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Geschäftsnummer: SR.2009.00008  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.01.2010
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Nachsteuer 2004 - 2005 (Direkte Bundessteuer)


Geltendmachung von steuermindernden Tatsachen im Nachsteuerverfahren Im Nachsteuerverfahren sind vom Steuerpflichtigen geltend gemachte steuermindernde Tatsachen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits im ordentlichen Veranlagungsverfahren hätten vorgebracht werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die steuermindernden Tatsachen zu den steuerbegründenden Tatsachen, die zum Nachsteuerverfahren geführt haben, konnex sind (E. 3.2). Die Pflichtigen wurden bereits anlässlich der ordentlichen Veranlagung über die Anforderungen an eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung in einem bargeldintensiven Betrieb hingewiesen (E. 3.4). Das von ihnen im Nachsteuerverfahren eingereichte Kassabuch erfüllt diese Anforderungen nicht, weshalb das kantonale Steueramt die im ordentlichen Verfahren erfolgte Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen zu Recht bestätigt hat (E. 3.5). Abweisung.
 
Stichworte:
KASSABUCH
LOHNAUSWEIS
NACHSTEUER
NACHSTEUERVERFAHREN
ORDNUNGSGEMÄSSE BUCHHALTUNG
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
STEUERMINDERNDE TATSACHEN
VERANLAGUNG
Rechtsnormen:
Art. 17 DBG
Art. 130 Abs. I DBG
Art. 144 Abs. I DBG
Art. 145 Abs. II DBG
Art. 151 DBG
Art. 153 Abs. III DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SR.2009.00008

 

 

 

Entscheid

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 2. Juni 2010

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtssekretärin Eliane Fischer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Nachsteuer 2004–2005
(Direkte Bundessteuer),

hat sich ergeben:

I.  

Am 5. August 2009 auferlegte das kantonale Steueramt A und B eine Nachsteuer von Fr. … für die direkten Bundessteuern 2004–2005. Es stellte das Bussenverfahren gegenüber der Pflichtigen ein und verzichtete auf die Auferlegung einer Busse gegenüber dem Pflichtigen.

II.  

Die gegen die Nachsteuerverfügung erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 2. November 2009 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2009 beantragten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der Einspracheverfügung. Sie bezweifelten die Richtigkeit der von C, der damaligen Arbeitgeberin des Pflichtigen, nachträglich berichtigten Lohnausweise und machten geltend, sie hätten in den betroffenen Steuerperioden bereits anlässlich der ordentlichen Veranlagung zu viel Steuern bezahlt.

Während die eidgenössische Steuerverwaltung auf Stellungnahme verzichtete schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird laut Art. 151 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Be­wertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).

2.  

2.1 Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 17 Abs. 1 DBG gilt unter anderem die Zuteilung von Beteiligungsrechten an Mitarbeiter, sofern und soweit die Beteiligungsrechte unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis überlassen wer­den (vgl. RB 2002 Nr. 96 = StE 2003 B 21.2 Nr. 16; RB 1995 Nr. 34).

2.2 Das kantonale Steueramt eröffnete das Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen die Pflichtigen am 9. Dezember 2008, nachdem C dem Pflichtigen für die Jahre 2004 und 2005 nachträglich berichtigte Lohnausweise ausgestellt hatte. Die der ordentlichen Veranlagungen für die Jahre 2004 und 2005 zugrunde liegenden Lohnausweise hatten fälschlicherweise Einkünfte aus Mitarbeiterbeteiligungen nicht berücksichtigt.

Gegen die Erhebung der Nachsteuer machen die Pflichtigen geltend, aufgrund der vielen personellen Wechsel bei C sei es nicht mehr möglich, die Lohnausweise auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Vor allem die Berechnung der Optionen sei mehr als fragwürdig.

2.3 Die steuerliche Beurteilung der C Mitarbeiterbeteiligungen beruht auf einem Steuerruling des kantonalen Steueramts Zürich vom 5. Oktober 2006, in dessen Rahmen sich C auch bereit erklärt hatte, rückwirkend für die Jahre 2004 und 2005 berichtigte Lohnausweise auszustellen. Mit ihren Einwänden richten sich der Pflichtigen nicht gegen die nachträgliche steuerliche Erfassung der Einkünfte aus Mitarbeiterbeteiligung als solche, sondern gegen deren Berechnung. Sie machen jedoch keine konkreten Einwendungen gegen die Berechnung geltend, sondern verschaffen lediglich in allgemeiner Form ihren Zweifeln Ausdruck. Ihre Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unsubstanziiert.

3.  

3.1 Weiter bringen die Pflichtigen vor, die Steuerbehörde habe ihnen in den Jahren 2001–2006 im Zusammenhang mit der von der Pflichtigen in selbständiger Erwerbstätigkeit geführten Highlander Bar zu hohe Aufrechnungen gemacht. Sie hätten den Entscheid jeweils ohne Anerkennung jeglicher Pflichtverletzung akzeptiert, "um weitere Umstände zu vermeiden".

3.2 Vom Steuerpflichtigen erstmals im Nachsteuerverfahren zur Abwendung der Nachsteuer geltend gemachte steuermindernde Tatsachen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu den Staats- und Gemeindesteuern aufgrund des Zwecks der Nachsteuer – Ausgleich des Steuerausfalls aufgrund einer Unterbesteuerung – und angesichts des Verbots der Überbesteuerung auch dann zu berücksichtigen, wenn sie bereits im ordentlichen Veranlagungsverfahren hätten vorgebracht werden können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geltend gemachten steuermindernden Tatsachen zu den steuerbegründenden Tatsachen, die zum Nachsteuerverfahren geführt haben, konnex sind oder nicht. Vorbehalten bleiben indessen der Grundsatz von Treu und Glauben und damit insbesondere das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. Diese Einschränkung soll verhindern, dass im Nachsteuerverfahren noch einmal die ganze Veranlagung infrage gestellt wird (VGr, 22. August 2007, SR.2007.00004, E. 4.3 mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Diese Regelung ist auch im Bereich der direkten Bundessteuer anzuwenden (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 151 DBG N. 9). Somit sind die Pflichtigen mit ihren Begehren, soweit sie die Steuerperioden 2004 und 2005 betreffen, zu hören. In Bezug auf die Steuerperioden 2001–2003 und 2006 ist auf die Beschwerde hingegen nicht einzutreten.

3.3 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt laut Art. 130 Abs. 1 DBG die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Bei Nichterfüllung seiner Verfahrenspflichten durch den Steuerpflichtigen ist die Pflicht der Behörde, zusätzliche Untersuchungsmassnahmen zu treffen, angesichts der fundamentalen Bedeutung der Mitwirkung des Steuerpflichtigen an der Sachverhaltsermittlung und den Erfordernissen der Massenverwaltung eng auszulegen (vgl. Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht Teil I/Band 2b, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 2. A., Basel etc. 2008, Art. 130 DBG N. 3 und N. 44).

3.4 Das kantonale Steueramt informierte die Pflichtigen bereits anlässlich der Revision der Steuerjahre 2002 und 2003 im Detail über die Anforderungen an eine ordnungsgemäss geführte Buchhaltung in einem bargeldintensiven Betrieb. Insbesondere wies es die Pflichtigen darauf hin, dass das Kassabuch regelmässig – je nach Intensität des Bargeldverkehrs – täglich, wöchentlich oder monatlich zu saldieren und mit dem tatsächlichen Bargeldbestand zu vergleichen sei und allfällige Differenzen sofort zu buchen seien. Da das Kassabuch auch in den Steuerperioden 2004 und 2005 diesen Anforderungen nicht entsprach, veranlagte das kantonale Steueramt die Pflichtigen für die selbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau nach pflichtgemässem Ermessen und liess anstatt des geltend gemachten Verlusts von Fr. … in der Steuerperiode 2004 einen solchen von Fr. … und in der Steuerperiode 2005 anstatt des geltend gemachten Verlusts von Fr. … einen solchen von Fr. … zu.

3.5 Dagegen wenden die Pflichtigen ein, es habe bei ihnen keine Kassadifferenzen gegeben, da sie täglich abgerechnet hätten und jeder Angestellte selber dafür verantwortlich gewesen sei, dass der Tagesumsatz stimmte.

Mit diesem Einwand machen die Pflichtigen sinngemäss geltend, die Angestellten hätten die Differenzen zwischen dem Kassabuch und dem tatsächlichen Kassabestand täglich auf informelle Weise ausgeglichen. Dieses Vorgehen entspricht jedoch nicht einer ordnungsgemässen Führung des Kassabuchs, da dafür erforderlich gewesen wäre, dass die Korrektur der Differenz als eigene Buchung samt Buchungsbeleg im Kassabuch aufgeführt worden wäre. Überdies fehlen bei den eingereichten Kassabüchern der Jahre 2004 und 2005 die Registrierstreifen. Der von den Pflichtigen eingereichte "Muster Kassastreifen Januar 2006" vermag die fehlenden Kassastreifen der Vorjahre nicht zu ersetzen. Da die Pflichtigen auch im Nachsteuerverfahren keine ordnungsgemäss geführten Kassabücher vorlegten, hat das kantonale Steueramt die im ordentlichen Verfahren erfolgte Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit der Ehefrau zu Recht bestätigt. 

Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3 DBG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…