{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.03.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2011-00021_14-03-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211617&W10_KEY=4467116&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ac7f92dda2c6302070e50159cea88911"}, "Num": [" SR.2011.00021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.14.0  SR.2011.00021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.14.0  SR.2011.00021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.14.0  SR.2011.00021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Direkte Bundessteuer 2003-2007) | Der Nachweis zur gesch\u00e4ftsm\u00e4ssigen Begr\u00fcndung der fraglichen Bootskosten obliegt der Pflichtigen (E. 2.1, 2.4 u. 3.2).  Die Sachdarstellung der Pflichtigen ist nicht gen\u00fcgend substanziiert, um einen sachlichen Zusammenhang zwischen ihrer Beratungst\u00e4tigkeit und den Aufwendungen f\u00fcr ihre Yacht zu begr\u00fcnden, zumal diese lediglich auf der Parteibehauptung gr\u00fcndet, die Einladungen auf das Boot seien jeweils m\u00fcndlich, spontan und unverbindlich erfolgt, um eine ungezwungene Atmosph\u00e4re zu schaffen. Kommt hinzu, dass diese Veranstaltungen auf der Yacht vorwiegend an Wochenenden und in der Ferienzeit stattgefunden haben und alle Beteiligten in Begleitung ihrer Familien erscheinen durften. Das kantonale Steueramt hat daher zu Recht auch angenommen, es handle sich viel eher um eine pers\u00f6nliche Beziehungspflege, als um das Anbahnen neuer gesch\u00e4ftlicher Kontakte. Aber selbst wenn diese Kontakte auf der Yacht tats\u00e4chlich stattgefunden und positive Auswirkungen auf die Gesch\u00e4fte der Pflichtigen gehabt haben, gen\u00fcgte dies zur Annahme des geforderten objektiven Zusammenhangs mit ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit nicht. Namentlich sind die von der Pflichtigen geltend gemachten Werbemassnahmen bzw. Aquisitionst\u00e4tigkeiten - entgegen ihrer Ansicht - praxisgem\u00e4ss nicht von der Steuerbeh\u00f6rde zu untersuchen, sondern diese w\u00e4ren im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht von ihr selbst nachzuweisen gewesen. Selbst wenn die von ihr angebotenen Zeugenaussagen eingeholt w\u00fcrden, so \u00e4nderte dies nichts am Ergebnis, d\u00fcrften diese den Standpunkt der Rekurrentin doch best\u00e4tigen. Der Vorinstanz kann deshalb auch keine Verletzung ihrer Verfahrenspflichten vorgeworfen werden (E. 3.4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:07:09", "Checksum": "6dbfeb91a98542b3e1005554679ba0fe"}