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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SR.2013.00009
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. Dezember 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Ersatzrichter
Michael Beusch, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
Erben des A, nämlich:
1. B,
2. C,
Nr. 1 und 2 vertreten
durch D,
E AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nachsteuern
(Direkte Bundessteuer 2000–2007),
hat
sich ergeben:
I.
2010 verstarb F. Sie hinterliess als gesetzliche Erben
ihren Ehegatten, A, sowie ihre Söhne B sowie C. Mit Schreiben vom 8. April
2010 gelangten die Erben (durch ihren Vertreter) an das kantonale Steueramt.
Sie wiesen unter dem Titel "Vereinfachte Nachbesteuerung im Erbfall und
straflose Selbstanzeige" darauf hin, dass die Eheleute im Miteigentum Vermögenswerte
besessen hätten, welche sie in ihrer gemeinsamen Steuererklärung ebenso wenig
deklariert hätten wie die daraus fliessenden Erträge. Sie ersuchten für den
hälftigen Anteil der Verstorbenen an den nicht deklarierten Vermögenswerten und
Erträgen daraus um vereinfachte Nachbesteuerung im Erbfall nach Art. 53a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die
Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
(Steuerharmonisierungsgesetz; StHG); für den hälftigen Anteil von A
würden sie eine straflose Selbstanzeige nach Art. 56 Abs. 1bis
StHG einreichen. Am 26. August 2010 reichten die Erben sodann
einschlägige Unterlagen ein und machten genaue Angaben zu den nicht
deklarierten Vermögenswerten.
Am 29. Oktober 2010 eröffnete das kantonale Steueramt
gegenüber A (nachfolgend: der Steuerpflichtige) ein Nachsteuerverfahren für die
bereits rechtskräftig eingeschätzten Staats- und Gemeindesteuern 2000–2006
sowie für die direkte Bundessteuer 2000–2006, welches am 10. Januar 2011
auf die Staats- und Gemeindesteuern 2007 sowie auf die direkte Bundessteuer
2007 ausgedehnt wurde.
Mit Verfügung vom 4. Januar 2011 setzte das kantonale
Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, für die direkten Bundessteuern 2000–2007
eine Nachsteuer (inklusive Zins) von insgesamt Fr. … fest. Es gelangte zum
Schluss, dem Steuerpflichtigen sei entgegen dem entsprechenden Antrag nicht nur
die Hälfte der (nicht deklarierten) Faktoren (Vermögen sowie Vermögenserträge)
zuzurechnen, da sich diese sowohl zivil- wie auch steuerrechtlich zweifelsfrei
dem Steuerpflichtigen zuordnen liessen.
Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache des
Steuerpflichtigen wies das kantonale Steueramt am 5. April 2013 ab.
2013 verstarb A.
II.
Gegen diesen Einspracheentscheid liessen die Erben des
Verstorbenen, B sowie C (nachfolgend: die Beschwerdeführer), am 14. Mai
2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragten unter konkreter
Bezifferung ihrer Begehren eine Neufestsetzung der im Nachsteuerverfahren
aufzurechnenden Beträge, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdegegnerin.
Das kantonale Steueramt schloss
auf Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragte es die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragte kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Gemäss § 14 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998 ist
für Beschwerden gegen Entscheide über Nachsteuern und Bussen allein das Verwaltungsgericht
zuständig.
1.2 Ergibt sich
aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt
waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige
Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige
Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen,
so wird laut Art. 151 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer (DBG) die nicht erhobene Steuer samt Zins als
Nachsteuer eingefordert (Abs. 1). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen
und Reingewinn in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und
das Eigenkapital zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die
Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die
Bewertung ungenügend war (Abs. 2).
1.3 Die
Nachsteuererhebung ist, sofern kein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde
vorliegt, nur dann zulässig, wenn der Steuerausfall darauf zurückzuführen ist,
dass der Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos – seine in
Art. 124 ff. DBG geregelten Pflichten zu Deklaration und Beweis
rechtserheblicher Tatsachen verletzt hat und deswegen von der Steuerbehörde
nicht oder ungenügend veranlagt worden ist. Ein Irrtum der Steuerbehörde über
den rechtserheblichen Sachverhalt oder falsche Rechtsanwendung können nicht zu
einer Nachsteuererhebung führen, denn dies verstiesse gegen das in Art. 9
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verankerte Gebot von Treu und
Glauben. Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen vielmehr neue Tatsachen oder
Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen als objektiv
gesetzwidrig erscheinen lassen (vgl. VGr, 21. September 2011, StE 2012 B
97.41 Nr. 24, E. 2.2; VGr, 3. März 2004, StE 2005 B 97.41
Nr. 16, E. 2.1).
1.4 Eine die allgemeine Regelung von Art. 151
DBG ergänzende und dieser – bei gegebenen Voraussetzungen – vorgehende Regelung
enthält der seit dem 1. Januar 2010 in Kraft stehende Art. 153a DBG,
welcher die vereinfachte Nachbesteuerung von Erben zum Gegenstand hat. Anspruch
auf eine solche vereinfachte Nachbesteuerung besteht nach Abs. 1 der
genannten Bestimmung unter gewissen – in Litera a–c näher bezeichneten –
Voraussetzungen für die Erben betreffend die "vom Erblasser hinterzogenen
Bestandteile von Vermögen und Einkommen". Eine gleichlautende Regelung
enthält im Übrigen auch Art. 53a StHG.
2.
Im Schweizer Steuerrecht kommt dem Legalitätsprinzip
herausragende Bedeutung zu. Bereits auf Verfassungsebene ist festgehalten, dass
die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der
Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst zu
regeln sind (Art. 127 Abs. 1 BV), wobei unter dem Terminus
"Gesetz" das sogenannte Gesetz im formellen Sinn zu verstehen ist
(vgl. [statt vieler] BGE 128 II 112 E. 5). Wenngleich das Gesetz genügend
bestimmt sein muss, damit die den Rechtsunterworfenen treffenden (Steuer-)Pflichten
hinreichend voraussehbar sind, ist es unmöglich, Gesetze zu erlassen, aus denen
die Lösung für jede denkbare Konstellation logisch zwingend abgeleitet werden
könnte. Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne
Lebenssachverhalte als Teil der Gesetzesanwendung geschieht alsdann durch
Auslegung. Deren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der Bestimmung. Ausgangspunkt
jeder Auslegung ist dabei der Wortlaut, doch kann dieser nicht allein massgebend
sein. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme
bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt. Solche
Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm
oder aus dem Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben. Das
Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem
Methodenpluralismus leiten lassen (vgl. [statt vieler] BGE 131 II 13 E. 7.1
mit Hinweisen). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der
Verfassung entspricht. Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung –
selbst bei festgestellter Verfassungswidrigkeit – im klaren Wortlaut und Sinn
einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (Art. 190 BV; BGE 131 II 710
E. 4.1).
3.
3.1 Im
vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die nicht deklarierten Vermögenswerte,
nämlich Konten bei verschiedenen Banken, allesamt nur auf den Namen von A
lauteten. Umstritten unter den Parteien ist dagegen, welche rechtlichen
Konsequenzen dieser Umstand zeitigt, und damit die Auslegung der Passage in
Art. 153a Abs. 1 DBG, wonach die Erben unabhängig voneinander
Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung "der vom Erblasser hinterzogenen
Bestandteile von Vermögen und Einkommen" hätten.
3.2 Die Beschwerdeführer
halten zur Beantwortung der Frage im Wesentlichen dafür, gesetzgeberischer
Hintergrund, systematische Einordnung sowie Sinn und Zweck der vereinfachten
Nachbesteuerung von Erben verlangten ein Abstellen auf den Nachlass. Der Fokus
liege auf den Erben und es werde nirgends verlangt, dass die Vermögenswerte auf
den Namen des Erblassers hätten lauten müssen. Zur Ermittlung des Nachlasses
sei eine vorangehende güterrechtliche Auseinandersetzung vorausgesetzt. Formale
Kriterien wie die sachen- bzw. obligationenrechtliche Berechtigung könnten
nicht entscheidend sein, da die Anwendung der Bestimmungen zur vereinfachten
Nachbesteuerung ansonsten von der Zufälligkeit des Vorversterbens abhängig
wäre.
3.3 Demgegenüber
führt das kantonale Steueramt in seinem Einspracheentscheid aus, dass jeder
Ehegatte ein eigenes Steuerrechtsverhältnis begründe. Die Deklarationspflicht
bestehe folglich zu Lebzeiten für jeden Ehegatten nur für die eigenen Faktoren.
Demnach unterlägen auch nur die Vermögenswerte der/des Verstorbenen, die auf
diese/n lauteten, der vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen.
3.4
3.4.1
Ausgangspunkt für die Auslegung bildet der Wortlaut der auszulegenden
Bestimmung (E. 2), hier also von "der vom Erblasser hinterzogenen
Bestandteile von Vermögen und Einkommen". Ehe mit der eigentlichen
Auslegung der ganzen Passage begonnen werden kann, ist allerdings vorab das
Adjektiv "hinterzogen" zu werten. Diesbezüglich ist nämlich – wie
dies beide Parteien zu Recht vorbringen – zu präzisieren, dass
"hinterzogen" als "zu Unrecht nicht deklariert" zu lesen
ist, geht es doch ausschliesslich um die objektive Seite der Steuerverkürzung,
wie sie in Art. 151 Abs. 1 DBG beschrieben ist. Was nun die
dergestalt abgeänderte, massgebende Passage "der vom Erblasser zu
Unrecht nicht deklarierten Bestandteile von Vermögen und Einkommen" betrifft,
so erweist sich der Wortlaut für sich allein zwar als noch nicht abschliessend
klar. Aus ihm ergibt sich aber zumindest zwangslos, dass es sich um die
Bestandteile von Vermögen und Einkommen handeln muss, welche der spätere
Erblasser zu Lebzeiten hätte deklarieren müssen.
3.4.2
Dies führt – systematisch – zu den Verfahrenspflichten von Ehegatten zu
Lebzeiten: Die Ehegatten stehen trotz Faktorenaddition (Art. 9 Abs. 1
DBG) je einzeln in einem Steuerrechtsverhältnis zum steuererhebenden Gemeinwesen.
Sie sind nur für ihre eigenen Steuerfaktoren mitwirkungs- und
deklarationspflichtig, da sie auch nur für die entsprechende Hinterziehung
gebüsst werden können (Martin Zweifel/Hugo Casanova, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht,
Direkte Steuern, Zürich 2008, § 17 N. 13; Martin Zweifel in: derselbe/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b,
2. A., Basel 2008, Art. 113 DBG N. 5, 25 f., auch zum Folgenden).
Daraus folgt die Frage, wann von "eigenen Faktoren" gesprochen werden
kann. Dies beurteilt sich unter der hier einzig massgebenden
verfahrensrechtlichen Betrachtungsweise anhand formaler Kriterien. So ist etwa
für Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ("Lohn")
deklarationspflichtig, wer beim diesen zahlenden Arbeitgeber angestellt ist,
für Vermögenserträge derjenige, auf den das Konto lautet etc. Dies ergibt sich
bereits daraus, dass nur und ausschliesslich diese entsprechend "formal
Berechtigten" (zivilrechtlich) die massgebenden Informationen verlangen
dürfen, eine (öffentlich-rechtliche) einschlägige Bescheinigungspflicht der
Leistenden, der Auslöser des einkommenssteuerpflichtigen Zuflusses, einzig
gegenüber diesen "formal Berechtigten" besteht (Art. 127 DBG)
und damit nur diese über die relevanten Informationen verfügen, um ihren
Deklarationspflichten genügend nachzukommen. Keine Rolle spielt, ob und
gegebenenfalls inwieweit bei Ehepaaren der andere Ehegatte von diesen Vermögenswerten
bzw. Einkünften gewusst hat. Nichts daran ändert auch die ehegüterrechtliche
Einordnung und der damit verbundene Umstand, dass je nach gewähltem Güterstand
während der Ehedauer erzieltes Einkommen güterrechtlich beiden Ehegatten zur
Hälfte zustehen kann, wie dies etwa bei der Errungenschaftsbeteiligung für Erwerbseinkommen
ebenso zutrifft wie für (aus entsprechend generiertem Vermögen stammende)
Wertschriftenerträge (Art. 197 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]).
3.4.3
Keine zusätzlichen Erkenntnisse ergeben sich aus der Heranziehung des
historischen und des teleologischen Auslegungselements. Diese bestätigen
lediglich, dass es bei der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben um die
Deklaration von bisher (vom dazu Verpflichteten) nicht deklarierten
Steuerfaktoren geht und dafür entsprechende Anreize geschaffen werden sollen
(vgl. etwa BBl 2006 8795, 8808: "Ziel der Vorlage ist es, Steuerpflichtige
zu motivieren, bisher unversteuertes Vermögen der Legalität zuzuführen."
Sowie BBl 2006 8795, 8809: "Bisher gab es für die Nachbesteuerung im Falle
einer Steuerhinterziehung des Erblassers keine spezielle Regelung."). Was
die Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund und in diesem Kontext aus der
früheren Praxis der Tessiner Behörden zum seinerzeit geltenden kantonalen Recht
zu ihren Gunsten abzuleiten bestreben, erschliesst sich deshalb dem Verwaltungsgericht
nicht. Abgesehen davon, dass über eine Rechtsfrage wie die Auslegung einer
Gesetzesbestimmung ohnehin nicht Beweis zu führen ist, könnte auf die
anbegehrte Einholung eines Amtsberichts der Steuerverwaltung des Kantons Tessin
auch mangels Relevanz in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 131 I 153 E. 3) verzichtet werden.
3.4.4
Damit ergibt die Auslegung der fraglichen Bestimmung, dass ausschliesslich
die vom Erblasser zu Unrecht nicht deklarierten Steuerfaktoren der
vereinfachten Nachbesteuerung in Erbfällen zugänglich sind. Beruht die unvollständige
Veranlagung auf Einkünften des überlebenden Ehegatten, so kommt die ordentliche
Nachbesteuerung zum Zug (vgl. Felix Richner/Walter
Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A.,
Zürich 2009, Art. 153a DBG N. 11). Da im vorliegenden Fall die
nicht deklarierten Vermögenswerte, nämlich Konten bei verschiedenen Banken,
allesamt nur auf den Namen von A lauteten (E. 3.1), sind sie nicht den
Steuerfaktoren der verstorbenen F zuzuordnen und können nicht im Verfahren der vereinfachten
Nachbesteuerung in Erbfällen offengelegt werden.
3.4.5
An diesem Ergebnis ändern auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer
nichts. Zwar ist es etwa durchaus zutreffend, dass das Verfahren der vereinfachten
Nachbesteuerung in Erbfällen nicht davon abhängig ist, ob dem Erblasser ein
strafbares Verhalten vorgeworfen werden kann (vgl. auch E. 3.4.1).
Entscheidend ist vielmehr, dass bis anhin nicht deklarierte Vermögenswerte
aufgedeckt werden, und zwar solche derjenigen Person, welche dies wegen
Versterbens nun nicht mehr selber machen kann. Für den überlebenden Ehegatten
sieht das Gesetz die Möglichkeit der einmaligen straflosen Selbstanzeige vor (Art. 175
Abs. 3 DBG). In diesem Sinn kommt dem sogenannten Vorversterben bei Ehegatten
tatsächlich "eine enorme Bedeutung zu". Wie allerdings deshalb und
durch das Abstellen auf die "formale Berechtigung" die beabsichtigte
Vereinfachung des Nachsteuerverfahrens vereitelt werden oder
Wertungswidersprüche bestehen sollten, vermag das Verwaltungsgericht nicht zu
erkennen.
3.5 Damit
bleibt der guten Ordnung halber noch auf das Eventualbegehren einzugehen,
wonach die nicht deklarierten Vermögenswerte F zuzuordnen seien, da auch sie
volle Kenntnis der unversteuerten Vermögenswert gehabt habe. Wie aufgezeigt
(E. 3.4.2), kommt es auf den Umstand des Mitwissens nicht an. Damit hat es
bei der vollständigen Abweisung der Beschwerde sein Bewenden.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3 DBG) und
steht ihnen keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4, Art. 145 Abs. 2 und Art. 153 Abs. 3
DBG). Eine solche ist auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen, nachdem
weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, inwieweit ihm durch das vorliegende
Verfahren besondere Umtriebe entstanden sein sollen: Der Aufwand für das
Verfassen der Beschwerdeantwort unter Berücksichtigung des von ihm verfassten
Einspracheentscheids kann denn auch nicht als über das hinausgehend bezeichnet
werden, was von einer Amtsstelle im Rahmen ihrer gewöhnlichen amtlichen
Tätigkeit erwartet werden darf (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 10'080.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur
Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…