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Geschäftsnummer: SR.2010.00017  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.10.2010
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Nachsteuer (Direkte Bundessteuer 2000-2003)


Eheliche Vertretungsvermutung / Zuständigkeit für Haftungsfragen Zwar ist die Beschwerde nur von der Pflichtigen Nr. 1 unterzeichnet. Da die Pfichtigen in den massgeblichen Steuerperioden jedoch noch in ungetrennter Ehe lebten und der Pflichtige Nr. 2 keinen abweichenden Antrag gestellt hat, sind beide Gatten als Beschwerdeführer ins Verfahren einzubeziehen (E. 1). Die Nachsteuerveranlagung erging gestützt auf einen Einschätzungsvorschlag der Pflichtigen und ist als solche auch heute unbestritten. Da sich aus den Akten auch nichts ergibt, was die auferlegte Nachsteuer in Frage stellen würde, ist sie in ihrer Gesamthöhe nicht zu beanstanden (E. 2.2). Die Nachsteuer wurde zu Recht beiden Ehegatten auferlegt, da sie in den massgeblichen Steuerperioden als in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige zu Recht zusammen veranlagt worden sind (E. 2.3). Die Frage, ob bzw. inwieweit die Pflichtige Nr. 1 für die Nachsteuer haftet, ist materiell zwar eher dem Veranlagungsverfahren zuzuordnen. Insbesondere aufgrund der Zuständigkeitsordnung in VO DBG rechtfertigt es sich im Nachsteuerverfahren, die Beurteilung von Haftungsfragen dem Bezugsverfahren zuzuweisen (E. 2.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ANERKENNUNG
EINSCHÄTZUNGSVORSCHLAG
HAFTUNG
HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG
HAFTUNGSVERFAHREN
HAFTUNGSVERFÜGUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
NACHSTEUER
NACHSTEUERGRUNDLAGE
NACHSTEUERVERFAHREN
PARTEI
RULING
STEUERBEZUG
STEUERBEZUGSVERFAHREN
VERTRETUNGSVERMUTUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 9 Abs. I DBG
Art. 13 Abs. I DBG
Art. 13 Abs. II DBG
Art. 104 Abs. IV DBG
Art. 113 Abs. I DBG
Art. 113 Abs. III DBG
Art. 151 Abs. I DBG
Art. 153 Abs. IV DBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SR.2010.00017

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 2. Februar 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Jasmin Malla.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin Nr. 1,

 

und

 

B, vertreten durch D,

Beschwerdeführer Nr. 2,

 

gegen

 

Schweizerische Eidgenossenschaft, 

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Nachsteuer
(Direkte Bundessteuer 2000–2003),

hat sich ergeben:

I.  

A. Anlässlich der steueramtlichen Prüfung bei der C GmbH, an welcher B zu 50 % beteiligt war, ergab sich der Verdacht, dass verschiedene nicht geschäftsmässig begründete Leistungen als Geschäftsaufwand deklariert worden waren. In der Folge wurde am 17. April 2009 gegen die Eheleute B und A ein Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die Steuerperioden 2000 bis 2003 eröffnet.

Mit Schreiben vom 24. September 2009 liessen die Eheleute A und B gegenüber dem Steueramt die Aufrechnung folgender geldwerter Leistungen als steuerbares Einkommen anerkennen:

Steuerperiode

aufzurechnender Betrag

2000

Fr. …

2001

Fr. …

2002

Fr. …

2003

Fr. …

Am 30. September 2009 meldete sich B ins Ausland ab.

B. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Eheleute A und B auferlegte das kantonale Steueramt diesen am 15. Oktober 2009 für die direkten Bundessteuern 2000 bis 2003 eine Nachsteuer von Fr. …. B bestrafte es wegen fahrlässiger Steuerhinterziehung zusätzlich mit einer Busse von Fr. …. Das Bussenverfahren gegenüber A stellte es ein.

II.  

Die gegen die Nachsteuerverfügung erhobene Einsprache der Pflichtigen wies das kantonale Steueramt am 28. Juni 2001 ab. Dagegen hiess es das Rechtsmittel hinsichtlich der dem pflichtigen Ehemann auferlegten Busse gut und hob diese auf.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. Juli bzw. 27. August 2010 beantragte die unterzeichnende pflichtige Ehefrau dem Verwaltungsgericht: "Eine Nachsteuer gegen meine Person sei zu unterlassen".

Während die eidgenössische Steuerverwaltung sich nicht vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss Art. 113 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) üben Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam aus. Ein durch einen Ehegatten erhobenes Rechtsmittel entfaltet auch Rechtswirkung gegenüber dem nicht handelnden Gatten (vgl. Art. 113 Abs. 3 DBG; vgl. RB 1989 Nr. 32; VGr, 10. September 2003, SB.2002.00092, E. 3). Die Entkräftung dieser gesetzlichen Vertretungsvermutung ist einzig durch eigenes Handeln des anderen Ehegatten möglich; eine blosse Erklärung des handelnden Gatten, den anderen nicht vertreten zu wollen, vermag diese Vermutung nicht zu widerlegen (vgl. RB 1992 Nr. 18; Martin Zweifel in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel etc., Art. 113 DBG N. 15). In zeitlicher Hinsicht sind die Verhältnisse der infrage stehenden Steuerperiode massgeblich (Zweifel, Art. 113 N. 9). Ob sich die Pflichtigen später rechtlich und tatsächlich getrennt haben oder mittlerweile verschiedenen Steuerhoheiten unterworfen sind, ist folglich unerheblich. Dies gilt auch für ein Revisions- und Nachsteuerverfahren, dient dieses doch der Nachholung des Veranlagungsverfahrens und setzt dieses somit fort (vgl. RB 1989 Nr. 43; VGr, 2. Juli 2008, SB.2007.000107, E. 1.1).

Zwar wurde die Beschwerde an das Verwaltungsgericht allein von der pflichtigen Ehefrau unterzeichnet. Da jene allerdings die Nachsteuerperioden 2000 bis 2003 betrifft, während der die Eheleute noch in ungetrennter Ehe lebten, und weil der pflichtige Ehemann keinen abweichenden Antrag gestellt hat, sind beide Ehegatten als Beschwerdeführende in das Verfahren einzubeziehen.

2.  

2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird laut Art. 151 Abs. 1 DBG die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

2.2 Die durch das kantonale Steueramt festgestellten Nachsteuergrundlagen und
-berechnungen gründen einerseits auf den anlässlich der Revision der C GmbH ermittelten Ergebnissen und andererseits auf dem durch den Rechtsvertreter der Pflichtigen eingereichten Antrag, mit dem sie vollumfänglich übereinstimmen. Nachdem die Nachsteuergrundlagen auch in der Beschwerde nicht bestritten werden und weder gegen die Nachbesteuerung an sich noch gegen die Höhe der auferlegten Nachsteuer etwas Substanziiertes vorgebracht wird noch aus den Akten hervorgeht, ist die den Pflichtigen durch das Steueramt auferlegte Nachsteuer hinsichtlich ihrer Gesamthöhe nicht zu beanstanden.

2.3 Die pflichtige Ehefrau macht indes sinngemäss geltend, die Nachsteuer sei ausschliesslich dem Ehemann aufzuerlegen. Als Begründung bringt sie vor, sie habe sämtliche dem Ehepaar auferlegten Steuern jeweils allein aus ihrem Einkommen bezahlt. Nun dürfe sie nicht schlechter gestellt werden, als wenn sie allein besteuert worden wäre.

Sie verkennt indessen, dass Ehegatten für die Steuerperioden, in welchen sie in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unter Zusammenrechnung ihrer Einkommen gemeinsam veranlagt werden (Art. 9 Abs. 1 DBG). Dies gilt gleichermassen für die Auferlegung einer Nachsteuer (Art. 153 Abs. 4 DBG). Welcher der Ehegatten bisher die Steuern entrichtet hat, ist für die Auferlegung der Nachsteuer unerheblich.

Demgemäss hat das kantonale Steueramt zu Recht beiden Pflichtigen, die während der massgebenden Steuerperioden 2000 bis 2003 in ungetrennter Ehe lebten, die gesamte Nachsteuer auferlegt. 

2.4 Des Weiteren bringt die pflichtige Ehefrau sinngemäss vor, für das Nachsteuerbetreffnis nicht solidarisch zu haften, da der von ihr getrennt lebende Ehemann zahlungsunfähig sei. Damit macht sie geltend, das kantonale Steueramt hätte die Haftungsanteile der Eheleute festlegen müssen.

Zwar ist die Frage der Haftung nach Art. 13 Abs. 1 und 2 DBG im Bereich der direkten Bundessteuer hinsichtlich ihrer materiellen Einordnung eher dem Veranlagungs- als dem Bezugsverfahren zuzuordnen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass in der Veranlagungsverfügung laut Art. 131 Abs. 1 DBG nebst den Steuerfaktoren und dem Steuersatz auch die Steuerbeträge festzusetzen sind (VGr, 2. Juli 2008, SB.2007.000107, E. 1.1; vgl. BGr, 2. März 2006, 2A.388/2005, E. 3.2, www.bger.ch; vgl. Bernhard J. Greminger/Bettina Bärtschi in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel etc., Art. 13 N. 5). § 6 lit. e und h sowie § 8 lit. a der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 4 Satz 1 und Art. 153 Abs. 4 DBG sehen allerdings vor, dass die Dienstabteilung Spezialdienste die Nachsteuerveranlagung vornimmt, während der für das Bezugsverfahren zuständigen Dienstabteilung Bundessteuer der Erlass von Haftungsverfügungen gestützt auf Art. 13 DBG zusteht. Insbesondere mit Blick auf diese Zuständigkeitsordnung rechtfertigt es sich, im Rahmen des Nachsteuerverfahrens die Beurteilung von Haftungsfragen dem Bezugsverfahren zuzuweisen. Die diesbezüglichen Begehren der pflichtigen Ehefrau wird demgemäss die Dienstabteilung Bundessteuer im Rahmen des Steuerbezugsverfahrens bzw. im Zusammenhang mit einem allfälligen Erlass einer Haftungsverfügung zu prüfen haben.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  1'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--   Zustellkosten,
Fr.  1'080.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…