{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.09.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2010-00020_21-09-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211095&W10_KEY=4467118&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5c6034f88229ee69226c58c1c327cc98"}, "Num": [" SR.2010.00020"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.21.0  SR.2010.00020"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.21.0  SR.2010.00020"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.21.0  SR.2010.00020"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuer\r(direkte Bundessteuer 2002) | Nachsteuer (Sprungbeschwerde) Die Voraussetzungen f\u00fcr eine Sprungbeschwerde (einl\u00e4sslich begr\u00fcndete Veranlagungsverf\u00fcgung, Zustimmung des Einsprechers und der \u00fcbrigen Antragsteller) sind im vorliegenden Fall erf\u00fcllt (E. 1). Der Pflichtige deklarierte in den Steuerperioden 1999 bis 2006 eine Darlehensschuld gegen\u00fcber f\u00fcnf seiner sechs Kinder. Weiter brachte er pro Kind einen Darlehenszins in Abzug. Auf diese Angaben der Pflichtigen durfte sich die Veranlagungsbeh\u00f6rde ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht verlassen, zumal keine hinreichend konkreten Anhaltpunkte daf\u00fcr bestanden, dass es sich hierbei um einen offensichtlich unklaren oder unvollst\u00e4ndigen Sachverhalt handeln k\u00f6nnte. Sollten sich die Pflichtigen \u00fcber die steuerrechtliche Bedeutung dieser Rechtsverh\u00e4ltnisse im Unklaren gewesen sein, h\u00e4tten sie dies nicht einfach verschweigen d\u00fcrfen, sondern h\u00e4tten auf die Unsicherheit hinweisen m\u00fcssen. Das Nachsteuerverfahren wurde mithin zu Recht eingeleitet (E. 3.1). Die Pflichtigen st\u00fctzen den Abzug von Schulden und Schuldzinsen auf \"Darlehen\", die \"durch die Begr\u00fcndung einer Schuld sich selber gegen\u00fcber (Schuldbekenntnis nach OR 17)\" entstanden seien, h\u00e4tten sie doch \"an jedes ihrer f\u00fcnf Kinder nach ihrer Absicht durch Schuldbekenntnis nach OR 17 eine Schenkung\" ausgerichtet. Begr\u00fcndet der Schenker eine Forderung des Beschenkten gegen sich selbst, so ist das (abstrakte) Schuldbekenntnis nach Art. 17 OR ein Schenkungsversprechen, das zu seiner G\u00fcltigkeit der schriftlichen Form bedarf. Das Bestehen eines schriftlichen Schenkungsversprechens bzw. Schuldbekenntnisses oder einer Zessionsurkunde wurde weder behauptet noch liegt ein entsprechendes Schriftst\u00fcck bei den Akten. Eine Handschenkung der Geldsumme selbst (und R\u00fcckgew\u00e4hrung der Summe als Darlehen durch die Kinder) scheidet von Vornherein aus, da kein Geld geflossen sei. Wegen Nichteinhaltung der gesetzlichen Formvorschriften ist die Schenkung bzw. sind die Schenkungen nach Art. 11 Abs. 2 OR ung\u00fcltig (E.3.2.1).\rGem\u00e4ss Art. 312 OR verpflichtet sich der Darleiher durch den Darlehensvertrag zur \u00dcbertragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder anderen vertretbaren Sachen, der Borger zur R\u00fcckerstattung von Sachen der n\u00e4mlichen Art in gleicher Menge und G\u00fcte. Da im vorliegenden Fall kein Geld geflossen ist - weder von den Kindern an die Pflichtigen noch umgekehrt -, fragt sich, auf welche Weise die Kinder als Darlehensgeber ihrer Aush\u00e4ndigungspflicht nachgekommen sind. Es ist zwar m\u00f6glich, dass bestehende Forderungen in Darlehen umgewandelt werden. Dies bedingt aber, dass solche Forderungen bestehen, d.h. g\u00fcltig zustande gekommen sind. Vorliegend sind keine weiteren Rechtsgr\u00fcnde f\u00fcr das Bestehen von Forderungen der Kinder gegen\u00fcber den Pflichtigen ersichtlich noch werden sie angef\u00fchrt. Somit fehlt es an einer Grundlage f\u00fcr die Abzugsf\u00e4higkeit der geltend gemachten Schulden und Schuldzinsen (E. 3.2.2).\rUm den beim Verm\u00f6gen aufzurechnende Betrag zu ermitteln, m\u00fcsste die Verm\u00f6genssituation der Pflichtigen vor und nach der Deklaration der Darlehen verglichen werden. Aufgrund der vorhandenen Akten ist dies jedoch nicht m\u00f6glich (E. 3.3).\r\rR\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:14", "Checksum": "5e60d7e1b84ac1f18690955eeee192f1"}