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Geschäftsnummer: SR.2009.00005  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.11.2009
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Nachsteuer 2005 (Staat- und Gemeindesteuer)


Quellenbesteuerung / Besteuerung zum Verheiratetentarif: Die Voraussetzungen für die Quellenbesteuerung sind nicht erfüllt, weil das Steueramt einerseits vom Wohnsitz des Pflichtigen in der Schweiz ausgehen durfte und diesem der Gegenbeweis des blossen Wochenaufenthalts in der Schweiz nicht gelungen ist (E. 2.1.1), und anderseits, weil das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung unbestritten ist (E. 2.1.2). Bei einer Unterbesteuerung wird vom Pflichtigen erwartet, dass er gegen die entsprechende (Ermessens-)Einschätzung Einsprache erhebt (E. 2.2). Erstmals im Nachsteuerverfahren zur Abwendung der Nachsteuer geltend gemachte steuermindernde Tatsachen sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie für den Pflichtigen nicht neu oder konnex zu den steuerbegründenden Tatsachen sind (E. 2.3). Die gemeinsame Besteuerung von Ehegatten findet erstmals in der auf die Heirat folgende Steuerperiode statt (E. 2.4). Die Busse kann als kriminalrechtliche Strafe nicht im Nachsteuerverfahren beurteilt werden (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITSORT
AUFENTHALTSORT
EINSPRACHE
ERMESSENSEINSCHÄTZUNG
GEGENBEWEIS
HEIRAT
LEBENSMITTELPUNKT
NACHSTEUER
NACHSTEUERVERFAHREN
QUELLENSTEUER
QUELLENSTEUERPFLICHT
UNTERBESTEUERUNG
UNTERSTÜTZUNGSPFLICHT
VERHEIRATETENTARIF
WEISUNG
WOCHENAUFENTHALTER
WOHNSITZ
WOHNSITZ IM AUSLAND
WOHNSITZSTAAT
Rechtsnormen:
§ 3 StG
§ 34 Abs. I lit. a StG
§ 52 Abs. II StG
§ 87 Abs. I StG
§ 94 StG
§ 132 Abs. I StG
§ 139 Abs. II StG
§ 160 StG
§ 235 Abs. I StG
Art. 26 Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SR.2009.00005

 

 

 

Entscheid

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 3. März 2010

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtssekretärin Claudia Suter.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch Firma B,

Rekurrent,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Rekursgegner,

 

 

betreffend Nachsteuer 2005
(Staat- und Gemeindesteuer),

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 23. April 2009 auferlegte das kantonale Steueramt A für die Staats- und Gemeindesteuer 2005 eine Nachsteuer von Fr. … und eine Busse von Fr. ….

II.  

Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 7. Juli 2009 ab.

III.  

Mit Rekurs vom 18. August 2009 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, er sei für den Zeitraum vom 1. Januar bis 14. August 2005 an der Quelle sowie für den Zeitraum vom 15. August bis 31. Dezember 2005 ordentlich und zum Verheiratetentarif zu besteuern. Ausserdem verlangt er die Aufhebung der Busse.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des Rekurses.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschät­zung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Rein­gewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben wer­den, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).

Nimmt das kantonale Steueramt gestützt auf § 139 Abs. 2 StG eine Ermessenseinschätzung vor und fällt diese zu tief aus, wird dem Steuerpflichtigen zugemutet, dass er dagegen Einsprache erhebt. Andernfalls kann bei späterer Entdeckung der zu tiefen Einschätzung ein Nachsteuerverfahren durchgeführt werden (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 139 N. 94).

2.  

2.1 Streitig ist zunächst, ob der Pflichtige bis zum Zuzug seiner Familie nach Zürich am 15. August 2005 quellensteuerpflichtig gewesen wäre.

2.1.1 Natürliche Personen sind gemäss § 3 Abs. 1 StG aufgrund ihrer persönlichen Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben. Gestützt auf diese unbeschränkte Steuerpflicht werden grundsätzlich alle Einkünfte und das gesamte Vermögen vom Wohnsitzkanton des Steuerpflichtigen besteuert. Quellensteuerpflichtig ist gestützt auf § 94 StG, wer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Sinn von § 3 StG in der Schweiz für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter im Kanton erwerbstätig ist.

Unter dem vom Steuergesetz verwendeten Wohnsitzbegriff ist in der Regel der zivilrechtliche Wohnsitz zu verstehen, d.h. der Ort, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs) und wo sich mithin der Mittelpunkt ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Interessen befindet. Unter dem Gesichtspunkt der Steuerhoheit bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, die diese Interessen erkennen lassen und nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person; die formellen Kriterien der polizeilichen An­ und Abmeldung, die Hinterlegung der Schriften oder die Ausübung der politischen Rechte bilden nur dann Indizien für den steuerrechtlichen Wohnsitz, wenn auch das übrige Verhalten der Person dafür spricht (VGr, 26. März 1991, StE 1992 B 11.1 Nr. 11; BGE 125 I 54 E. 2).

Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält, namentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die stärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur (BGer, 16. Februar 2010, 2C_625/2009, E. 3.2). Von diesem Grundsatz wird bei verheirateten Steuerpflichtigen dann eine Ausnahme gemacht, wenn sie an den Wochenenden oder Freitagen regelmässigen an den Aufenthaltsort des Ehegatten zurückkehren, um dort die persönlichen und familiären Beziehungen zu pflegen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 3 N. 34 f.).

Nach § 132 Abs. 1 StG haben die Steuerbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für die vollständige und gerechte Besteuerung massgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts genügt der Nachweis, dass der von der Steuerbehörde im Kanton angenommene Wohnsitz sehr wahrscheinlich ist, in der Regel als Hauptbeweis und obliegt es alsdann dem Steuerpflichtigen, den Gegenbeweis für den von ihm behaupteten Lebensmittelpunkt ausserhalb des Kantons zu erbringen (VGr, 21. November 2001, StE 2002 B 11.1 Nr. 17).

Das Steueramt durfte aufgrund der ihm verfügbaren Aktenlage ohne Weiteres vom Wohnsitz des Pflichtigen am Arbeitsort ausgehen. Der Pflichtige wurde in den vorangehenden Steuerjahren unbestrittenermassen im Kanton Zürich unbeschränkt eingeschätzt, weshalb das Steueramt vom Weiterbestehen des Wohnsitzes ausgehen durfte. Angesichts dessen hätte der Pflichtige den Gegenbeweis erbringen müssen. Für die Begründung eines Wochenaufenthalts und die Verschiebung des Wohnsitzes vom Arbeitsort zum Wohnort seiner Ehefrau reicht es noch nicht aus, dass diese im Ausland lebt. Vielmehr hätte der Pflichtige nachzuweisen gehabt, dass er regelmässig am Wochenende an den Wohnort seiner Familie zurückgekehrt ist. Diesen Nachweis der regelmässigen Rückkehr ist ihm jedoch nicht gelungen, weist doch die Aufstellung des Pflichtigen über seine Fahrten auf eine unregelmässige, allenfalls mitunter bloss berufsbedingte Rückkehr nach C hin und nennt der Lohnausweis des Arbeitgebers in C die Adresse des Pflichtigen in Zürich (und gerade nicht die geltend gemachte Wohnadresse in C). Folglich ist der von ihm behauptete blosse Wochenaufenthalt in der Schweiz unbelegt geblieben. 

2.1.2 § 87 Abs. 1 StG begründet sodann eine Quellensteuerpflicht für ausländische Arbeitnehmer, welche zwar im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung aber nicht besitzen. Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Sinn von § 3 Abs. 1 StG begründet, wer sich – ungeachtet vorübergehender Unterbrechung – bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen im Kanton aufhält.

Der Pflichtige ist unbestrittenermassen seit dem 1. Januar 2005 einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgegangen. Demnach ist er gemäss § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 3 StG infolge qualifizierten Aufenthalts im Kanton Zürich steuerpflichtig. Gemäss unbestrittener Darstellung der Vorinstanz besitzt der Pflichtige ausserdem eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz, sodass er nicht der Quellensteuerpflicht unterliegt.

2.2 Vom Steuerpflichtigen wird bei einer Unterbesteuerung erwartet, dass er gegen die entsprechende Einschätzung Einsprache erhebt (siehe E. 1). Der Einwand, die (aufgerechneten) Abzüge würden in etwa der Differenz zwischen dem Betrag der Unterbesteuerung und der tatsächlich bestehenden Steuerpflicht entsprechen, ist nicht zu hören: Der Steuerpflichtige ist zur Mitwirkung im Einschätzungsverfahren verpflichtet und muss dementsprechend alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 StG). Hierzu gehört, dass er verpflichtet ist, seiner Deklarationspflicht nachzukommen und von sich aus die erforderlichen Bescheinigungen (auch diejenigen Dritter) sowie Beweismittel beizubringen und der Steuerbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 135 N. 3 f.). Dem ist der Pflichtige hier aber im Rahmen des ordentlichen Einschätzungsverfahrens für die Staats- und Gemeindesteuer 2005 nicht nachgekommen.

2.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Zürich ist es mit Blick auf Sinn und Zweck der Nachsteuer – Ausgleich des Steuerausfalls aufgrund einer Unterbesteuerung – und angesichts des Verbots der Überbesteuerung zulässig und richtig, vom Steuerpflichtigen erstmals im Nachsteuerverfahren zur Abwendung der Nachsteuer geltend gemachte steuermindernde Tatsachen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie für ihn nicht neu sind, und zwar unabhängig davon, ob sie zu den steuerbegründenden Tatsachen, die zum Nachsteuerverfahren geführt haben, konnex sind oder nicht. Vorbehalten bleiben indessen der Grundsatz von Treu und Glauben und damit insbesondere das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Diese Einschränkung soll verhindern, dass im Nachsteuerverfahren noch einmal die ganze Veranlagung infrage gestellt wird (VGr, 22. August 2007, SR.2007.00004, E. 4.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Deshalb ist der Pflichtige mit seinem Einwand, er hätte richtigerweise zum Verheiratetentarif besteuert werden müssen, nicht ausgeschlossen.

2.4 Trotz Heirat wird laut § 52 Abs. 2 Satz 1 StG jeder Ehegatte für die betreffende Steuerperiode getrennt besteuert. Die gemeinsame Besteuerung findet erstmals in der auf die Heirat folgende Steuerperiode statt. Der Verheiratetentarif kommt nur dann zur Anwendung, wenn am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht der jeweilige Steuerpflichtige mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG zusammenlebt (Weisung der Finanzdirektion über Sozialabzüge und Steuertarife vom 20. September 2000, ZStB Nr. 20/001 [Weisung], Rz. 64). Die Voraussetzung des Zusammenlebens ist nicht erfüllt, wenn sich das Kind nur gelegentlich im Haushalt des Pflichtigen aufhält (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 35 N. 35).

Der Pflichtige lebt nicht mit seinem im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a StG unterstützten Sohn zusammen, sodass diese Ausnahme nicht greift. Zwar kann offenbleiben, inwiefern die Weisung hier überhaupt beachtlich ist, es ist aber anzumerken, dass das Bundesgericht eine solche Regelung als nicht willkürlich erachtet hat (ASA 60 [1991/92] 378 ff.).

Dies führt zur Abweisung des Rekurses.

3.  

Die Busse wegen Steuerhinterziehung nach § 235 Abs. 1 StG ist eine echte kriminalrechtliche Strafe, sodass auf das Steuerstrafverfahren dementsprechend die strafprozessualen Grundsätze zur Anwendung gelangen (vgl. RB 2000 Nr. 135 mit Hinweisen). Wird mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung die Überprüfung von Busse und Verschulden verlangt (vgl. § 252 Abs. 1 StG), erfolgt dies im vom Nachsteuerverfahren getrennt verlaufenden Steuerstrafverfahren. Infolgedessen ist der Pflichtige mit seinem die Aufhebung der Busse verlangenden Antrag ins Steuerstrafverfahren zu verweisen, und es ist darauf im vorliegenden Nachsteuerverfahren nicht einzutreten.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…