{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.05.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2010-00019_25-05-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=210749&W10_KEY=4467119&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cd03fe979687fe9cd6837465d0e3bf86"}, "Num": [" SR.2010.00019"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.25.0  SR.2010.00019"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.25.0  SR.2010.00019"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.25.0  SR.2010.00019"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuersicherung | Steuersicherung wegen Steuergef\u00e4hrdung M\u00e4ngel, die den Vollzug der Sicherstellungsverf\u00fcgung bzw. die Arrestlegung oder den Arrestbefehl betreffen, k\u00f6nnen nicht Gegenstand des Steuerrekursverfahrens vor Verwaltungsgericht bilden. Demnach h\u00e4tten die R\u00fcgen der Rekurrierenden, welche die Differenz des tats\u00e4chlich verarrestierten Betrags zur Arrestforderung (sog. \u00dcberarrestierung), den Arrestbefehl sowie Rechtsverletzungen beim Vollzug betreffen, im aufsichtsrechtlichen Verfahren des Zwangsvollstreckungsrechts geltend gemacht werden m\u00fcssen (E. 1). Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gef\u00e4hrdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt laut \u00a7 181 Abs. 1 StG auch vor der rechtskr\u00e4ftigen Einsch\u00e4tzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen. Bei der \u00dcberpr\u00fcfung einer Sicherstellungsverf\u00fcgung beschr\u00e4nkt sich das Verwaltungsgericht auf eine Prima-facie-W\u00fcrdigung der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse (E. 2). Aufgrund der Indizien ist vorliegend die Vermutung gerechtfertigt, dass sich der Lebensmittelpunkt beider Rekurrierenden in den hier interessierenden Steuerperioden im Kanton Z\u00fcrich befindet, und erscheint eine konkrete Steuergef\u00e4hrdung glaubhaft. Der sichergestellte Betrag erweist sich nicht als zu hoch, da Sicherstellung f\u00fcr den H\u00f6chstbetrag verlangt werden darf, der nach dem Stand der Untersuchung bei Erlass der Verf\u00fcgung in Frage kommen kann, und erst nach Erlass der Sicherstellungsverf\u00fcgung um Besteuerung nach dem Aufwand ersucht wurde. Da die Rekurrierenden als Ehegatten in ungetrennter Ehe gemeinsam einzusch\u00e4tzen sind, ist nicht zu beanstanden, dass die angefochtene Sicherstellungsverf\u00fcgung gegen beide Ehegatten erlassen worden ist. Infolge der gemeinsamen Steuerpflicht und der solidarischen Haftung f\u00fcr die Gesamtsteuer gem\u00e4ss \u00a7 12 Abs. 1 StG kann sich die Sicherstellungsverf\u00fcgung ohne weiteres an die Eheleute gemeinsam richten,  unabh\u00e4ngigvon der Frage, ob beide Gatten den Tatbestand der Steuergef\u00e4hrdung konkret verwirklichen. Die weiteren R\u00fcgen erweisen sich als unbegr\u00fcndet (E. 3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:33:47", "Checksum": "8badd23b595106f3322e93c56c2562e7"}