{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.05.2009", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2009-00003_11-05-2009.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=208998&W10_KEY=4467127&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5ece7612ad8a0430b027e6163684ff74"}, "Num": [" SR.2009.00003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09..2.11.0  SR.2009.00003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09..2.11.0  SR.2009.00003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09..2.11.0  SR.2009.00003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern \r(Staats- und Gemeindesteuern 1997-2000) | Vorliegen einer neuen Tatsache / Ber\u00fccksichtigung der Gewinnungskosten Der Pflichtige, der im Kanton Aargau Wohnsitz hatte, war als Rechtsanwalt und Partner in einer Anwaltskanzlei in Z\u00fcrich t\u00e4tig. Er hatte die Anwaltspraxis steuerlich jedoch nicht als Betriebsst\u00e4tte angemeldet, sondern liess seine Honorareinnahmen an eine AG auszahlen, die ihm als Alleinaktion\u00e4r geh\u00f6rte. Die Er\u00f6ffnung eines Nachsteuerverfahrens setzt unter anderem das Vorliegen einer neuen Tatsache voraus. Diese Voraussetzung ist vorliegend erf\u00fcllt. Gem\u00e4ss st\u00e4ndiger Rechtsprechung war die Steuerbeh\u00f6rde bei der Veranlagung des Rekurrenten nicht gehalten, auch die Akten der Gesellschaft beizuziehen. Die Steuererkl\u00e4rungen des Rekurrenten selbst enthielten nur in den Beilagen zwei Hinweise auf dessen anwaltliche T\u00e4tigkeit. Dass die Steuerbeh\u00f6rde gest\u00fctzt darauf keine Nachforschungen bez\u00fcglich einer allf\u00e4lligen selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit des Rekurrenten anstellte, kann ihr nicht als grobe Missachtung der Untersuchungspflicht angelastet werden (E. 2). Bei den Bemessungsgrundlagen f\u00fcr die Nachsteuer m\u00fcssen steuermindernde Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen auch dann ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie bereits im ordentlichen Verfahren h\u00e4tten geltend gemacht werden k\u00f6nnen. Der Begr\u00fcndung des Steueramts ist nicht zu entnehmen, ob und inwiefern die Gewinnungskosten ber\u00fccksichtigt wurden (E. 3). R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:30:10", "Checksum": "23f5b4c4e337de7b73cc4b96c43e4381"}