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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2. Abteilung
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SR.2009.00003
Entscheid
der 2. Kammer
vom 30. September 2009
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin
Leana Isler, Gerichtssekretärin
Eliane Fischer.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Rekurrent,
gegen
Staat Zürich,
Rekursgegner,
betreffend Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 1997–2000),
hat sich ergeben:
I.
A. Am 29. Mai
2007 teilte das kantonale Steueramt A (dem Pflichtigen) mit, dass gegen ihn für
die Staats- und Gemeindesteuern 1997–2003 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren
eingeleitet werde. Grund für die Einleitung des Nachsteuerverfahrens war die
Unterbesteuerung infolge zu Unrecht unterbliebener Veranlagung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit im Kanton Zürich. Der Pflichtige, der im Kanton
Aargau Wohnsitz hatte, war vorab als Treuhänder und Berater, später als Rechtsanwalt
und Partner des Anwaltsbüros C in Zürich tätig. Er hatte die Anwaltspraxis steuerlich
jedoch nicht als Geschäftsort/Betriebsstätte angemeldet. Seine Honorareinnahmen
wurden auf die ihm als Alleinaktionär gehörende D AG übertragen, von der er ein
Salär bezog, welches er an seinem Wohnsitz versteuerte.
B. Mit
Verfügung vom 13. Januar 2009 auferlegte das kantonale Steueramt dem
Pflichtigen eine Nachsteuer von Fr. ….- betreffend die Staats- und Gemeindesteuern
1997–2000. Das kantonale Steueramt erwog im Wesentlichen, es liege eine neue
Tatsache vor: Dem kantonalen Steueramt sei nicht bekannt gewesen, dass der
Pflichtige am Geschäftsort der Anwaltskanzlei selbständig erwerbstätig gewesen
sei, da die Unterlagen, auf die der Pflichtige sich berufe, im Rahmen des
Einschätzungsverfahrens der D AG eingereicht worden seien. Bezüglich der
Berechnung stellte das kantonale Steueramt fest, dass sich die Berücksichtigung
weiterer Aufwandpositionen nicht rechtfertige. Das Nachsteuerverfahren
betreffend die Steuerperioden 2001–2003 wurde eingestellt, da der Pflichtige in
der Steuergemeinde E, wo er eine Liegenschaft besitzt, noch nicht rechtskräftig
eingeschätzt worden war und die entdeckten Mängel im Verfahren der ordentlichen
Einschätzung berücksichtigt werden konnten. Das Bussenverfahren wurde bis zum
rechtskräftigen Entscheid über das Vorliegen neuer Tatsachen sistiert.
II.
Am 12. Februar 2009 erhob der Pflichtige Einsprache
gegen die Nachsteuerverfügung. Er machte geltend, die Voraussetzungen zur
Durchführung des Verfahrens seien nicht erfüllt, und erhob Einwendungen gegen
die Nachsteuergrundlagen.
Das kantonale Steueramt wies die Einsprache am 20. März
2009 ab mit der Begründung, gegenüber dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
hätten sich keine neuen Aspekte ergeben, weshalb auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden könne.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob der Pflichtige am 17. April
2009 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:
1. Die
angefochtene Verfügung im Einspracheverfahren sei aufzuheben und das
Nachsteuerverfahren betreffend die Steuerperioden 1997–2000 sei mangels neuer
Tatsachen und Beweismittel bzw. aufgrund der "Abtretungsvereinbarung"
zwischen dem Rekurrenten und der D AG vollumfänglich einzustellen.
2. Eventualiter
seien die steuerbaren Einkommen wie folgt festzusetzen:
-
Staats- und Gemeindesteuern 1997:
Steuerbares
Einkommen CHF 48'600
Satzbestimmendes
Einkommen CHF 61'200
-
Staats- und Gemeindesteuern 1998:
Steuerbares Einkommen CHF 82'500
Satzbestimmendes Einkommen CHF 82'500
-
Staats- und Gemeindesteuern 1999:
Steuerbares Einkommen CHF 59'800
Satzbestimmendes Einkommen CHF 59'800
-
Staats- und Gemeindesteuern 2000:
Steuerbares Einkommen CHF 150'600
Satzbestimmendes Einkommen CHF 169'800
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des
Beschwerdegegners.
In seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2009
verzichtete das kantonale Steueramt auf Vernehmlassung und verwies auf seine
Ausführungen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit dem Inkrafttreten des Steuergesetzes (StG) vom 8. Juni
1997 auf den 1. Januar 1999 ist laut § 268 StG das Steuergesetz vom 8. Juli
1951 aufgehoben worden. Indessen werden Einschätzungen bis und mit Steuerjahr
1998 gemäss § 269 Abs. 1 zweiter Satz StG nach altem Recht
vorgenommen. Demgegenüber gelangt die verfahrensrechtliche Ordnung des neuen
Rechts grundsätzlich ungeachtet der infrage stehenden Einschätzung zur
Anwendung (§ 268 StG und § 269 Abs. 1 StG e contrario). Für das
Nachsteuerverfahren ist das neue Recht auch kraft der ausdrücklichen Bestimmung
von § 269 Abs. 3 zweiter Satz StG anwendbar (vgl. auch Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 269
N. 22).
2.
2.1 Ergibt
sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht
bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine
rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder
unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die
Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 StG die nicht erhobene
Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der
Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner
Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden
die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die
Bewertung ungenügend war (Abs. 2). Zwingend vorausgesetzt ist demnach zum
einen ein Steuerausfall des Gemeinwesens. Ein solcher liegt vor, wenn die
Einschätzung des Steuerpflichtigen materiell gesetzwidrig ausgefallen ist. Zum
anderen ist die Nachsteuererhebung nach dieser Ordnung, sofern
kein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann
zulässig, wenn der Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der
Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos – seine in § 133 ff.
StG geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsachen
verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend
eingeschätzt worden ist. Irrtum der Steuerbehörde über den rechtserheblichen
Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung können nicht zu einer
Nachsteuererhebung führen (RB 2000 Nr. 134; vgl. Klaus A. Vallender/Martin
E. Looser in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel
etc. 2008, Art. 151 DBG N. 16), denn dies verstiesse gegen das in Art. 9
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerte Gebot von Treu und
Glauben (vgl. VGr Genf, 20. September 1994, StE 1995 B 97.3 Nr. 2).
Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen oder Beweismittel
vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen als objektiv gesetzwidrig
erscheinen lassen.
2.2 Massgebend
für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund
neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im
Zeitpunkt der Einschätzung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht
ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei
besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht
auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer Angaben des
Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer
Untersuchungspflicht tun. Sie darf nämlich vermuten, dass der
Steuerpflichtige richtig deklariere und wahrheitsgemäss Auskunft erteile. Die Steuerbehörde
kann und muss den Sachverhalt, das Gebot des rechtlichen Gehörs vorbehalten,
nicht nach allen Richtungen ausleuchten (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung
im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 24 ff.).
Nur wenn sie einen als erheblich erkennbaren,
aber noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter geklärt hat,
sind die betreffenden nachträglich festgestellten Tatsachen nicht neu
(RB 1983 Nr. 58). Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des als
erheblich erkennbaren Sachverhalts muss jedoch offensichtlich sein, d.h. in die
Augen springen. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten
eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den Steuerkommissär, die
den Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration und der
ungenügenden Veranlagung unterbricht (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B
97.41 Nr. 7). So nimmt auch das Bundesgericht in seiner ständigen Rechtsprechung
zur direkten Bundessteuer an, der Kausalzusammenhang zwischen der nicht
gehörigen Deklaration des Steuerpflichtigen und dem Steuerausfall werde
unterbrochen, "wenn die Unzuverlässigkeit der Steuererklärung und der ihr
beigefügten Belege der Einschätzungsbehörde bekannt war oder hätte bekannt sein
müssen, und von dieser wider besseres Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht
beachtet wurde" (Urteil vom 29. März 1946, ASA 14, S. 488; vgl.
auch Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht
Direkte Steuern, Zürich 2008, § 26 Rz. 15).
2.3 Der
Rekurrent bringt vor, das kantonale Steueramt habe bereits ab 1999 den
Steuerakten der D AG entnehmen können, dass er seine gesamte als Anwalt und
Berater vorgenommene Tätigkeit im Rahmen einer Einheit in der Gesellschaft D AG
abrechnete und sein Anwaltsbüro an der F-Strasse 01 in Zürich unterhielt. Dieser
offensichtlich als erheblich erkennbare Sachverhalt hätte von der für
Selbständigerwerbende zuständigen Steuerkommissärin, Frau G, spätestens im
Einschätzungsverfahren 1999 weiter abgeklärt werden müssen.
Dabei verkennt der Rekurrent, dass gemäss ständiger
Rechtsprechung die Steuerbehörde nicht gehalten ist, für die Veranlagung des
Hauptaktionärs die Akten der Gesellschaft beizuziehen (BGr, 2. Februar
2006, StR 2006 442 E. 3.2; BGr, 1. März 2007, 2A.706/2006 E. 2.3,
www.bger.ch; VGr, 2. Juli 2008, SR.2007.00012, www.vgrzh.ch;
Zweifel/Casanova, § 26 Rz. 15). Die Tatsache, dass aus den Unterlagen
der D AG ersichtlich gewesen wäre, dass der Pflichtige im Kanton Zürich
selbständig erwerbstätig ist, hindert daher die Einleitung eines
Nachsteuerverfahrens nicht. Aus den Steuerakten des Pflichtigen selbst musste
die Steuerbehörde nicht auf die selbständige Erwerbstätigkeit des Pflichtigen
schliessen, denn diese enthielten nur zwei Hinweise auf dessen Tätigkeit als
Rechtsanwalt im Vertrag über eine Hypothek sowie den Hypothekarabrechnungen,
welche als Beilagen zum Schuldverzeichnis zur Steuererklärung 1999B eingereicht
wurden. Dass die Steuerbehörde gestützt darauf keine Nachforschungen bezüglich
einer allfälligen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rekurrenten anstellte,
kann ihr nicht als grobe Missachtung der Untersuchungspflicht angelastet
werden. Eine neue Tatsache lag mithin vor, und das kantonale Steueramt hat zu
Recht ein Nachsteuerverfahren eingeleitet.
3.
3.1 In Bezug
auf die Bemessungsgrundlagen für die Nachsteuer macht der Rekurrent geltend,
nebst den Überträgen von Honoraren auf die D AG seien auch die damit im
kausalen Verhältnis stehenden Aufwandpositionen Sekretariat, Miete sowie Reise-
und Kundenspesen anteilsmässig zu berücksichtigen. Dem ist grundsätzlich
zuzustimmen. Die Auferlegung einer Nachsteuer darf nicht zu einer
Überbesteuerung des Steuerpflichtigen führen. Steuermindernde Tatsachen sind
zugunsten des Steuerpflichtigen auch dann zu berücksichtigen wenn sie bereits
im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht werden können
(Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 160 N. 13).
3.2 Nach § 132 StG haben die Steuerbehörden zusammen mit dem
Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Dabei hat sich im
Steuerrecht die allgemeine Beweislastregel herausgebildet, dass die
Steuerbehörde die steuerbegründenden Tatsachen nachzuweisen hat, der
Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder
aufheben (RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nr. 2; RB 1987 Nr. 35;
BGr, 22. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], S. 720 E. 5b).
Die Beweislosigkeit, die sich einstellt, wenn der
Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht hinsichtlich steueraufhebender oder
-mindernder Tatsachen – z.B. bei einem von ihm geltend gemachten Abzug – nicht
erfüllt, führt grundsätzlich nicht zu einer Ermessenseinschätzung im Sinn von § 139
Abs. 2 StG. Vielmehr ist diesfalls aufgrund der allgemeinen
Beweislastregel zu Ungunsten des für derartige Tatsachen beweisbelasteten
Steuerpflichtigen anzunehmen, die behaupteten Tatsachen hätten sich nicht verwirklicht,
und ist gestützt darauf der infrage stehende Abzug nicht zu berücksichtigen
(vgl. etwa BGE 92 I 393 = ASA 36 [1967/68], S. 192 und
BGr, 10. Juli 1977, ASA 46 [1977/78], S. 512). Unter bestimmten
Voraussetzungen ist allerdings ausnahmsweise eine Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen auch bezüglich steueraufhebender und -mindernder
Tatsachen zu treffen, dann nämlich, wenn das Bestehen eines Abzugs erwiesen
ist, z.B. feststeht, dass dem Steuerpflichtigen Gewinnungskosten erwachsen
sind, deren Höhe aber ungewiss ist. In einem solchen Fall wäre es sachwidrig
und damit willkürlich, den Abzug nicht zu berücksichtigen; vielmehr muss dessen
Höhe nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden (vgl. Martin Zweifel in:
Martin Zweifel/Peter Athanas (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die Harmonisierung
der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG), 2. A., Basel etc. 2002, Art. 46
StHG N. 30).
3.3 Im
vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob die Gewinnungskosten bei den
Honorarüberträgen bereits berücksichtigt wurden oder nicht. Wie die Vorinstanz
zu Recht ausgeführt hat, ist dafür auf die Buchhaltung der Anwaltskanzlei und
nicht auf diejenige der D AG abzustellen und hat der Rekurrent bislang den
Nachweis für diese Kosten nicht erbracht. Die Belege, dass die Aufwendungen bei
der D AG verbucht wurden, vermögen den erforderlichen Nachweis nicht zu
erbringen.
Dass die geltend gemachten
Kosten bei der Führung einer Anwaltskanzlei entstehen und grundsätzlich
abzugsfähig sind, liegt jedoch auf der Hand. Weder der Begründung der
Nachsteuerverfügung des kantonalen Steueramts vom 13. Januar 2009 noch der
in deren Anhang enthaltenen Nachsteuerberechnung, geschweige denn der
Einspracheverfügung vom 20. März 2009, ist jedoch zu entnehmen, ob und
inwiefern diese Positionen bei der Aufrechnung berücksichtigt worden sind.
Dasselbe gilt für die vom Pflichtigen gerügten Aufrechnung von Fr. ….- per
31. Dezember 2000 bzw. per 1. Januar 2001. Das Verwaltungsgericht
sieht sich deshalb ausserstande, die Rechtmässigkeit der Nachsteuerverfügung
rechtlich zu würdigen.
Das führt zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde. Die
Sache ist zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
4.
Angesichts der Tatsache, dass der Rekurrent im Hauptantrag
unterlegen ist und sich die Rückweisung nur auf den Eventualantrag bezieht,
rechtfertigt es sich, die Kosten zu ¾ dem Rekurrenten und zu ¼ dem Rekursgegner
aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4
und § 162 Abs. 3 StG). Dem Rekurrenten steht keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152,
§ 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG).
Demgemäss entscheidet die
Kammer:
1. Der Rekurs
wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum
Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückgewiesen.
2. Über
seine Verfahrenskosten hat das kantonale Steueramt im Neuentscheid zu befinden.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 9'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 9'100.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden zu ¾ dem Rekurrenten und zu ¼ dem Rekursgegner auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung
an…