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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SR.2011.00010
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. September 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel, Gerichtsschreiberin
Florence Robert.
In Sachen
A,
Rekurrent,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Stadt Zürich,
beide vertreten durch das
Steueramt der
Stadt Zürich,
Rekursgegnerschaft,
betreffend
Steuersicherung,
hat
sich ergeben:
I.
Am 30. Mai 2011 verfügte das Steueramt der Stadt
Zürich durch A die Sicherstellung von Fr. … nebst 4,5 % Zins auf
Fr. … seit 1. Mai 2011 zur Deckung der definitiv festgesetzten
Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2006 sowie von Fr. … zur Deckung der
mutmasslichen Verfahrens- und Zwangsvollstreckungskosten. Diese Massnahme wurde
mit einer Gefährdung der Steuerforderung begründet, da gegenüber dem
Pflichtigen Konkursverlustscheine bestünden und er sich per 31. Januar
2011 – unter Auszahlung seines Vorsorgeguthabens – zunächst aus der Schweiz
abgemeldet, diese Abmeldung kurz darauf indessen rückgängig gemacht habe und
seither wieder an seiner früheren Adresse wohnhaft sei.
II.
Mit Rekurs vom 7. Juni 2011 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
In seiner Rekursantwort vom 22. Juni 2011 schloss das
Steueramt der Stadt Zürich auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf
eingetreten werden könne. Ausserdem beantragte es eine Parteientschädigung.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels reichte der
Rekurrent am 12. August 2011 eine Replik und die Stadt Zürich am 30. August
2011 eine Duplik ein, wobei beide Parteien an ihrem Standpunkt festhielten. Am
6. September 2011 reichte der Rekurrent ein weiteres Schreiben betreffend
die Duplik ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Hat der
Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung
der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder
das kantonale Steueramt nach § 181 Abs. 1 des Steuergesetzes des
Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 (StG) – selbst vor der rechtskräftigen
Einschätzung – die Sicherstellung des (mutmasslich) geschuldeten Steuerbetrags
verlangen. Darüber hinaus können auch allfällige Verzugszinsen sowie die Kosten
der Vollstreckung der Steuerforderung sichergestellt werden (RB 2001 Nr. 97
= ZStP 2002, 213).
1.2 Der
Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung ist – wie derjenige von Art. 169
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember
1990 (DBG) – offenkundig dem Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889
(SchKG) nachgebildet, geht aber aufgrund des allgemein gehaltenen
Gesetzestextes von § 181 Abs. 1 StG darüber hinaus (RB 2001
Nr. 98, auch zum Folgenden). Das Gesetz verlangt seinem Wortlaut nach zwar
kein bestimmtes steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners, weshalb es
genügt, wenn die Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet erscheint (Felix
Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum
harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 181 StG
N. 9). Ob eine objektive Gefährdung des Steueranspruchs besteht, beurteilt
sich nach den gesamten Umständen. Diese wiederum werden sich in der Regel in
einem auf Erschwerung oder Vereitelung der Zwangsvollstreckung hindeutenden
Verhalten des Steuerpflichtigen manifestieren. Dazu gehören etwa die Vorbereitung
zur Abreise ins Ausland, Fluchtgefahr, die Verminderung des Vermögens durch
verschwenderische Lebensführung oder umfassende Schenkungen sowie das
Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten (vgl. Richner et al., § 181
StG N. 10 ff.; Hans Frey, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 169
DBG N. 11 ff.; vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Da die geforderte
Gefährdung der Steuerforderung nicht erst beim Risiko von deren endgültiger
Vereitelung, sondern bereits dann gegeben ist, wenn deren Erfüllung als
wesentlich erschwert erscheint, kommt der leichten Verwert- und
Verschiebbarkeit des vorhandenen Vermögens bei der Beurteilung der Gefahr, dass
der Steuerpflichtige sich seiner Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung
zu (statt vieler BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006, E. 2.2). Weitere
Umstände, die auf eine Steuergefährdung schliessen lassen, können das Bestehen
von Verlustscheinen sowie erheblichen unbeglichenen Verbindlichkeiten, das
Bestehen von Verbindlichkeiten in einem im Verhältnis zu den Mitteln
bedrohlichen Ausmass, das unkooperative, hinauszögernde Verhalten des
Schuldners sowie andere laufende Betreibungsverfahren sein (BGr, 9. Januar
2007, 2A.237/2006, E. 3; Richner et al., § 181 StG N. 11 ff.).
1.3 Bei der
Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht
auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (RB 2001
Nr. 98). Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl
auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen der
Gefährdung der Steuerforderung bzw. eines ausländischen Wohnsitzes (BGr, 27. Oktober
1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 8, E. 2).
2.
2.1 Unbestritten
ist, dass gegen den Pflichtigen ein Konkursverlustschein vorliegt, der eine
Forderung von Fr. … zugunsten des Steueramts der Stadt Zürich ausweist. Weiter
bestreitet der Pflichtige weder Höhe noch Bestand des von der
Sicherstellungsverfügung betroffenen Umfangs der Steuerforderungen, welchen das
Steueramt im Übrigen – unter Einbezug eines zu berücksichtigenden geringfügigen
Fehlers in der Zinsberechnung – ausgewiesen hat. Ebenso wenig bestreitet der
Pflichtige, dass er sich per 31. Januar 2011 aus der Schweiz abgemeldet
hat, sich am 28. Januar 2011 sein Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von
Fr. … (Fr. … abzgl. Quellensteuer) bei der Zürcher Kantonalbank
infolge definitiven Verlassens der Schweiz hat auszahlen lassen und vier Tage
später im Stadthaus Zürich erklärt hat, sich erneut anzumelden, nachdem er aus
Thailand zurückgekehrt sei. Ob seine vorgängige Abmeldung nur vorgetäuscht
gewesen sei, um sich die Kapitalleistung auszahlen zu lassen, kann offenbleiben.
Jedenfalls erscheint das Vorgehen des Pflichtigen zweifelhaft, ist doch seine
Ausreise bisher nach eigener Angabe lediglich aufgrund des äusseren Umstands
fehlender finanzieller Grundlagen gescheitert. Somit kann nach wie vor von
einer Vorbereitung zur Abreise ins Ausland ausgegangen werden. Überdies hat der
Pflichtige sein Vorsorgeguthaben als angeblich einzig verbleibender Vermögenswert
in rechtlich fragwürdiger Weise in eine leicht verwert- und verschiebbare Form
gebracht, womit der Gefahr, dass er sich seiner Steuerpflicht entzieht,
erhebliche Bedeutung zukommt. Ferner bezieht der Pflichtige in irreführender
Art und Weise trotz dieser beträchtlichen Summe an neu erhaltenen flüssigen
Mitteln weiterhin Sozialhilfe. Hinzu kommt sein ungebührliches Verhalten, mit
welchem er sich – ohne objektiv ersichtlichen Grund – der Begleichung der
offenen Steuerforderungen hartnäckig widersetzt.
2.2 Die
Einwände, die der Pflichtige gegen die Sicherstellung geltend macht, sind nicht
stichhaltig, soweit sie nicht ohnehin an der Sache vorbeizielen. Das Steueramt
hat zutreffend eingewendet, dass eine Selbstverwaltung des Freizügigkeitsguthabens
gesetzlich nicht vorgesehen ist, eine Barauszahlung damit Bestandteil des frei
verfügbaren Vermögens des Berechtigten bildet und folglich auch unbeschränkt
pfändbar ist (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember
1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz; FZG]; BGE 118 III 18, 20 f.; 117
III 20, 23 ff.). Trotz des weiteren Verweilens in der Schweiz ist sodann
nicht ersichtlich, dass der Pflichtige dieses Vermögen in irgendeiner Form
wieder zum Zweck der Vorsorge eingesetzt hätte, woraus der Schluss gezogen
werden darf, dass er sich diese Mittel zur Befriedigung seiner eigenen
laufenden Bedürfnisse zur Verfügung halten will. Gleichzeitig stützt dies die
Annahme, dass er sich eine Abreise ins Ausland weiterhin offenhalten will.
Schliesslich ist unklar, was der Pflichtige damit meint, die Steuern nicht
begünstigen zu können. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern eine rechtlich
bedeutsame Begünstigung bzw. Bevorzugung von Gläubigern vorliegen sollte.
Ob seine Eingabe vom 6. September 2011 überhaupt noch zu
berücksichtigen oder aber aus dem Recht zu weisen wäre, kann offengelassen
werden (vgl. VGr, 24. August 2005, RG.2004.0001, E. 5), da sie die
vorstehenden Erwägungen nicht zu erschüttern, sondern im Gegenteil noch zu
bestätigen vermag.
2.3 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
deshalb nicht vor, weil eine Sicherstellungsverfügung keiner vorgängigen
Ankündigung bedarf. Im Gegenteil würde dies den Zweck einer solchen Massnahme
untergraben, indem der Pflichtige die entsprechenden Vermögenswerte dem
staatlichen Zugriff entziehen könnte, wie es bereits das Steueramt zutreffend
ausgeführt hat. Die mutmasslich geschätzten Kosten für das Sicherstellungs-
sowie der allfälligen Zwangsvollstreckungsverfahren sind schliesslich nicht zu
beanstanden, zumal dies praxisgemäss vorgesehen ist und deren Höhe auch nicht
substanziiert gerügt wird.
2.4 Die
infrage stehende Sicherstellungsverfügung ist unter Würdigung aller Umstände zu
Recht erlassen worden und folglich zu bestätigen, wobei die sicherzustellende
Steuerforderung zufolge eines Fehlers in der Zinsberechnung seitens der
Rekursgegnerschaft auf Fr. … herabzusetzen ist.
Dies führt zur teilweisen Gutheissung des Rekurses.
3.
3.1 Sowohl die
Schlussbemerkung des Pflichtigen in der Replik als auch sein Ausdruck in der
aktenkundigen E-Mail vom 3. Juni 2011, welche beide an den Verfasser der
Sicherstellungsverfügung gerichtet sind, geben ferner Anlass, den Pflichtigen
zum gegenüber staatlichen Behörden gebotenen Verhalten zu ermahnen: Unter
Hinweis auf mögliche (verwaltungs-)strafrechtliche Folgen (vgl. das Gesetz
betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 sowie das
Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 [StGB]; StE 1990 B
101.1 Nr. 4) sind solche Äusserungen inskünftig zu unterlassen, da sie den
gebührenden Anstand missachten.
4.
Der Rekurrent obsiegt lediglich in einem
zu vernachlässigenden Umfang in Form der geringfügigen Herabsetzung des
sicherzustellenden Betrags. Hinsichtlich der hier zu entscheidenden Rechtsfrage
obsiegt die Rekursgegnerschaft hingegen vollständig, weshalb die Gerichtskosten
vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuerlegen sind (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 181 Abs. 3 StG) und dieser eine angemessene
Parteientschädigung zu bezahlen hat, da sich sein Begehren als offensichtlich
unbegründet erweist (§ 17 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und 181 Abs. 3
StG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Der
Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Der sicherzustellende Betrag zur Deckung
der geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2006 wird auf Fr. … herabgesetzt
nebst 4,5 % Zins auf Fr. … seit 1. Mai 2011. Im Übrigen wird der
Rekurs abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 1'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.
4. Der
Rekurrent wird verpflichtet, der Rekursgegnerschaft eine Parteientschädigung
von Fr. 300.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…