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SR.2010.00016
Urteil
der 2. Kammer
vom 2. Februar 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.
In Sachen
A, Rekurrentin Nr. 1,
und
Rekurrent Nr. 2,
gegen
Rekursgegner,
betreffend
Nachsteuer hat sich ergeben: I. A. Anlässlich der steueramtlichen Prüfung bei der C GmbH, an welcher B zu 50 % beteiligt war, ergab sich der Verdacht, dass verschiedene nicht geschäftsmässig begründete Leistungen als Geschäftsaufwand deklariert worden waren. In der Folge wurde gegen B und seine Ehegattin A ein Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die Steuerperioden 2000 bis 2003 eröffnet. Mit Schreiben vom 24. September 2009 erklärten die Eheleute B und A durch ihren Rechtsvertreter gegenüber dem Steueramt, sie würden die Aufrechnung folgender geldwerter Leistungen anerkennen:
Am 30. September 2009 meldete sich B ins Ausland ab. B. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Eheleute A und B auferlegte das kantonale Steueramt diesen am 15. Oktober 2009 für die Staats- und Gemeindesteuern 2000 bis 2003 eine Nachsteuer von Fr. …. B bestrafte es wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung zusätzlich mit einer Busse von Fr. …. Das Bussenverfahren gegenüber A stellte es ein. II. Die gegen die Nachsteuerverfügung erhobene Einsprache der Pflichtigen wies das kantonale Steueramt am 28. Juni 2001 ab. Dagegen hiess es das Rechtsmittel hinsichtlich der dem Ehemann auferlegten Busse gut und hob diese auf. III. Mit Rekurs vom 27. Juli bzw. 27. August 2010 beantragte die unterzeichnende pflichtige Ehefrau dem Verwaltungsgericht: "Eine Nachsteuer gegen meine Person sei zu unterlassen". Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des Rekurses. Die Kammer erwägt: 1. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach dem Steuergesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus (§ 123 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Ein durch einen Ehegatten erhobenes Rechtsmittel entfaltet auch Rechtswirkung gegenüber dem nicht handelnden Gatten (vgl. § 123 Abs. 3 StG; RB 1989 Nr. 32; VGr, 10. September 2003, SB.2002.00092, E. 3). Die Entkräftung dieser gesetzlichen Vertretungsvermutung ist einzig durch eigenes Handeln des anderen Ehegatten möglich; eine blosse Erklärung des handelnden Gatten, den anderen nicht vertreten zu wollen, vermag diese Vermutung nicht zu widerlegen (RB 1992 Nr. 18; Art. 40 Abs. 2 Satz 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]; Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, 2. A., Basel etc., Art. 40 StHG N. 11). In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse der infrage stehenden Steuerperiode massgeblich (Zweifel, Art. 40 StHG N. 4). Ob sich die Pflichtigen später rechtlich und tatsächlich getrennt haben oder mittlerweile verschiedenen Steuerhoheiten unterworfen sind, ist folglich unerheblich. Dies gilt auch für ein Revisions- und Nachsteuerverfahren, dient dieses doch der Nachholung des Einschätzungsverfahrens und setzt es somit fort (RB 1989 Nr. 43; VGr, 2. Juli 2008, SB.2007.000107, E. 1.1). Zwar wurde der Rekurs an das Verwaltungsgericht allein von der pflichtigen Ehefrau unterzeichnet. Da er allerdings die Nachsteuerperioden 2000 bis 2003 betrifft, während der die pflichtigen Eheleute noch in ungetrennter Ehe lebten, und weil der pflichtige Ehemann keinen abweichenden Antrag gestellt hat, sind beide Ehegatten als Rekurrenten in das Verfahren einzubeziehen. 2. 2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 Abs. 1 StG die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert. 2.2 Die durch
das kantonale Steueramt festgestellten Nachsteuergrundlagen und 2.3 Die pflichtige Ehefrau macht indes sinngemäss geltend, die Nachsteuer sei ausschliesslich dem Ehemann aufzuerlegen. Als Begründung bringt sie vor, sie habe sämtliche dem Ehepaar auferlegten Steuern jeweils allein aus ihrem Einkommen bezahlt. Nun dürfe sie nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie allein besteuert worden wäre. Sie verkennt indessen, dass Ehegatten für die Steuerperioden, in welchen sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unter Zusammenrechnung ihrer Einkommen und Vermögen gemeinsam veranlagt werden (§ 7 Abs. 1 StG). Dies gilt gleichermassen für die Auferlegung einer Nachsteuer (§ 162 Abs. 3 StG). Welcher der Ehegatten bisher die Steuern entrichtet hat, ist für die Auferlegung der Nachsteuer unerheblich. Demgemäss hat das kantonale Steueramt zu Recht beiden Pflichtigen, die während der massgebenden Steuerperioden 2000 bis 2003 in ungetrennter Ehe lebten, die gesamte Nachsteuer auferlegt. 2.4 Des Weiteren bringt die pflichtige Ehefrau sinngemäss vor, für das Nachsteuerbetreffnis nicht solidarisch zu haften, da der von ihr getrennt lebende Ehemann zahlungsunfähig sei. Damit macht sie geltend, das kantonale Steueramt hätte die Haftungsanteile der Eheleute festlegen müssen. Im zürcherischen System der zweistufigen Steuereinschätzung beschlägt die Frage der Haftung gemäss § 12 Abs. 1 StG nicht die Steuereinschätzung, sondern den Steuerbezug (VGr, 2. Juli 2008, SB.2007.000107, E. 1.1; BGr, 13. Dezember 2007, 2C_306/2007, E. 1.1, BGr, 2. April 2009, 2C_709/2008, E. 1.2, www.bger.ch). Das kantonale Steueramt wird die diesbezüglichen Begehren der pflichtigen Ehefrau im Rahmen des Steuerbezugsverfahrens bzw. im Zusammenhang mit einem allfälligen Erlass einer Haftungsverfügung zu prüfen haben. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Rekurrierenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 162 Abs. 3 StG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Rekurrierenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |