{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.03.2010", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2009-00006_03-03-2010.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=209482&W10_KEY=4467123&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2d62eb661c8e859df638ec4aff54407b"}, "Num": [" SR.2009.00006"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10..2.03.0  SR.2009.00006"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10..2.03.0  SR.2009.00006"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10..2.03.0  SR.2009.00006"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuer 2005\r(Direkte Bundessteuer) | Quellenbesteuerung / Besteuerung zum Verheiratetentarif: Die Voraussetzungen f\u00fcr die Quellenbesteuerung sind nicht erf\u00fcllt, weil das Steueramt einerseits vom Wohnsitz des Pflichtigen in der Schweiz ausgehen durfte und diesem der Gegenbeweis des blossen Wochenaufenthalts in der Schweiz nicht gelungen ist (E. 2.1.1), und anderseits, weil das Vorliegen einer Niederlassungsbewilligung unbestritten ist (E. 2.1.2). Bei einer Unterbesteuerung wird vom Pflichtigen erwartet, dass er gegen die entsprechende (Ermessens-)Einsch\u00e4tzung Einsprache erhebt (E. 2.2). Erstmals im Nachsteuerverfahren zur Abwendung der Nachsteuer geltend gemachte steuermindernde Tatsachen sind auch dann zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie f\u00fcr den Pflichtigen nicht neu oder konnex zu den steuerbegr\u00fcndenden Tatsachen sind (E. 2.3). Nach der Praxis des kant. Steueramts m\u00fcssen die Ehegatten eine gemeinsame Steuererkl\u00e4rung bei der Dienstabteilung Bundessteuer einreichen, um eine gemeinsame Veranlagung bereits f\u00fcr das Jahr der Heirat zu bewirken (E. 2.4.1). Vorliegend durfte ein ausdr\u00fcckliches, an die Dienstabteilung Bundessteuer gerichtetes Begehren nicht erwartet werden, zumal der Einwand des Verheiratetentarifs im Nachsteuerverfahren zul\u00e4ssig ist, die Einreichung der gemeinsamen Steuererkl\u00e4rung den Anforderungen an das Begehren gen\u00fcgt und die Abteilung Spezialdienste die Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuern allein gef\u00fchrt hat und deshalb \u00fcber die Ber\u00fccksichtigung des Verheiratetentarifs selbst hat entscheiden d\u00fcrfen (E. 2.4.2). R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:09:35", "Checksum": "a547fa6e2d334f1836c87e38c3e5509e"}