{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.01.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2008-00012_21-01-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208280&W10_KEY=4467128&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c65cc1819dd3b705095ac409ed4813cb"}, "Num": [" SR.2008.00012"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.21.0  SR.2008.00012"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.21.0  SR.2008.00012"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.21.0  SR.2008.00012"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer | Erbschaftssteuer Besonderer gesetzlicher Fristwiederherstellungsgrund Da die Rekurrentin 2 f\u00fcr die Bezahlung der Erbschaftssteuer im Umfang ihrer Bereicherung solidarisch haftet (\u00a7 57 Abs. 1 ESchG), ist auf ihren Rekurs insofern einzutreten, als er sich gegen die Veranlagung des Rekurrenten 1 richtet. Betrifft eine Verf\u00fcgung gleichzeitig mehrere Steuerpflichtige, gen\u00fcgt nach \u00a7 32 Abs. 2 Satz 1 ESchG die Zustellung an den Willensvollstrecker oder an die von den Steuerpflichtigen als Vertreter bezeichnete Person. Ist kein Willensvollstrecker ernannt und kein Vertreter bezeichnet worden, wird als zustellungsbevollm\u00e4chtigt betrachtet, wer bei der Inventaraufnahme mitgewirkt hat. Erkl\u00e4rt ein Steuerpflichtiger in einem solchen Fall aber, dass er von der Verf\u00fcgung keine Kenntnis erhalten habe, wird ihm auf sein Begehren nachtr\u00e4glich eine Ausfertigung der Verf\u00fcgung zugestellt und die Einsprachefrist wiederhergestellt (\u00a7 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 ESchG). Die Vorinstanz h\u00e4tte vorliegend im Einspracheverfahren pr\u00fcfen m\u00fcssen, ob die Einsprachefrist im Sinn von \u00a7 32 Abs. 2 Satz 3 wiederherzustellen ist. R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:29:30", "Checksum": "d95b103587997680496b0ca769af9bbe"}