{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2009-03-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2008-00011_2009-03-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208441&W10_KEY=13823279&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b05b30a714104b4344554f26e5be117f"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SR.2008.00011"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.03.2009  SR.2008.00011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.03.2009  SR.2008.00011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.03.2009  SR.2008.00011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer | Rekurslegitimation/Massgeblichkeit eines Vergleichs bei der Veranlagung der Erbschaftssteuer Aufgrund des allen Erben einer Steuerschuld gemeinsamen Steuerobjekts muss eine Verfahrenshandlung zwangsl\u00e4ufig auch Wirkung f\u00fcr die nicht handelnden beziehungsweise s\u00e4umigen Erben zeitigen, deren Vertretung folglich vermutet wird. Die Rekurrierenden Nr. I sind demnach zum Rekurs gegen die ganze Erbschaftssteuer legitimiert (E. 1.2). Angesichts der streitigen Rechtslage besteht die M\u00f6glichkeit, dass die Rekurrierende Nr. II f\u00fcr die Erbschaftssteuer solidarisch haftbar wird, weshalb sie ebenfalls zum Rekurs zugelassen wird (E. 1.3). Ein Vergleich der Erben unter sich oder mit Dritten wird erbschaftssteuerrechtlich grunds\u00e4tzlich ber\u00fccksichtigt, wenn durch diesen ernsthafte Zweifel an der erbrechtlichen Lage beseitigt werden und wenn sich die getroffene Vereinbarung nicht offensichtlich gegen den Fiskus richtet. Im vorliegenden Fall war die vom Erblasser beg\u00fcnstigte Person, bzw. deren Nachkommen nicht an dem zwischen den \u00fcbrigen Erben abgeschlossenen Vergleich beteiligt gewesen, weshalb dieser Vergleich f\u00fcr sie keine Rechtswirkung entfaltet. Mangels Ung\u00fcltigkeitsklage gilt ihr (bzw. ihren Nachkommen) gegen\u00fcber das letzte (offensichtlich formung\u00fcltige) Testament des Erblassers (E. 2.2). R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:53:01", "Checksum": "e1771feb97dc3afa6409780911bf7748"}