{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.03.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2012-00017_27-03-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212745&W10_KEY=4467112&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bac9be12f86b6b404a287abd8f8cf83d"}, "Num": [" SR.2012.00017"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.27.0  SR.2012.00017"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.27.0  SR.2012.00017"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.27.0  SR.2012.00017"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2002-2010) | Nachsteuern:  Er\u00f6ffnung eines Nachsteuerverfahrens, weil das Gemeindesteueramt der Ansicht ist, dass die Pflichtige ein unbebautes Grundst\u00fcck nicht deklariert habe. Beziehungsweise stellt sich das Gemeindesteueramt auf den Standpunkt, dass der in der Steuererkl\u00e4rung deklarierte Verm\u00f6genssteuerwert nur die mit einem Mehrfamilienhaus \u00fcberbaute Liegenschaft umfasse. Demgegen\u00fcber macht die Pflichtige geltend, der Steuerwert umfasse auch den Wert des gegen\u00fcber liegenden unbebauten Baulandgrundst\u00fccks. Tats\u00e4chlich findet sich in den Akten eine nicht datierte Berechnung des Steuerkommiss\u00e4rs der damaligen Einsch\u00e4tzungsabteilung, worin der Verm\u00f6genssteuerwert aufgrund einer Fl\u00e4che berechnet wird, die der Summe beider Liegenschaften entspricht. Offenkundig ging das kantonale Steueramt seinerzeit davon aus, dass unter besagter Liegenschaft beide Grundst\u00fccke zu verstehen sind. Damit gelingt dem beweisbelasteten Steueramt der Nachweis nicht, dass die Pflichtige die Liegenschaft nicht deklariert hat.  Gutheissung und Aufhebung der Nachsteuerverf\u00fcgung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:05:59", "Checksum": "550d74b8a399bafff56da38a33d9fd46"}