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Geschäftsnummer: SR.2007.00002  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2007
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Nachsteuer 2000 (Staats- und Gemeindesteuern)


Nachsteuer (nicht deklarierte geldwerte Leistung von AG an Ex-Aktionärin?)
Zwar liegen neue Tatsachen vor, denn es besteht keine Untersuchungspflichtverletzung im Umstand, dass das Steueramt unter den vorliegenden Umständen die Akten der AG für die Einschätzung der Aktionärin nicht beigezogen oder die Einschätzung dieser Gesellschaft nicht abgewartet hat. Doch misslingt der im Sinn der allgemeinen Beweislastregel beweisbelasteten Steuerbehörde vorliegend der Nachweis der ungenügenden Versteuerung. Gutheissung.
 
Stichworte:
BEWEISLASTVERTEILUNG
BEWEISLOSIGKEIT
GELDWERTER VORTEIL
NACHSTEUERPFLICHT
NACHWEISPFLICHT
SACHVERHALTSERMITTLUNG
UNTERSUCHUNGSPFLICHT
VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNG
Rechtsnormen:
§ 20 Abs. I lit. c StG
§ 133 StG
§ 160 StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SR.2007.00002

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. August 2007

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Tamara Nüssle.

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch B AG,

Rekurrentin,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Rekursgegner,

 

 

 

 

betreffend Nachsteuer 2000
(Staats- und Gemeindesteuern),

hat sich ergeben:

I.  

A wurde am 3. Februar 2005 vom kantonalen Steueramt gestützt auf ihre Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2000 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt. Diese Einschätzung, welche der Pflichtigen mit am 28. März 2005 versandter Steuerrechnung eröffnet wurde, erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft.

II.  

Am 4. Juli 2006 eröffnete das kantonale Steueramt A die Einleitung eines Nachsteuer- und Bussenverfahrens. Es bestehe Verdacht, dass diese von der C AG eine nicht deklarierte geldwerte Leistung von Fr. 28'755.- erhalten habe. Denn die Gesellschaft habe die Rechnung der D AG vom 15. Juni 2000 über den Betrag von Fr. 57'510.- als Aufwand ihrer Erfolgsrechnung belastet, obwohl die Dienstleistungen der D AG im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der Gesellschaft durch A und E erbracht worden seien.

Nach durchgeführter Untersuchung auferlegte das kantonale Steueramt A auf der Grundlage eines steuerbaren Einkommens von (Fr. …  + Fr. 28'755.- =) Fr. … am 8. Januar 2007 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …

Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 15. Februar 2007 ab.

III.  

Mit Rekurs vom 21. März 2007 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei das Nachsteuerverfahren einzustellen bzw. die Nachsteuerverfügung aufzuheben; ausserdem verlangte sie die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des Rekurses.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschät­zung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Be­wertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).

1.2  

1.2.1 Die Nachsteuererhebung ist nach dieser Ordnung, sofern kein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann zulässig, wenn der Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos – seine in § 133 ff. StG geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsa­chen verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend eingeschätzt worden ist. Irrtum der Steuerbehörde über den rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung können nicht zu einer Nachsteuererhebung führen (RB 2000 Nr. 134; vgl. Klaus A. Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel etc. 2000, Art. 151 DBG N. 16), denn dies ver­stiesse gegen das in Art. 9 der Bundesverfassung verankerte Gebot von Treu und Glauben (vgl. VGr Genf, 20. September 1994, StE 1995 B 97.3 Nr. 2). Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflich­tigen als objektiv gesetzwidrig erscheinen lassen.

Tatsachen oder Beweismittel, die im ordentlichen Einschätzungsverfahren beziehungsweise im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren vor Ablauf der Rechtsmittelfrist aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei besserer Unter­suchung hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, kann es aber ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 160 N. 19 ff.; RB 1978 Nr. 51). Sie darf nämlich vermuten, dass der Steuerpflichtige richtig deklariere und wahrheitsgemäss Auskunft erteile. Auch im Übrigen kann und muss die Steuerbehörde den Sachverhalt, das Gebot des rechtlichen Gehörs vorbehalten, nicht nach allen Richtungen ausleuchten (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 24 ff.). Nur wenn sie einen als erheblich erkennbaren, aber noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter geklärt hat, sind die betreffenden nachträglich festgestellten Tatsa­chen nicht neu (RB 1983 Nr. 58).

Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des als erheblich erkennbaren Sachverhalts muss offensichtlich sein, d.h. in die Augen springen. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den Steuerkommissär, die den Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden Veranlagung unterbricht (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7). So nimmt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer an, der Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen Deklaration des Steuerpflichtigen und dem Steuerausfall werde unterbrochen, "wenn die Unzuverlässigkeit der Steuererklärung und der ihr beigefügten Belege der Einschätzungsbehörde bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, und von dieser wider besseres Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht beachtet wurde" (Urteil vom 29. März 1946, ASA 14, S. 488; Ernst Känzig/ Urs R. Behnisch, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. A., Basel 1992, Art. 129 N. 64 ff.).

1.2.2 Die Rechnung der D AG vom 15. Juni 2000 von Fr. 57'510.-, welche dem Aufwand der C AG belastet worden ist, obwohl die Dienstleistungen der D AG für das "Projekt 'F'" und somit allem Anschein nach im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der Gesellschaft durch die Rekurrentin und E erbracht worden sind, wurde vom kantonalen Steueramt anlässlich einer am 23. September 2005 bei der C AG vorgenommenen Buchprüfung – und damit erst nach Rechtskraft der Einschätzung der Rekurrentin für die Steuerperiode 2000 – entdeckt. Dass das Steueramt diesen Sachverhalt durch eine Untersuchung unter Einbezug der Akten der C AG hätte entdecken können, ändert nichts daran, dass die betreffenden Tatsachen neu im Sinn von § 160 Abs. 1 StG sind. Denn nach Klärung der vorerst vom Steueramt festgestellten unerklärlichen Vermögensvermehrung war aus den Akten kein weiterer offensichtlich unklarer oder unvollständiger erheblicher Sachverhalt erkennbar, den das Steueramt bei Vermeidung einer groben Missachtung seiner Untersuchungspflicht einer näheren Prüfung hätte unterziehen müssen. Jedenfalls liegt keine Untersuchungspflichtverletzung im Umstand, dass das Steueramt unter den vorliegenden Umständen die Akten der C AG nicht beigezogen oder die Einschätzung dieser Gesellschaft abgewartet hat. Die umfassende Offenlegung des für seine Einschätzung massgeblichen Sachverhalts in der Deklaration ist in jedem Fall Sache des Steuerpflichtigen; es kann nicht vom Steueramt erwartet werden, dass es dessen Aufgabe übernimmt und aufs Geratewohl nach Tatsachen forscht, welche möglicherweise für die Besteuerung des Steuerpflichtigen von Belang sein könnten.

1.3  

1.3.1 Der Beweis der ungenügenden Versteuerung ist im Sinn der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) grundsätzlich von der Steuerbehörde zu leisten, da sie die steuerbegründenden und steuermehrenden Tatsachen nachweisen muss (RB 2003 Nr. 99 = ZStP 2003, 350). Die Anforderungen an die Vollständigkeit der Sachdarstellung der Steuerbehörde dürfen dabei nicht überspannt werden, ist diese doch für die Ermittlung der steuerbegründenden Tatsachen im Wesentlichen auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen ange­wiesen. Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt aufgrund bestimmter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich, dem Steuerpflichtigen für die behauptete ge­genteilige Tatsache den Gegenbeweis zu überbinden (RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nr. 2; BGr, 8. Februar 1991, ASA 60 [1991/92], 408 mit Hinweisen).

1.3.2 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere nach § 20 Abs. 1 lit. c StG (unter anderem) Dividenden und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art.

Es ist aktenkundig, dass die C AG die Rechnung der D AG vom 15. Juni 2000 von Fr. 57'510.- als Aufwand ihrer Erfolgsrechnung belastet hat. Aus der Rechnung geht hervor, dass die fakturierten Dienstleistungen der D AG für das "Projekt 'F'" erbracht worden sind, also (offenbar) im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien der Gesellschaft durch die Rekurrentin und E, wobei Rechnungs­empfängerin die (frühere) G AG (später: C AG) war. Unbestritten ist sodann, dass die Rekurrentin seit 1. Juni 2000 nicht mehr Aktionärin und Mitglied des Verwaltungsrats der C AG bzw. G AG ist.

Die Rekurrentin hat daher weder im Verwaltungsrat noch an der Generalversammlung an der Erstellung oder Genehmigung des Jahresabschlusses per Ende März 2001 mitgewirkt, in welchem die Rechnung der D AG für das "Projekt 'F'" dem Gesellschaftsaufwand der C AG belastet worden ist. Diese Feststellung hat denn auch das kantonale Steueramt bewogen, das Steuerstrafverfahren einzustellen (Ziff. III 2. des Einspracheentscheids). Es kann beigefügt werden, dass aus den Akten nicht einmal hervorgeht, ob die Rekurrentin die Auftragserteilung an die D AG veranlasst oder von ihr überhaupt Kenntnis gehabt hat.

Unter all diesen Umständen kann nicht beurteilt werden, ob die Hälfte des Rechnungsbetrags, die im Streit liegenden Fr. 28'755.-, als steuerbare geldwerte Leistung der C AG an die Rekurrentin gewürdigt werden kann. Angesichts dieser Beweislosigkeit ist zu Ungunsten der beweisbelasteten Steuerbehörde anzunehmen, die C AG habe der Rekurrentin mit der Verbuchung der Rechnung der D AG vom 15. Juni 2000 von Fr. 57'510.- als Aufwand keine geldwerte Leistung ausgerichtet.

Das führt zur Gutheissung des Rekurses und zur Aufhebung der Nachsteuerauflage.

2.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Rekursgegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG). Der obsiegenden Rekurrentin steht eine angemessene Parteientschädigung zu, weil die Prozessführung den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152, § 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Nachsteuerauflage wird aufgehoben.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Rekursgegner auferlegt.

4.    Der Rekursgegner wird verpflichtet, der Rekurrentin eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (MWST inbegriffen) zu bezahlen.

5.    Mitteilung an …