{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2010-12-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2010-00013_2010-12-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210310&W10_KEY=13823270&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b2d8fbb1cd3a014d6bebef9224ec1771"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SR.2010.00013"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.12.2010  SR.2010.00013"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.12.2010  SR.2010.00013"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.12.2010  SR.2010.00013"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erbschaftssteuer | Ungeachtet der am 1. Juli 2010 ge\u00e4nderten Zust\u00e4ndigkeitsbestimmungen entscheidet \u00fcber Rechtsmittel gegen Einspracheentscheide der Finanzdirektion, die vorher ergangen sind, das VGr (E.1.1.). Auslegung und Anwendung von \u00a7 17 EschG: die urspr\u00fcngliche Erbschaftssteuerverf\u00fcgung - hier unter Ausschluss der Witwe infolge Steuerbefreiung nach \u00a7 11 EschG - ist unter Aufrechnung der Differenz zwischen dem Vorzugswert im Todeszeitpunkt und dem Verkaufserl\u00f6s neu zu berechnen (Abs. 1). Der so ermittelte nachzuveranlagende Unterschiedbetrag ist dem Ver\u00e4usserer oder Eigent\u00fcmer aufzuerlegen (Abs. 2). Vorliegend ist die Witwe zu Recht nachveranlagt worden: sie hat die Liegenschaft anl\u00e4sslich der Erbteilung zu Alleineigentum \u00fcbernommen. Da die Erbteilung einen Aufschubtatbestand gem\u00e4ss \u00a7 18 Abs. 1 lit. a EschG bildet, hat sie damit auch die auf dieser Liegenschaft ruhende latente Steuerlast als Singularsukzessorin \u00fcbernommen. Dies ist nicht sachwidrig, kn\u00fcpft die Nachveranlagung doch nicht mehr an den Verm\u00f6gens\u00fcbergang kraft Erbrecht, sondern an die Realisierung des Mehrwerts, indem durch die Ver\u00e4usserung der Liegenschaft der Verkehrswert abgegolten wird. Deshalb findet \u00a711 EschG f\u00fcr die Nachveranlagung keine Anwendung (E.2.3).  Weiter ist rechnerisch in jedem Fall einer Nachveranlagung immer der gesamte Mehrwert im Sinn der Differenz zwischen Vorzugswert und Verkauferl\u00f6s nachzubesteuern. Denn die Steuer wird so berechnet, wie wenn die Liegenschaft bereits urspr\u00fcnglich zum Verkehrswert bewertet worden w\u00e4re. Die Nachveranlagung bildet das Gegenst\u00fcck zur Vorzugsbewertung und dient damit der Gleichbehandlung aller Liegenschaften. Folglich ist sie in quantitativer Hinsicht auch nicht auf eine allf\u00e4llige Erbquote zu beschr\u00e4nken, zumal gerade nicht mehr an eine Erbenstellung angekn\u00fcpft wird (E. 2.4).  Diese rechtliche Betrachtungsweise k\u00f6nnen die Rekurrenten auch nicht mit Verweis auf den Entscheid des VGr vom 16. Dezember 2003 (SR.2002.00014, www.vgrzh.ch) umstossen (vgl. E. 2.5).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:05:01", "Checksum": "840de6627dfed5745b0b96cb7d9fa124"}