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SR.2012.00017
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. März 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiberin Ewa Surdyka.
In Sachen
A, Rekurrentin,
gegen
Staat Zürich, Rekursgegner,
betreffend Nachsteuern hat sich ergeben: I. A wurde für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 bis 2010 rechtskräftig eingeschätzt, letztmals am 7. November 2011. In ihren Steuererklärungen hatte sie unter anderem die in C gelegene Liegenschaft B zum Vermögenssteuerwert von Fr. … deklariert. Das Gemeindesteueramt C meldete am 9. März 2012 dem kantonalen Steueramt, dass die Pflichtige das Bauland Kat.-Nr. 01 nicht deklariert habe. Dieses eröffnete am 2. Juli 2012 der Pflichtigen das Nachsteuer- und Bussenverfahren für die erwähnten Steuerperioden. Nach durchgeführter Untersuchung auferlegte das Steueramt am 24. September 2012 der Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2002 bis 2010 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …. Mit Einspracheentscheid vom 2. November 2012 hielt es an seiner Nachsteuerverfügung fest. II. Mit Rekurs vom 10. Dezember 2012 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die Nachsteuerauflage aufzuheben. Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des Rekurses. Zudem beantragte es eine Parteientschädigung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird laut § 160 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war (Abs. 2). 1.2 Die Nachsteuererhebung ist, sofern kein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann zulässig, wenn der Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos – seine in § 133 ff. StG geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsachen verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend eingeschätzt worden ist. Ein Irrtum der Steuerbehörde über den rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung können nicht zu einer Nachsteuererhebung führen, denn dies verstiesse gegen das in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerte Gebot von Treu und Glauben. Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen als objektiv gesetzwidrig erscheinen lassen (vgl. VGr, 21. September 2011, StE 2012 B 97.41 Nr. 24, E. 2.2; VGr, 3. März 2004, StE 2005 B 97.41 Nr. 16, E. 2.1, auch zum Folgenden). Der Beweis der ungenügenden Versteuerung ist im Sinn der allgemeinen Beweislastregel (vgl. BGr, 23. Februar 1993, ASA 62 [1993/94], 720 E. 5b; BGE 121 II 257 E. 4c/aa) grundsätzlich von der Steuerbehörde zu leisten, da sie die steuerbegründenden und steuermehrenden Tatsachen nachweisen muss (RB 2003 Nr. 99 = ZStP 2003, 350). 1.3 Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Einschätzung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als erheblich erkennbaren, aber offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter geklärt und damit ihre Untersuchungspflicht in grober Weise missachtet hat, sind die betreffenden nachträglich festgestellten Tatsachen nicht neu (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7, mit Hinweisen). 2. Die Pflichtige hatte in ihren Steuererklärungen 2002 bis 2010 ihre in C gelegene Liegenschaft B zum Vermögenssteuerwert von Fr. … deklariert. Während sich das kantonale Steueramt auf den Standpunkt stellt, dieser Steuerwert habe nur die mit einem Mehrfamilienhaus überbaute Liegenschaft Kat.-Nr. 02 mit einer Fläche von 1990 m2 betroffen, macht die Pflichtige geltend, dieser Steuerwert umfasse auch den Wert des gegenüberliegenden Baulandgrundstücks Kat.-Nr. 01 von 1498 m2. In der Tat findet sich in den Einschätzungsakten eine nicht datierte Berechnung des Steuerkommissärs der damaligen Einschätzungsabteilung 3 für die "Liegenschaft B". Darin wird der Vermögenssteuerwert von damals Fr. …, ausgehend von einem Ertrag von Fr. … aufgrund einer Fläche von 3488 m2 berechnet, was der Summe der Flächen der Liegenschaften Kat.-Nrn. 02 und 01 (1990 m2 + 1498 m2) entspricht. Das kantonale Steueramt ging seinerzeit folglich offenkundig davon aus, dass unter "Liegenschaft B" beide Grundstücke zu verstehen waren. Dem widerspricht die Steuerwertberechnung derselben Einschätzungsabteilung vom 2. Dezember 1997 nicht, welche für die Mehrfamilienhausliegenschaft Kat.-Nr. 02 allein, beruhend auf einem nun höheren Jahresertrag von Fr. … (vorher: Fr. …) einen niedrigen Steuerwert von Fr. … vorsah. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass die Differenz auf den Steuerwert der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 entfiel. Das Schreiben der Pflichtigen und ihres zwischenzeitlich verstorbenen Mannes vom 9. Juli 2003, wonach der Steuerwert "seinerzeit" vom Steuerkommissär auf der Grundlage eines Ertrags von Fr. … auf Fr. … festgesetzt worden sei, legt sogar die Folgerung nahe, dass sich die fragliche Differenz und damit der Steuerwert für das unbebaute Grundstück Kat. Nr. 01 nicht nur auf (Fr. … ./. Fr. …), sondern auf (Fr. … ./. Fr. … =) Fr. … belief. Der gegenteilige Schluss des kantonalen Steueramts, aufgrund der Berechnung des Steuerkommissärs vom 2. Dezember 1997 und des Schreibens der Pflichtigen und ihres Mannes vom 9. Juli 2003 stehe "unzweifelhaft fest, dass die Katasternummer 01 nicht deklariert worden ist", lässt sich nicht nachvollziehen. Genaueres zum Zeitpunkt und zu den Umständen der damaligen Anhebung des Vermögenssteuerwerts auf Fr. … lässt sich den Akten allerdings nicht entnehmen. Ebenfalls keine Auskunft geben die Akten darüber, was das kantonale Steueramt im Rahmen der Neubewertung unternommen hatte. Denn einerseits findet sich die undatierte Vermögenssteuerbewertung der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 durch das Gemeindesteueramt C (Anhang zur Nachsteuermeldung vom 9. März 2012) nicht bei den Einschätzungsakten und es fehlen anderseits Angaben darüber, ob und wann diese Bewertung der Pflichtigen zugestellt worden war. Unter diesen Umständen ist dem beweisbelasteten kantonalen Steueramt der Nachweis nicht gelungen, dass die Pflichtige die Liegenschaft Kat.-Nr. 01 nicht deklariert hat. Demzufolge fehlt es an den Voraussetzungen von § 160 Abs. 1 StG für eine Nachsteuererhebung. Das führt zur Gutheissung des Rekurses und zur Aufhebung der Nachsteuerverfügung. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Rekursgegner aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG), und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Der Rekurs wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Die Nachsteuerverfügung vom 24. September 2012 wird aufgehoben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Rekursgegner auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |