{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2014-12-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2013-00008_2014-12-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214791&W10_KEY=13823249&nTrefferzeile=25&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d70a0225c417b561ce0c863f54bb5114"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SR.2013.00008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.12.2014  SR.2013.00008"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.12.2014  SR.2013.00008"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.12.2014  SR.2013.00008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2000-2007) | Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben (\u00a7 162a StG) und Verzinsung von Nachsteuern Nach dem Tod seiner Ehefrau deklarierte der (inzwischen ebenfalls verstorbene) Ehemann unversteuerte Verm\u00f6genswerte und Ertr\u00e4ge daraus und ersuchte f\u00fcr den h\u00e4lftigen Anteil der Verstorbenen um vereinfachte Nachbesteuerung gem\u00e4ss Art. 53a StHG. F\u00fcr seinen h\u00e4lftigen Anteil reichte er straflose Selbstanzeige nach Art. 56 Abs. 1bis StHG ein. Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte er an, die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben verlange ein Abstellen auf den Nachlass. Zur Ermittlung desselben sei eine vorangehende g\u00fcterrechtliche Auseinandersetzung vorausgesetzt. Unerheblich sei, welcher Ehegatte an den nicht deklarierten Werten zivilrechtlich berechtigt sei. Entgegen dieser Auffassung steht die vereinfachte Nachbesteuerung im Erbfall nur offen, wenn bis anhin nicht deklarierte Verm\u00f6genswerte und die sich daraus ergebenden Ertr\u00e4ge derjenigen Person aufgedeckt werden, die aufgrund ihres Versterbens keine Deklaration mehr vornehmen kann. F\u00fcr den \u00fcberlebenden Ehegatten sieht das Gesetz in \u00a7 235 Abs. 3 StG die straflose Selbstanzeige vor. Vorliegend sind die nicht deklarierten Verm\u00f6genswerte und die Ertr\u00e4ge daraus in zivil- als auch in steuerrechtlicher Hinsicht eindeutig dem Ehemann zuzuordnen. Die unvollst\u00e4ndige Einsch\u00e4tzung ist demnach auf den \u00fcberlebenden Ehegatten zur\u00fcckzuf\u00fchren, weshalb die ordentliche Nachbesteuerung zum Zug kommt (E. 1- E. 3).  Das Verwaltungsgericht h\u00e4lt an seiner Rechtsprechung fest, wonach Nachsteuern mitsamt Verzugszins und nicht wie vom kantonalen Steueramt gefordert mitsamt Ausgleichszins eingefordert werden. Der am 1. Januar 2015 in Kraft tretende Regierungsratsbeschluss vom 1. Oktober 2014, womit die Verzinsung der Nachsteuern r\u00fcckwirkend ab 1. Januar 2008 anhand des Ausgleichszinssatzes vorzunehmen sei, vermag keine positive Vorwirkung zu begr\u00fcnden. Im \u00dcbrigen m\u00fcsste das Verwaltungsgericht den Beschluss, sollte es denn dereinst \u00fcber dessen Anwendung befinden, im Licht derKompetenzabgrenzung zwischen Regierungsrat, der kraft Gesetzes (\u00a7 176 StG) f\u00fcr die Festsetzung der H\u00f6he des Zinssatzes zust\u00e4ndig ist und dem Verwaltungsgericht, dessen Kernaufgabe die Auslegung der rechtlichen Grundlagen ist, pr\u00fcfen. Verb\u00f6serung (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:32:07", "Checksum": "1013dd9290ee59e5df04a06e463664d6"}