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SR.2008.00014
Entscheid
des Einzelrichters
vom 18. März 2009
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Zweifel, Gerichtssekretärin Claudia Suter.
In Sachen
A, Rekurrentin,
gegen
Rekursgegner,
betreffend Erbschaftssteuer,
hat sich ergeben: I. Am 20. Dezember 2007 starb B, geboren 1925, wohnhaft gewesen L-Strasse 01 in V. Mit Verfügung vom 18. September 2008 auferlegte die Finanzdirektion der Erbin A eine Erbschaftssteuer von Fr. ….-. Am 15. Oktober 2008 erhob A Einsprache und beantragte, ihre Unterstützungsbedürftigkeit festzustellen. Die Finanzdirektion wies die Einsprache mit Verfügung vom 22. Oktober 2008 ab. II. Am 21. November 2008 erhob A Rekurs beim Verwaltungsgericht und stellte sinngemäss den Antrag, ihr den Steuerfreibetrag wegen Unterstützungsbedürftigkeit zu gewähren. Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des Rechtsmittels. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gegen den Einspracheentscheid der Finanzdirektion kann der Steuerpflichtige nach § 43 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 (ESchG) beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Laut § 43 Abs. 4 ESchG sind die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer sinngemäss anwendbar (vgl. §§ 147 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit Rekurs können laut § 43 Abs. 2 ESchG alle Mängel des angefochtenen Entscheids sowie des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel zulässig (VGr, 22. November 2000, ZStP 2001, S. 148, E. 1a, mit Hinweisen). 2. 2.1 Laut § 21 Abs. 2 lit. b ESchG wird erwerbsunfähigen oder beschränkt erwerbsfähigen unterstützungsbedürftigen Personen ein steuerfreier Betrag in der Höhe von Fr. 30'000.- gewährt, der von den steuerbaren Vermögensübergängen abgezogen werden kann. Dieser sogenannte Invaliditätsabzug soll diejenigen Erben privilegieren, welche aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf eine Unterstützung angewiesen sind. 2.1.1 Unterstützungsbedürftigkeit wird nach der Praxis angenommen, wenn eine alleinstehende Person nur über ein steuerbares Einkommen von höchstens Fr. 13'000.- und ein steuerbares Vermögen von höchstens Fr. 46'000.- verfügt (Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife vom 20. September 2000, Zürcher Steuerbuch Nr. 20/001 [Weisung] Rz. 33). 2.1.2 Ferner muss es der unterstützten Person aus bestimmten, nicht durch sie direkt beeinflussbaren Gründen unmöglich sein, trotz Arbeitstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erzielen (RB 2003 Nr. 87). Als Gründe für die Erwerbsunfähigkeit oder beschränkte Erwerbsfähigkeit kommen in erster Linie körperliche oder geistige Gebrechen in Frage (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 34 N. 60; Weisung Rz. 29). Des Weiteren kann die fehlende Fähigkeit, Arbeitseinkommen zu erzielen, auch in persönlichen und wirtschaftlichen Gegebenheiten begründet sein, wie etwa in einer altersbedingten Arbeitslosigkeit (vgl. Weisung Rz. 30 Satz 2), einer ungenügenden Ausbildung oder einem ungünstigen konjunkturellen Umfeld (vgl. Ivo P. Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 35 DBG N. 23b). Auf die Ursachen der (beschränkten) Erwerbsfähigkeit kommt es nicht an. Bei der Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit und der Unterstützungsbedürftigkeit gelten nicht nur bestimmte Beweismittel als beweistauglich; auch allgemein notorische Kenntnisse über Erwerbschancen und soziale Verhältnisse können durchaus beweisbildend sein (VGr, 16. Dezember 2003, SB.2003.00061, E. 2.3, www.vger.ch). 2.2 Die Pflichtige wurde für die Steuerperiode 2006 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ….- und einem steuerbaren Vermögen von Fr. ….- eingeschätzt; sie ist daher unstreitig bedürftig. Die Finanzdirektion ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass angesichts des Umstands, dass die Pflichtige ein eigenes Geschäft betreibt, nicht von einer vollständigen oder teilweisen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen gesprochen werden könne. Denn auch persönliche, altersbedingte oder wirtschaftliche Gründe genügen für die Annahme einer beschränkten Erwerbsfähigkeit. Die über 60-jährige Rekurrentin führt ein offensichtlich wenig lukratives Geschäft, das auf Einrahmungen spezialisiert ist, und wird von Dritten finanziell unterstützt. Ausserdem erreicht sie in zwei Jahren das Pensionsalter. Bereits deshalb erweisen sich die Aufnahme einer anderen Erwerbstätigkeit, mit der sie allenfalls ihre finanziellen Verhältnisse verbessern könnte, aus arbeitsmarktlichen Gründen als sehr schwierig und eine Erhöhung der Erwerbschancen als unwahrscheinlich. Das ungenügende Arbeitseinkommen ist folglich nicht auf Gründe zurückzuführen, die sie beeinflussen könnte. Aufgrund ihres vorgerückten Alters und der damit einhergehenden fehlenden Aussicht auf eine günstigere Eingliederung in das Erwerbsleben durch Aufnahme einer besser bezahlten Erwerbstätigkeit ist von einer faktischen teilweisen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Der Rekurrentin ist infolgedessen der Unterstützungsabzug im Sinn von § 21 Abs. 2 lit. b ESchG zu gewähren. Dies führt zur Gutheissung des Rekurses. Der auf die Rekurrentin entfallende Erbanteil beträgt Fr. ….-. Für die Berechnung der Erbschaftssteuer wird hiervon einerseits der Freibetrag von Fr. 15'000.- für Patenkinder und anderseits der Freibetrag von Fr. 30'000.- für Unterstützungsbedürftigkeit abgezogen. Die Erbschaftssteuer wird folglich auf dem (gerundeten) Betrag von Fr. ….- erhoben und beträgt Fr. ….- (§ 23 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit § 22 Abs. 1 ESchG). 3. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Rekursgegner aufzuerlegen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 ESchG). Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Erbschaftssteuer wird auf Fr. ….- festgesetzt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Rekursgegner auferlegt. 4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an…
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