beweisbelasteten Steuerbehörde nicht überspannt werden dürfen, erscheint die Darstellung des kantonalen Steueramts als ungenügend, geht diese doch nicht über vage und pauschale Stichworte hinaus, die zum Teil – wie z.B. bei der Position "Infrastruktur, Kommunikation, div. Verwaltung" – nicht einmal erkennen lassen, was sie beinhalten.

Dem Verwaltungsgericht ist es jedenfalls nicht zuzumuten, sich aus den Akten des Pflichtigen und der B GmbH all jene Tatsachen zusammenzusuchen und nach rechtlichen Argumenten zu forschen, von denen sich das kantonale Steueramt bei der Ausfällung der streitbetroffenen Nachsteuern möglicherweise hat leiten lassen. Es ist auch nicht Sache des Gerichts, den Sachverhalt von Grund auf abzuklären.

Dies wird Aufgabe des kantonalen Steueramts im zweiten Rechtsgang sein.

3.  

Angesichts des letztlich ungewissen Ausgangs des Nachsteuerverfahrens rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zur Ausfällung eines neuen Einspracheentscheids im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.

2.    Über seine Verfahrenskosten hat das kantonale Steueramt im Neuentscheid zu befinden.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    750.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    810.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …