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Geschäftsnummer: SR.2010.00020  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.09.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Nachsteuer (direkte Bundessteuer 2002)


Nachsteuer (Sprungbeschwerde) Die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde (einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller) sind im vorliegenden Fall erfüllt (E. 1). Der Pflichtige deklarierte in den Steuerperioden 1999 bis 2006 eine Darlehensschuld gegenüber fünf seiner sechs Kinder. Weiter brachte er pro Kind einen Darlehenszins in Abzug. Auf diese Angaben der Pflichtigen durfte sich die Veranlagungsbehörde ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht verlassen, zumal keine hinreichend konkreten Anhaltpunkte dafür bestanden, dass es sich hierbei um einen offensichtlich unklaren oder unvollständigen Sachverhalt handeln könnte. Sollten sich die Pflichtigen über die steuerrechtliche Bedeutung dieser Rechtsverhältnisse im Unklaren gewesen sein, hätten sie dies nicht einfach verschweigen dürfen, sondern hätten auf die Unsicherheit hinweisen müssen. Das Nachsteuerverfahren wurde mithin zu Recht eingeleitet (E. 3.1). Die Pflichtigen stützen den Abzug von Schulden und Schuldzinsen auf "Darlehen", die "durch die Begründung einer Schuld sich selber gegenüber (Schuldbekenntnis nach OR 17)" entstanden seien, hätten sie doch "an jedes ihrer fünf Kinder nach ihrer Absicht durch Schuldbekenntnis nach OR 17 eine Schenkung" ausgerichtet. Begründet der Schenker eine Forderung des Beschenkten gegen sich selbst, so ist das (abstrakte) Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR ein Schenkungsversprechen, das zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf. Das Bestehen eines schriftlichen Schenkungsversprechens bzw. Schuldbekenntnisses oder einer Zessionsurkunde wurde weder behauptet noch liegt ein entsprechendes Schriftstück bei den Akten. Eine Handschenkung der Geldsumme selbst (und Rückgewährung der Summe als Darlehen durch die Kinder) scheidet von Vornherein aus, da kein Geld geflossen sei. Wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Formvorschriften ist die Schenkung bzw. sind die Schenkungen nach Art. 11 Abs. 2 OR ungültig (E. 3.2.1). Gemäss Art. 312 OR verpflichtet sich der Darleiher durch den Darlehensvertrag zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder anderen vertretbaren Sachen, der Borger zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte. Da im vorliegenden Fall kein Geld geflossen ist - weder von den Kindern an die Pflichtigen noch umgekehrt -, fragt sich, auf welche Weise die Kinder als Darlehensgeber ihrer Aushändigungspflicht nachgekommen sind. Es ist zwar möglich, dass bestehende Forderungen in Darlehen umgewandelt werden. Dies bedingt aber, dass solche Forderungen bestehen, d.h. gültig zustande gekommen sind. Vorliegend sind keine weiteren Rechtsgründe für das Bestehen von Forderungen der Kinder gegenüber den Pflichtigen ersichtlich noch werden sie angeführt. Somit fehlt es an einer Grundlage für die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Schulden und Schuldzinsen (E. 3.2.2). Um den beim Vermögen aufzurechnende Betrag zu ermitteln, müsste die Vermögenssituation der Pflichtigen vor und nach der Deklaration der Darlehen verglichen werden. Aufgrund der vorhandenen Akten ist dies jedoch nicht möglich (E. 3.3). Rückweisung.
 
Stichworte:
DARLEHEN
DARLEHENSBESTÄTIGUNGEN
DARLEHENSZINSEN
FORMBEDÜRFTIGKEIT
FORMUNGÜLTIGKEIT
NACHSTEUER
NACHSTEUERVERFAHREN
NEUE TATSACHE
SCHENKUNG
SCHENKUNGSVERSPRECHEN
SCHENKUNGSVOLLZUG
SCHRIFTLICHKEIT
SCHULDANERKENNUNG
SCHULDZINSEN
SCHULDZINSENABZUG
SPRUNGBESCHWERDE
VEREINBARUNG
VERFAHRENSPFLICHTEN
ZUSTIMMUNGSERKLÄRUNG
Rechtsnormen:
Art. 124 DBG
Art. 126 DBG
Art. 132 Abs. II DBG
Art. 151 DBG
Art. 153 Abs. III DBG
Art. 182 Abs. III DBG
Art. 11 Abs. II OR
Art. 17 OR
Art. 18 Abs. I OR
Art. 165 Abs. I OR
Art. 239 Abs. I OR
Art. 242 Abs. I OR
Art. 243 Abs. I OR
Art. 312 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SR.2010.00020

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 21. September 2011

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Silvia Hunziker.  

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

       Nr. 2 vertreten durch Nr. 1

 

diese vertreten durch C AG,

RA D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,

 

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Nachsteuer
(Direkte Bundessteuer 1999−2006),

hat sich ergeben:

I.  

A. A deklarierte in den Steuerperioden 1999 bis 2006 eine Darlehensschuld von je Fr. … gegenüber fünf seiner sechs Kinder, somit total Fr. …. Weiter brachte er pro Kind einen Darlehenszins von Fr. …, insgesamt Fr. …, in Abzug. Nachdem eine Tochter dem Steueramt mit Brief vom 25. Mai 2008 mitgeteilt hatte, dass es sich bei den von ihr bis anhin irrtümlicherweise als Darlehen deklarierten Beträge um Nutzniessungsbeträge handle, leitete das kantonale Steueramt am 3. Oktober 2008 ein Nachsteuer- und Bussenverfahren wegen des Verdachts auf Unterbesteuerung und Steuerverkürzung infolge Nichtdeklaration von Vermögen aus Nutzniessung und der Deklaration von nicht angefallenen Schuldzinsen ein.

B. Nach erfolgter Untersuchung und Gewährung des rechtlichen Gehörs auferlegte das kantonale Steueramt A – wegen Unterbesteuerung und Steuerverkürzung infolge Deklaration einer fiktiven Darlehensschuld und Abzug von fiktiven Darlehenszinsen – mit Verfügung vom 1. November 2010 eine Nachsteuer samt Zins von Fr. … für die direkten Bundessteuern 1999 bis 2006 und stellte fest, dass B für die Jahre 2000 bis 2006 solidarisch für den Nachsteuerbetrag hafte. Das Bussenverfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachsteuerverfahrens sistiert.

II.  

Die gegen die Nachsteuerverfügung erhobene Einsprache vom 5. Dezember 2010 leitete das kantonale Steueramt am 8. Dezember 2010 antragsgemäss zur Behandlung als Beschwerde nach Art. 132 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) weiter. Darin liessen die Pflichtigen beantragen, das Nachsteuer- und das Bussenverfahren betreffend die Steuerperioden 1999 bis 2006 einzustellen. Eventualiter seien die Nachsteuergrundlagen insofern zu korrigieren, als die Darlehen nicht doppelt (mit Fr. …), sondern nur einfach – mit Fr. … – aufgerechnet und dementsprechend der hypothetische Ertrag von Fr. … eliminiert werde.

Der Präsident der 2. Abteilung forderte die Pflichtigen mit Verfügung vom 14. Dezember 2010 dazu auf, innert 20 Tagen von der Zustellung der Verfügung an gerechnet die sie allenfalls treffenden Verfahrenskosten durch einen Vorschuss von Fr. … sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Die Pflichtigen bezahlten die Kaution fristgerecht am 24. Dezember 2010 auf das Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Während sich die eidgenössische Steuerverwaltung nicht vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der Beschwerde. Überdies verlangte es eine Umtriebsentschädigung.

Die Kammer erwägt:

1.  

Richtet sich eine Einsprache gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Antragsteller als Beschwerde an die "kantonale Steuerrekurskommission" – im Kanton Zürich das Verwaltungsgericht (§ 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998) – weitergeleitet werden (sog. Sprungbeschwerde; Art. 132 Abs. 2 DBG).

Die erwähnten Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Beschwerdeführenden beantragten sogar ausdrücklich eine Überweisung ihrer Einsprache als Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie sich gegen die Nachsteuerverfügung vom 1. November 2010 richtet. Nicht eingetreten werden kann hingegen auf das Begehren, das Bussenverfahren betreffend die Steuerperioden 1999−2006 einzustellen, weil das Bussenverfahren nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Wird mit der Beschwerde die Überprüfung von Busse und Verschulden verlangt (vgl. Art. 182 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 140 Abs. 1 DBG), erfolgt dies vielmehr in einem vom Nachsteuerverfahren getrennt verlaufenden Steuerstrafverfahren, auf das die strafprozessualen Grundsätze zur Anwendung gelangen (vgl. RB 2000 Nr. 135 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall wurde das Bussenverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachsteuerverfahrens sistiert.

2.  

2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird laut Art. 151 DBG die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2).

2.2 Die Nachsteuererhebung ist nach dieser Ordnung, sofern kein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann zulässig, wenn der Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos – seine in Art. 124 ff. DBG geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsa­chen verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend veranlagt worden ist. Irrtum der Steuerbehörde über den rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung können nicht zu einer Nachsteuererhebung führen (vgl. RB 2000 Nr. 134; Klaus A. Vallender/Martin E. Looser, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel etc. 2008, Art. 151 DBG N. 16), denn dies verstiesse gegen das in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Gebot von Treu und Glauben (vgl. VGr Genf, 20. September 1994, StE 1995 B 97.3 Nr. 2). Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen als objektiv gesetzwidrig erscheinen lassen.

Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Veranlagung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als erheblich erkennbaren, aber offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter geklärt und da­mit ihre Untersuchungspflicht in grober Weise missachtet hat, sind die betreffenden nach­träglich festgestellten Tatsachen nicht neu (vgl. Vallender/Looser, Art. 151 DBG N. 10; RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7, mit Hinweisen).

2.3 Nach Art. 153 Abs. 3 DBG gelten die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Beschwerdeverfahren für das Nachsteuerverfahren sinngemäss. Der Steuerpflichtige muss gemäss Art. 126 DBG alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. Der Steuerpflichtige, welcher rechtskräftig veranlagt wurde, muss demnach auch im Nachsteuerverfahren an der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken und hat der Steuerbehörde die entsprechenden Beweise vorzulegen (Vallender/Looser, Art. 151 DBG N. 12 mit Hinweisen; zum kantonalen Recht: vgl. RB 2003 Nr. 99).

Der Beweis der ungenügenden Versteuerung ist im Sinn der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) grundsätzlich von der Steuerbehörde zu leisten, da sie die steuerbegründenden und steuermehrenden Tatsachen nachweisen muss (vgl. RB 2003 Nr. 99 = ZStP 2003, 350). Die Anforderungen an die Vollständigkeit der Sachdarstellung der Steuerbehörde dürfen dabei nicht überspannt werden, ist diese doch für die Ermittlung der steuerbegründenden Tatsachen im Wesentlichen auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen. Ist der von der Behörde angenommene Sachverhalt aufgrund bestimmter Anhaltspunkte sehr wahrscheinlich, rechtfertigt es sich, dem Steuerpflichtigen für die behauptete gegenteilige Tatsache den Gegenbeweis zu überbinden (vgl. RB 1984 Nr. 28 = StE 1984 B 11.1 Nr. 2; BGr, 8. Februar 1991, ASA 60 [1991/92], 408 mit Hinweisen).

3.  

3.1 In den Schuldenverzeichnissen der bei den Akten liegenden Steuererklärungen deklarierten die Pflichtigen Schulden gegenüber E, F, G, H und I in der Höhe von je Fr. … sowie Schuldzinsen von je Fr. …. In den Steuererklärungen 2003 und 2005 bezeichneten sie diese Schulden ausdrücklich als "Darlehen". Auf diese Angaben der Pflichtigen durfte sich die Veranlagungsbehörde ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht verlassen, zumal keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass es sich hierbei um einen offensichtlich unklaren oder unvollständigen Sachverhalt handeln könnte (vgl. vorn E. 2.2). Sollten sich die Pflichtigen über die steuerrechtliche Bedeutung dieser Rechtsverhältnisse im Unklaren gewesen sein, hätten sie dies nicht einfach verschweigen dürfen, sondern hätten auf die Unsicherheit hinweisen müssen (BGr, 17. Juni 2004, 2A.604/2003, E. 3.3.1 m.w.H.; vgl. auch Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 26 Rz. 15). Sogar wenn der Mangel erkennbar gewesen sein sollte, genügt dies nicht, um den Veranlagungsbehörden ein entsprechendes Wissen anzurechnen. Die Tatsache, dass diesbezüglich nähere Abklärungen – im Rahmen der Nachforschungen im Veranlagungsverfahren – schon damals hätten getroffen werden können, hindert die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens entgegen der Ansicht der Pflichtigen nicht.

3.2 Umstritten ist sodann, ob zwischen den Pflichtigen und ihren Kindern ein Rechtsverhältnis bestand bzw. besteht, das den Abzug von Schulden im Umfang von Fr. … und Schuldzinsen in der Höhe von Fr. … pro Jahr zuliesse. Nach Ansicht der Pflichtigen handelt es sich hierbei um "Darlehen", die "durch die Begründung einer Schuld sich selber gegenüber (Schuldbekenntnis nach OR 17)" entstanden seien, hätten sie doch im Jahr 1983 "an jedes ihrer fünf Kinder nach ihrer Absicht durch Schuldbekenntnis nach OR 17 eine Schenkung" ausgerichtet.

3.2.1 Eine Schenkung liegt vor, wenn vier Elemente erfüllt sind, nämlich die Zuwendung, die Bereicherung aus dem Vermögen eines anderen, die Unentgeltlichkeit und der Schenkungswille des Zuwendenden (BGE 118 Ia 497 E. 2b; vgl. auch Art. 239 Abs. 1 OR). Gegenstand einer Schenkung können neben Fahrnis und Grundstücken auch Forderungen oder Rechte sein. Begründet der Schenker eine Forderung des Beschenkten gegen sich selbst, so ist das (abstrakte) Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR ein Schenkungsversprechen (BGE 39 II 85 E. 3; Nedim Peter Vogt, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. A., Basel etc. 2007, Art. 239 OR N. 7), weshalb es diesfalls zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form bedarf (Art. 243 Abs. 1 OR). Ebenso der schriftlichen Form bedarf das Verfügungsgeschäft – die Abtretung bzw. Zession – bei einer Schenkung von Hand zu Hand i.S.v. Art. 242 Abs. 1 OR einer (bereits bestehenden) Forderung (Art. 165 Abs. 1 OR).

Das Bestehen eines schriftlichen Schenkungsversprechens bzw. Schuldbekenntnisses oder einer Zessionsurkunde wurde weder behauptet noch liegt ein entsprechendes Schriftstück bei den Akten. Eine Handschenkung der Geldsumme selbst (und Rückgewährung der Summe als Darlehen durch die Kinder) scheidet von vornherein aus, bestreiten die Pflichtigen doch vehement und wiederholt, dass Geld geflossen sei. Wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Formvorschriften ist die Schenkung bzw. sind die Schenkungen nach Art. 11 Abs. 2 OR ungültig.

3.2.2 Gemäss Art. 312 OR verpflichtet sich der Darleiher durch den Darlehensvertrag zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder anderen vertretbaren Sachen, der Borger zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte. Da im vorliegenden Fall kein Geld geflossen ist – weder von den Kindern an die Pflichtigen noch umgekehrt –, fragt sich, auf welche Weise die Kinder als Darlehensgeber ihrer Aushändigungspflicht nachgekommen sind. Es ist zwar möglich, dass bestehende Forderungen in Darlehen umgewandelt werden (sog. Vereinbarungsdarlehen; vgl. Heinz Schärer/Benedikt Maurenbrecher, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. A., Basel etc. 2007, Art. 312 OR N. 46). Dies bedingt aber, dass solche Forderungen bestehen, d. h. gültig zustande gekommen sind.

Aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und der Formfreiheit folgt dabei ohne Weiteres, dass die Parteien, ungeachtet einer wirtschaftlichen Rechtfertigung, formfrei irgendeine Leistungspflicht der einen Partei begründen können, sodass eine derartige Pflicht grundsätzlich ohne Urkundennachweis besteht und durch die Verurkundung die Rechtslage nicht geändert wird. Nur indirekt ergibt sich – wie oben dargelegt (E. 3.2.1) – aus der schenkungsrechtlichen Vorschrift von Art. 243 Abs. 1 OR, dass die ohne wirtschaftlichen Grund, damit aber unentgeltlich, d. h. schenkungsweise erfolgende Schuldbegründung der Schriftform bedarf (vgl. Eugen Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A., Zürich 1988, S. 60). Daran ändert auch nichts, dass das Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR abstrakt, d.h. ohne Angabe des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses, gültig ist. Denn letztlich ist auch das abstrakte Schuldbekenntnis insoweit kausal, als es keine Rechtswirkungen zeitigt, wenn die ihm zugrundeliegende Forderung nicht besteht oder nicht durchsetzbar ist. Nach dem wohl überwiegenden Teil der Lehre bewirkt es nämlich lediglich die Umkehr der Beweislast zulasten des die Schuld bestreitenden Schuldners (vgl. BGE 131 III 268 E. 3.2 = Pra 95 [2006] Nr. 19 m.w.H.). Selbst wenn man die Auffassung verträte, das Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR sei im materiellen Sinn völlig abstrakt, d.h. losgelöst vom Grundverhältnis, würde dies – zwischen den beteiligten Parteien – zu denselben praktischen Ergebnissen führen, weil bei Mängeln des Grundverhältnisses kondiziert werden könnte (vgl. Ingeborg Schwenzer, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Wolfgang Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. A., Basel etc. 2007, Art. 17 OR N. 13 m.w.H.). Gegenüber der Steuerbehörde sind die Pflichtigen ohnehin aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht (siehe vorn E. 2.3) gehalten, über das zugrunde liegende Rechtsverhältnis Auskunft zu erteilen.

Vorliegend haben die Pflichtigen als Rechtsgrund "Schenkungen" durch "Schuldbekenntnisse" geltend gemacht. Andere Rechtsgründe für das Bestehen von Forderungen der Kinder gegenüber den Pflichtigen sind weder ersichtlich noch werden sie angeführt. Da das Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR selbst keinen Einfluss auf das materielle Bestehen der zugrunde liegenden Forderung hat und die "Schenkungen" durch "Schuldbekenntnisse" an die Kinder wegen der Nichteinhaltung der Formvorschriften ungültig sind (vgl. E. 3.2.1), bestanden keine Forderungen der Kinder gegenüber den Pflichtigen, die in Darlehensforderungen hätten umgewandelt werden können. Dies wiederum hat zur Konsequenz, dass keine gültigen Darlehensverträge zustande kamen.

An dieser Schlussfolgerung ändern auch die nachträglich im Jahr 2009 erstellten schriftlichen Darlehensverträge sowie die Tatsache, dass sich die Pflichtigen und die Kinder einig sind, dass Darlehensverträge vorlägen, nichts. Denn Darlehensverträge sind auch mündlich gültig, wie die Pflichtigen selbst zu Recht geltend machen, und für die Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als auch nach Inhalt ist nicht die (fehlerhafte) Bezeichnung massgebend, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht verwendet wurde, die wahre Beschaffenheit des Vertrages zu verbergen (Art. 18 Abs. 1 OR).

Da keine weiteren Rechtsverhältnisse auszumachen sind, fehlt es somit an einer Grundlage für die Abzugsfähigkeit der geltend gemachten Schulden und Schuldzinsen. Daher erübrigt sich die Prüfung der Voraussetzungen der Steuerumgehung.

3.3 Schliesslich sind der beim Vermögen aufzurechnende Betrag und folglich der sich daraus ergebende hypothetische Ertrag aus nicht deklariertem Vermögen umstritten. Die Vorinstanz argumentiert, dass sich das Vermögen der Pflichtigen durch die "Schenkung" des Vermögens an die Kinder um den geschenkten Betrag (Fr. ...) reduziert habe und durch die Wiederaufnahme als "Darlehen" eine Schuld geschaffen worden sei, die vom (durch die Schenkung bereits reduzierten) Vermögen abgezogen werden könne. Dadurch habe sich das Vermögen beim Pflichtigen um insgesamt Fr. … reduziert, denn statt Fr. … zusätzliches Vermögen zu versteuern, habe er von seinem Basisvermögen Fr. … abgezogen. Die Pflichtigen erachten diese "doppelte Aufrechnung der Schulden […] aus keiner Sicht [für] nachvollziehbar und wirtschaftlich unhaltbar".

Um den beim Vermögen aufzurechnenden Betrag zu ermitteln, müsste die Vermögenssituation der Pflichtigen vor und nach der Deklaration der Darlehen verglichen werden. Folgt man nämlich der Sachdarstellung der Pflichtigen, wonach durch das (formungültige) Schuldbekenntnis bzw. Schenkungsversprechen kein Geld aus dem Vermögen der Pflichtigen abgeflossen, sondern lediglich eine Schuld gegenüber den Kindern begründet worden sei, die alsdann in eine Darlehensforderung umgewandelt worden sei, so wären nicht Fr. ..., sondern nur Fr. … aufzurechnen.

Aufgrund der vorhandenen Akten ist ein Vergleich des Vermögens vor und nach der Deklaration der Darlehen nicht möglich. Das kantonale Steueramt hat keinen solchen Vermögensvergleich vorgenommen, was es daher in einem zweiten Rechtsgang nachzuholen hat.

Demzufolge ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und zur weiteren Untersuchung sowie zur Ausfällung eines neuen Einspracheentscheids im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.

4.  

Da die Beschwerdeführenden mit ihren Hauptanträgen bezüglich der Einstellung des Nachsteuerverfahrens unterliegen und der Ausgang des Verfahrens lediglich in Bezug auf die Höhe des beim Vermögen aufzurechnenden Betrags bzw. des hypothetischen Vermögensertrags noch unentschieden ist, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten zu 5/6 den Beschwerdeführenden und zu 1/6 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 144 Abs. 4 DBG in Verbindung mit Art. 64 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren und Art. 8 Abs. 5 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen  im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0]).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 8'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu 5/12, unter solidarischer Haftung für 5/6 der Kosten, und der Beschwerdegegnerin zu 1/6 auferlegt.

4.    Eine Umtriebs- oder Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende:                                       Die Gerichtsschreiberin:

 

 

 

 

Versandt: