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SR.2011.00027
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Februar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiberin Florence Robert.
In Sachen
A, Rekurrent,
gegen
Staat Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Rekursgegner,
betreffend Steuersicherung, hat sich ergeben: I. Am 7. November 2011 verfügte das kantonale Steueramt die Sicherstellung von insgesamt Fr. … durch A zur Deckung der definitiv festgesetzten Nachsteuer betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 1999 bis 2003 von Fr. … und einer Busse von Fr. … sowie Verfahrenskosten von Fr. … zuzüglich Zinsen und weiteren Kosten für das Zwangsvollstreckungsverfahren. Diese Massnahme wurde mit dem Fehlen eines schweizerischen Wohnsitzes des Pflichtigen begründet. II. Mit Rekurs vom 17. November 2011 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit den Anträgen, es sei die Sicherstellungsverfügung für rechtswidrig zu erklären und zu beseitigen, es sei zur Tilgung der "unpräjudiziellen" Nachsteuerforderung von Fr. … das Guthaben des Steuerkontos Nr. 01 zu verwenden und der Restbetrag je hälftig von ihm und B einzufordern. In seiner Rekursantwort vom 8. Dezember 2011 schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei. Am 1. Dezember 2011 liess sich die Abteilung Steuern der Stadt C als für den Rekurrenten zuständige Steuergemeinde im Rahmen einer freigestellten Stellungnahme vernehmen. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels reichte der Rekurrent am 6. Januar 2012 eine Replik und das kantonale Steueramt am 11. Januar 2012 eine Duplik ein, wobei beide Parteien an ihrem Standpunkt festhielten. In einer als "Beschwerde gegen die Duplik" bezeichneten Eingabe vom 24. Januar 2012 bestätigte der Rekurrent seinen Standpunkt erneut. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt laut § 181 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen. Dies gilt gleichermassen für allfällige Verzugszinsen und Kosten der Vollstreckung der Steuerforderung (RB 2001 Nr. 97 = ZStP 2002, 213) sowie auch für Nachsteuern, Zinsen, Bussen und Kosten, die in einem Steuerstrafverfahren auferlegt worden sind (BGr, 17. August 2006, 2A.462/2006, E. 2.3; RB 2001 Nr. 97). 1.2 Bei der Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (RB 2001 Nr. 98). Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf den Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen der Gefährdung der Steuerforderung bzw. eines ausländischen Wohnsitzes (BGr, 27. Oktober 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 8, E. 2). 2. 2.1 Der Rekurrent hat unstreitig keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz. Damit ist der Steuerbezug objektiv gefährdet, weil eine öffentlich-rechtliche Forderung nicht über die Grenze vollstreckt werden kann (RB 2001 Nr. 96). Das kantonale Steueramt ist daher gestützt auf § 181 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG ermächtigt gewesen, eine Steuersicherungsverfügung zu erlassen. 2.2 Indem der Rekurrent hinsichtlich des Umfangs des sicherzustellenden Betrags einwendet, dieser sei um das Guthaben auf seinem Steuerkonto Nr. 3603427 bei der Abteilung Steuern der Stadt C zu verringern, macht er zunächst sinngemäss eine Anrechnung von Zahlungen aufgrund einer provisorischen Rechnung der ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2005 geltend. Das Gesetz sieht indessen vor, dass dieses Steuerguthaben zugunsten des Steuerpflichtigen verzinst und an die definitive Schlussrechnung jener Steuerforderung angerechnet wird, für welche es bestimmt ist (vgl. § 174 Abs. 1 lit. a StG; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. A., Zürich 2006, § 173 N. 14). Dies betrifft vorliegend die ordentlichen Staats- und Gemeindesteuern 2005, sodass kein Raum verbleibt für eine Anrechnung an die Nachsteuerforderung, welche Verfahrensgegenstand bildet. 2.2.1 Die Abteilung Steuern der Stadt C weist zudem darauf hin, dass die definitive Einschätzung zwar noch ausstehe, diese jedoch wesentlich höher ausfallen dürfte als die provisorische Berechnung. Damit erscheint auch eine Steuerrückerstattungsforderung unwahrscheinlich, welche Gegenstand einer Verrechnung bilden könnte. Eine allfällige Verrechnung mit dem blossen Guthaben (vgl. Hans Frey in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 160 DBG N. 5, m. H.) ist ferner deshalb nicht zu prüfen, weil es bereits an der Grundvoraussetzung dazu fehlt, wonach das Gemeinwesen stets seine Zustimmung zu einer Verrechnung erteilen muss (vgl. Art. 125 Ziff. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts, Felix Richner et al., § 172 N. 6; Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Zürich 2008, § 29 N. 28; Frey, Art. 160 DBG N. 4). Eine Verrechnung mit Steuerrückforderungen betreffend die Steuerperioden 2002 und 2003 macht der Rekurrent schliesslich nicht geltend, zumal davon auszugehen ist, dass diese Gutschriften bereits überwiesen worden sind, datieren die entsprechenden Schlussrechnungen doch aus den Jahren 2004 und 2006. 2.3 Der sicherzustellende Betrag ist aufgrund des den Steuerbehörden bekannten Sachverhalts festzusetzen. Fehlen konkrete Zahlen, kann der Nachweis des sicherzustellenden Betrags auch indirekt mittels begründeter Schätzung erfolgen. Sicherstellung darf für den Höchstbetrag verlangt werden, der nach dem Stand der Untersuchung bei Erlass der Verfügung infrage kommen kann. Darunter fallen auch fortlaufend anfallende Verzugszinsen und Vollzugskosten, sodass der vorliegend sicherzustellende Betrag nicht unangemessen erscheint (vgl. Frey, Art. 169 DBG N. 48; VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 3.3, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert). 2.4 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften laut § 12 Abs. 1 StG solidarisch für die Gesamtsteuer. Im Gegensatz zum Bundesrecht, wo ausdrücklich angeordnet ist, dass die Solidarhaftung bei der Trennung der Ehe auch für alle noch offenen Steuerschulden entfällt (Art. 13 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]), ist die kantonalrechtliche Bestimmung dahingehend auszulegen, dass die Solidarhaftung der Ehegatten bei einer Scheidung für die während des Zusammenlebens entstandenen Steuerschulden bestehen bleibt. Die gemeinsame Haftung wird lediglich dann aufgehoben, wenn einer der Ehegatten zahlungsunfähig wird (Finanzdirektion Zürich, 21. Mai 2007, StE 2008 B 13.5 Nr. 7, bestätigt in: BGr, 13. Dezember 2007, 2C_306/2007; vgl. Richner et al., § 12 StG N. 11). 2.4.1 Unbestrittenermassen lebte der Rekurrent in den hier interessierenden Steuerjahren 1999 bis 2003 in einer rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe. Deshalb ist die entsprechende Nachsteuerforderung noch nach dem Verheiratetentarif berechnet und beiden geschiedenen Ehegatten auferlegt worden. Die Scheidung, welche der Einzelrichter am Bezirksgericht D mit Urteil vom 22. Dezember 2010 ausgesprochen hat, vermag an der solidarischen Haftung für die Nachsteuerforderung folglich nichts zu ändern, da der materiell-rechtliche Entstehungsgrund für die Steuerforderung noch in die Zeitdauer der Ehe fällt (RB 1986 Nr. 59; Richner et al., § 160 N. 39 und 51; Klaus A. Vallender/Martin E. Looser in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, 2. A., Basel 2008, Art. 151 DBG N. 2). 2.4.2 Dies bestreitet der Rekurrent auch nicht; jedoch verkennt er das Wesen der Solidarhaftung, wonach die Steuerbehörde bei Geltendmachung der Forderung – also im Aussenverhältnis – nach freier Wahl auf den ihr am zahlungskräftigsten erscheinenden Haftenden zurückgreifen kann, und zwar im Umfang der gesamten Forderung. Nachdem das Bussenverfahren gegen die geschiedene Ehefrau eingestellt und die Busse folglich nur dem Rekurrenten auferlegt worden ist, liegt es nahe, den Rekurrenten in Anspruch zu nehmen. Dadurch kann das kantonale Steueramt sowohl die Nachsteuerforderung als auch die Busse mitsamt den Verfahrenskosten gleichzeitig bei ein und derselben Person einfordern. Die Verteilung der Nachsteuerforderung im Innenverhältnis, d. h. zwischen dem Rekurrenten und seiner solidarisch mithaftenden geschiedenen Ehefrau, regelt das Zivilrecht und bildet hier nicht Verfahrensgegenstand (VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 3.4, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert; Richner et al., § 12 N. 4 ff.). Prima facie sind somit keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Inanspruchnahme des Rekurrenten sprechen würden. 2.4.3 Wie zahlungskräftig der pflichtige Ehemann tatsächlich ist, kann nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden, sondern wäre auf Begehren hin von der zuständigen Steuerbehörde in einer besonderen Haftungsverfügung festzustellen (Richner et al., § 12 N. 10 ff.). Dass der Rekurrent zahlungsunfähig wäre (vgl. vorn E. 2.4), ist im Übrigen nicht substanziiert geltend gemacht worden. So liegen soweit ersichtlich weder Verlustscheine vor noch ist ein allfälliger Konkurs über ihn eröffnet oder ein Nachlassvertrag abgeschlossen worden (vgl. Richner et al., § 12 N. 11). Auch ein dauerndes Unvermögen, seinen laufenden finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, ist nicht nachgewiesen worden, zumal der Rekurrent selber angegeben hat, mit seinem im Ausland erarbeiteten Einkommen seinen gewöhnlichen Lebensaufwand finanzieren zu können. Dies führt zur Abweisung des Rekurses. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten vollumfänglich dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 StG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |