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Geschäftsnummer: SR.2011.00010  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.09.2011
Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuersicherung


Die Sicherstellungsverfügung erfolgte zu Recht: Eine Selbstverwaltung des Freizügigkeitsguthabens ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine Barauszahlung bildet damit Bestandteil des frei verfügbaren Vermögens des Berechtigten und ist folglich auch unbeschränkt pfändbar. Trotz des weiteren Verweilens in der Schweiz ist sodann nicht ersichtlich, dass der Pflichtige dieses Vermögen in irgendeiner Form wieder zum Zweck der Vorsorge eingesetzt hätte, woraus der Schluss gezogen werden darf, dass er sich diese Mittel zur Befriedigung seiner eigenen laufenden Bedürfnisse zur Verfügung halten will. Gleichzeitig stützt dies die Annahme, dass er sich eine Abreise ins Ausland weiterhin offenhalten will. Schliesslich ist unklar, was der Pflichtige damit meint, die Steuern nicht begünstigen zu können. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern eine rechtlich bedeutsame Begünstigung bzw. Bevorzugung von Gläubigern vorliegen sollte (E. 2.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs entsprechend der Natur dieser Massnahme (E. 2.3). Infolge eines geringfügigen Zinsfehlers ist der sicherzustellende Betrag herabzusetzen (E. 2.1 und 2.4). Ermahnung des Pflichtigen hinsichtlich (verwaltungs-) strafrechtlicher Folgen seines Verhaltens gegenüber Behörden (E. 3.1). Teilweise Gutheissung (unter Kostenauflage an Pflichtigen).
 
Stichworte:
ABMELDUNG
AUSLAND
AUSZAHLUNG
BARAUSZAHLUNG
BEGÜNSTIGUNG
BERECHNUNG
ERMAHNEN
FREIZÜGIGKEITSLEISTUNG
GERINGFÜGIGKEIT
HERABSETZUNG
PFÄNDUNG
RECHTLICHES GEHÖR
STEUERSICHERUNG
STRAFRECHT
TEILWEISE OBSIEGEN
VERFAHRENSKOSTEN
VERHALTEN
VERLUSTSCHEIN
VORSORGE
ZINS
Rechtsnormen:
Art. 169 Abs. I DBG
Art. 5 Abs. I FZG
Art. 271 Abs. I Ziff. 2 SchKG
§ 181 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SR.2011.00010

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. September 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin Florence Robert.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Rekurrent,

 

 

gegen

 

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Stadt Zürich,

 

beide vertreten durch das Steueramt der

Stadt Zürich,

 

Rekursgegnerschaft,

 

 

betreffend Steuersicherung,

hat sich ergeben:

I.  

Am 30. Mai 2011 verfügte das Steueramt der Stadt Zürich durch A die Sicherstellung von Fr. … nebst 4,5 % Zins auf Fr. … seit 1. Mai 2011 zur Deckung der definitiv festgesetzten Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2006 sowie von Fr. … zur Deckung der mutmasslichen Verfahrens- und Zwangsvollstreckungskosten. Diese Massnahme wurde mit einer Gefährdung der Steuerforderung begründet, da gegenüber dem Pflichtigen Konkursverlustscheine bestünden und er sich per 31. Januar 2011 – unter Auszahlung seines Vorsorgeguthabens – zunächst aus der Schweiz abgemeldet, diese Abmeldung kurz darauf indessen rückgängig gemacht habe und seither wieder an seiner früheren Adresse wohnhaft sei.

II.  

Mit Rekurs vom 7. Juni 2011 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

In seiner Rekursantwort vom 22. Juni 2011 schloss das Steueramt der Stadt Zürich auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf eingetreten werden könne. Ausserdem beantragte es eine Parteientschädigung.

Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels reichte der Rekurrent am 12. August 2011 eine Replik und die Stadt Zürich am 30. August 2011 eine Duplik ein, wobei beide Parteien an ihrem Standpunkt festhielten. Am 6. September 2011 reichte der Rekurrent ein weiteres Schreiben betreffend die Duplik ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt nach § 181 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG) – selbst vor der rechtskräftigen Einschätzung – die Sicherstellung des (mutmasslich) geschuldeten Steuerbetrags verlangen. Darüber hinaus können auch allfällige Verzugszinsen sowie die Kosten der Vollstreckung der Steuerforderung sichergestellt werden (RB 2001 Nr. 97 = ZStP 2002, 213).

1.2 Der Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung ist – wie derjenige von Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) – offenkundig dem Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG) nachgebildet, geht aber aufgrund des allgemein gehaltenen Gesetzestextes von § 181 Abs. 1 StG darüber hinaus (RB 2001 Nr. 98, auch zum Folgenden). Das Gesetz verlangt seinem Wortlaut nach zwar kein bestimmtes steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners, weshalb es genügt, wenn die Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet erscheint (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 181 StG N. 9). Ob eine objektive Gefährdung des Steueranspruchs besteht, beurteilt sich nach den gesamten Umständen. Diese wiederum werden sich in der Regel in einem auf Erschwerung oder Vereitelung der Zwangsvollstreckung hindeutenden Verhalten des Steuerpflichtigen manifestieren. Dazu gehören etwa die Vorbereitung zur Abreise ins Ausland, Fluchtgefahr, die Verminderung des Vermögens durch verschwenderische Lebensführung oder umfassende Schenkungen sowie das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten (vgl. Richner et al., § 181 StG N. 10 ff.; Hans Frey, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 169 DBG N. 11 ff.; vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Da die geforderte Gefährdung der Steuerforderung nicht erst beim Risiko von deren endgültiger Vereitelung, sondern bereits dann gegeben ist, wenn deren Erfüllung als wesentlich erschwert erscheint, kommt der leichten Verwert- und Verschiebbarkeit des vorhandenen Vermögens bei der Beurteilung der Gefahr, dass der Steuerpflichtige sich seiner Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung zu (statt vieler BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006, E. 2.2). Weitere Umstände, die auf eine Steuergefährdung schliessen lassen, können das Bestehen von Verlustscheinen sowie erheblichen unbeglichenen Verbindlichkeiten, das Bestehen von Verbindlichkeiten in einem im Verhältnis zu den Mitteln bedrohlichen Ausmass, das unkooperative, hinauszögernde Verhalten des Schuldners sowie andere laufende Betreibungsverfahren sein (BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006, E. 3; Richner et al., § 181 StG N. 11 ff.).

1.3 Bei der Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (RB 2001 Nr. 98). Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen der Gefährdung der Steuerforderung bzw. eines ausländischen Wohnsitzes (BGr, 27. Oktober 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 8, E. 2).

2.  

2.1 Unbestritten ist, dass gegen den Pflichtigen ein Konkursverlustschein vorliegt, der eine Forderung von Fr. … zugunsten des Steueramts der Stadt Zürich ausweist. Weiter bestreitet der Pflichtige weder Höhe noch Bestand des von der Sicherstellungsverfügung betroffenen Umfangs der Steuerforderungen, welchen das Steueramt im Übrigen – unter Einbezug eines zu berücksichtigenden geringfügigen Fehlers in der Zinsberechnung – ausgewiesen hat. Ebenso wenig bestreitet der Pflichtige, dass er sich per 31. Januar 2011 aus der Schweiz abgemeldet hat, sich am 28. Januar 2011 sein Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von Fr. … (Fr. … abzgl. Quellensteuer) bei der Zürcher Kantonalbank infolge definitiven Verlassens der Schweiz hat auszahlen lassen und vier Tage später im Stadthaus Zürich erklärt hat, sich erneut anzumelden, nachdem er aus Thailand zurückgekehrt sei. Ob seine vorgängige Abmeldung nur vorgetäuscht gewesen sei, um sich die Kapitalleistung auszahlen zu lassen, kann offenbleiben. Jedenfalls erscheint das Vorgehen  des Pflichtigen zweifelhaft, ist doch seine Ausreise bisher nach eigener Angabe lediglich aufgrund des äusseren Umstands fehlender finanzieller Grundlagen gescheitert. Somit kann nach wie vor von einer Vorbereitung zur Abreise ins Ausland ausgegangen werden. Überdies hat der Pflichtige sein Vorsorgeguthaben als angeblich einzig verbleibender Vermögenswert in rechtlich fragwürdiger Weise in eine leicht verwert- und verschiebbare Form gebracht, womit der Gefahr, dass er sich seiner Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung zukommt. Ferner bezieht der Pflichtige in irreführender Art und Weise trotz dieser beträchtlichen Summe an neu erhaltenen flüssigen Mitteln weiterhin Sozialhilfe. Hinzu kommt sein ungebührliches Verhalten, mit welchem er sich – ohne objektiv ersichtlichen Grund – der Begleichung der offenen Steuerforderungen hartnäckig widersetzt.

2.2 Die Einwände, die der Pflichtige gegen die Sicherstellung geltend macht, sind nicht stichhaltig, soweit sie nicht ohnehin an der Sache vorbeizielen. Das Steueramt hat zutreffend eingewendet, dass eine Selbstverwaltung des Freizügigkeitsguthabens gesetzlich nicht vorgesehen ist, eine Barauszahlung damit Bestandteil des frei verfügbaren Vermögens des Berechtigten bildet und folglich auch unbeschränkt pfändbar ist (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz; FZG]; BGE 118 III 18, 20 f.; 117 III 20, 23 ff.). Trotz des weiteren Verweilens in der Schweiz ist sodann nicht ersichtlich, dass der Pflichtige dieses Vermögen in irgendeiner Form wieder zum Zweck der Vorsorge eingesetzt hätte, woraus der Schluss gezogen werden darf, dass er sich diese Mittel zur Befriedigung seiner eigenen laufenden Bedürfnisse zur Verfügung halten will. Gleichzeitig stützt dies die Annahme, dass er sich eine Abreise ins Ausland weiterhin offenhalten will. Schliesslich ist unklar, was der Pflichtige damit meint, die Steuern nicht begünstigen zu können. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern eine rechtlich bedeutsame Begünstigung bzw. Bevorzugung von Gläubigern vorliegen sollte.

Ob seine Eingabe vom 6. September 2011 überhaupt noch zu berücksichtigen oder aber aus dem Recht zu weisen wäre, kann offengelassen werden (vgl. VGr, 24. August 2005, RG.2004.0001, E. 5), da sie die vorstehenden Erwägungen nicht zu erschüttern, sondern im Gegenteil noch zu bestätigen vermag.

2.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor, weil eine Sicherstellungsverfügung keiner vorgängigen Ankündigung bedarf. Im Gegenteil würde dies den Zweck einer solchen Massnahme untergraben, indem der Pflichtige die entsprechenden Vermögenswerte dem staatlichen Zugriff entziehen könnte, wie es bereits das Steueramt zutreffend ausgeführt hat. Die mutmasslich geschätzten Kosten für das Sicherstellungs- sowie der allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren sind schliesslich nicht zu beanstanden, zumal dies praxisgemäss vorgesehen ist und deren Höhe auch nicht substanziiert gerügt wird.

2.4 Die infrage stehende Sicherstellungsverfügung ist unter Würdigung aller Umstände zu Recht erlassen worden und folglich zu bestätigen, wobei die sicherzustellende Steuerforderung zufolge eines Fehlers in der Zinsberechnung seitens der Rekursgegnerschaft auf Fr. … herabzusetzen ist.

Dies führt zur teilweisen Gutheissung des Rekurses.

3.  

3.1 Sowohl die Schlussbemerkung  des Pflichtigen in der Replik als auch sein Ausdruck in der aktenkundigen E-Mail vom 3. Juni 2011, welche beide an den Verfasser der Sicherstellungsverfügung gerichtet sind, geben ferner Anlass, den Pflichtigen zum gegenüber staatlichen Behörden gebotenen Verhalten zu ermahnen: Unter Hinweis auf mögliche (verwaltungs-)strafrechtliche Folgen (vgl. das Gesetz betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 sowie das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB]; StE 1990 B 101.1 Nr. 4) sind solche Äusserungen inskünftig zu unterlassen, da sie den gebührenden Anstand missachten.

4.  

Der Rekurrent obsiegt lediglich in einem zu vernachlässigenden Umfang in Form der geringfügigen Herabsetzung des sicherzustellenden Betrags. Hinsichtlich der hier zu entscheidenden Rechtsfrage obsiegt die Rekursgegnerschaft hingegen vollständig, weshalb die Gerichtskosten vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuerlegen sind (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 StG) und dieser eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen hat, da sich sein Begehren als offensichtlich unbegründet erweist (§ 17 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und 181 Abs. 3 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der sicherzustellende Betrag zur Deckung der geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2006 wird auf Fr. … herabgesetzt nebst 4,5 % Zins auf Fr. … seit 1. Mai 2011. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.

4.    Der Rekurrent wird verpflichtet, der Rekursgegnerschaft eine Parteientschädigung von Fr. 300.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…