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SR.2008.00012
Entscheid
des Einzelrichters
vom 21. Januar 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Silvia Hunziker.
In Sachen
1. A, 2. B, Rekurrierende,
gegen
Rekursgegner,
betreffend Erbschaftssteuer, hat sich ergeben: I. Am 27. August 2006 starb C, wohnhaft gewesen L-Strasse 01, E. Mit Verfügung vom 17. April 2007 auferlegte die Finanzdirektion den Erben A und B je eine Erbschaftssteuer von Fr. … . Die Mitteilung erfolgte an die "Amtsvormundschaft, zHd. Frau D, M-Strasse 02, E, zh. der Erben oder deren Vertreter". Am 14. September 2008 erhob A "im Namen der Erben" Einsprache und beantragte, die Verfügung der Erbschaftssteuer aufzuheben, da sie auf falschen Zahlen beruhe. Die Finanzdirektion trat mit Entscheid vom 25. September 2008 auf die Einsprache von A wegen Verspätung nicht ein. II. Mit Rekurs vom 13. Oktober 2008 stellten A und B dem Verwaltungsgericht den Antrag, die Erbschaftssteuerverfügung zu "korrigieren". Das kantonale Steueramt schloss in seiner Rekursantwort auf Abweisung des Rechtsmittels. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen den Einspracheentscheid der Finanzdirektion kann der Steuerpflichtige nach § 43 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 (ESchG) beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Laut § 43 Abs. 4 ESchG sind die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer sinngemäss anwendbar (vgl. §§ 147 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997). 1.2 Mit Rekurs können laut § 43 Abs. 2 ESchG alle Mängel des angefochtenen Entscheids sowie des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (VGr, 22. November 2000, ZStP 2001, S. 148, E. 1a, mit Hinweisen). 2. 2.1 Zum Rekurs gegen den Einspracheentscheid der Finanzdirektion berechtigt ist laut § 43 Abs. 1 ESchG nur der Steuerpflichtige, das heisst gemäss § 8 Abs. 1 ESchG der Empfänger des kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen übergehenden Vermögens (§ 3 Abs. 1 ESchG). Nach der Rechtsprechung sind ausnahmsweise auch andere Personen – wie z.B. Miterben – rekurslegitimiert, sofern sie durch den angefochtenen Entscheid als beschwert erscheinen (RB 1980 Nr. 86). 2.2 Der hier angefochtene Einspracheentscheid der Finanzdirektion vom 25. September 2008 betrifft ausschliesslich die Veranlagung der Erbschaftssteuer des Rekurrenten 1. Da die Rekurrentin 2 jedoch für die Bezahlung der Erbschaftssteuer im Umfang ihrer Bereicherung solidarisch haftet (§ 57 Abs. 1 ESchG), ist auf ihren Rekurs insofern einzutreten, als er sich gegen die Veranlagung des Rekurrenten 1 richtet. 2.3 Die Einsprache vom 14. September 2008 war auch gegen die Veranlagung der von der Rekurrentin 2 geschuldeten Erbschaftssteuer gerichtet gewesen. Eine Verfügung der Finanzdirektion in einem Einspracheverfahren mit der Rekurrentin 2 als rubrizierter Einsprecherin ist bisher aber offenbar nicht ergangen. Dies hat die Finanzdirektion nachzuholen, sei es durch einen Nichteintretensentscheid, sei es durch einen Entscheid in der Sache. Erst hiergegen steht der Rekurrentin 2 der Rekurs an das Verwaltungsgericht offen. Insoweit sich der Rekurs der Rekurrentin 2 gegen die ihr auferlegte Erbschaftssteuer richtet, kann auf den Rekurs nicht eingetreten werden. 3. 3.1 Betrifft eine Verfügung gleichzeitig mehrere Steuerpflichtige, genügt nach § 32 Abs. 2 Satz 1 ESchG die Zustellung an den Willensvollstrecker oder an die von den Steuerpflichtigen als Vertreter bezeichnete Person. Ist kein Willensvollstrecker ernannt und kein Vertreter bezeichnet worden, wird als zustellungsbevollmächtigt betrachtet, wer bei der Inventaraufnahme mitgewirkt hat. Erklärt ein Steuerpflichtiger in einem solchen Fall aber, dass er von der Verfügung keine Kenntnis erhalten habe, wird ihm auf sein Begehren nachträglich eine Ausfertigung der Verfügung zugestellt und die Einsprachefrist wiederhergestellt (§ 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 ESchG). 3.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, ist die Zustellung der Verfügung an die Amtsvormundschaft E nicht zu beanstanden. Die Pflichtigen erklärten jedoch schon in der Einsprache, sie seien von der Amtsvormundschaft E erst im Jahr 2008 über die Erbschaftssteuer informiert worden. Die Vorinstanz hätte infolgedessen im Einspracheverfahren prüfen müssen, ob die Einsprachefrist im Sinn von § 32 Abs. 2 Satz 3 wiederherzustellen ist. Da über die Wiederherstellung einer Frist gemäss § 2 lit. b der Verordnung zum Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 12. November 1986 (ESchV) in Verbindung mit § 15 Abs. 3 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 (VO StG) die Behörde, die in der Sache selbst zuständig ist, zu entscheiden hat, ist die Sache zwecks Wahrung des Instanzenzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das führt zur teilweisen Gutheissung des Rekurses. 4. Dem Verfahrensausgang entsprechend rechtfertigt sich, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 ESchG). Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Finanzdirektion zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden den Rekurrenten je zu einem Viertel, unter solidarischer Haftung für die Hälfte der Kosten, und zur Hälfte dem Rekursgegner auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |