{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.09.2011", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2011-00010_21-09-2011.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211060&W10_KEY=4467118&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a981fa240cfde77c97da27a83ed2c19a"}, "Num": [" SR.2011.00010"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11..2.21.0  SR.2011.00010"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11..2.21.0  SR.2011.00010"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11..2.21.0  SR.2011.00010"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuersicherung | Die Sicherstellungsverf\u00fcgung erfolgte zu Recht: Eine Selbstverwaltung des Freiz\u00fcgigkeitsguthabens ist gesetzlich nicht vorgesehen; eine Barauszahlung bildet damit Bestandteil des frei verf\u00fcgbaren Verm\u00f6gens des Berechtigten und ist folglich auch unbeschr\u00e4nkt pf\u00e4ndbar. Trotz des weiteren Verweilens in der Schweiz ist sodann nicht ersichtlich, dass der Pflichtige dieses Verm\u00f6gen in irgendeiner Form wieder zum Zweck der Vorsorge eingesetzt h\u00e4tte, woraus der Schluss gezogen werden darf, dass er sich diese Mittel zur Befriedigung seiner eigenen laufenden Bed\u00fcrfnisse zur Verf\u00fcgung halten will. Gleichzeitig st\u00fctzt dies die Annahme, dass er sich eine Abreise ins Ausland weiterhin offenhalten will. Schliesslich ist unklar, was der Pflichtige damit meint, die Steuern nicht beg\u00fcnstigen zu k\u00f6nnen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, inwiefern eine rechtlich bedeutsame Beg\u00fcnstigung bzw. Bevorzugung von Gl\u00e4ubigern vorliegen sollte (E. 2.2). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs entsprechend der Natur dieser Massnahme (E. 2.3). Infolge eines geringf\u00fcgigen Zinsfehlers ist der sicherzustellende Betrag herabzusetzen (E. 2.1 und 2.4). Ermahnung des Pflichtigen hinsichtlich (verwaltungs-) strafrechtlicher Folgen seines Verhaltens gegen\u00fcber Beh\u00f6rden (E. 3.1). Teilweise Gutheissung (unter Kostenauflage an Pflichtigen)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:11", "Checksum": "5bb689cacdd872d5b9bfebd89f6be9a1"}