{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.05.2014", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2013-00015_14-05-2014.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=214138&W10_KEY=4467107&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5ae351cc71341f7ebed8fef84421543f"}, "Num": [" SR.2013.00015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14..2.14.0  SR.2013.00015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14..2.14.0  SR.2013.00015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14..2.14.0  SR.2013.00015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuer\r(Staats- und Gemeindesteuern 2002 bis 2010)\r2. Rechtsgang | Nachsteuer wegen Nichtdeklaration des vollen Eigenmietwerts durch faktischen Eigent\u00fcmer / Verzinsung (2. Rechtsgang) Zusammen mit seinen Geschwistern erbte der Pflichtige eine Liegenschaft, die er gegen Entrichtung eines geringen Mietzinses selbst bewohnte. 1997 wurde ihm die Liegenschaft im Rahmen der Erbteilung zu Alleineigentum zugewiesen. Die Eigentums\u00fcbertragung wurde erst 2011 zur Eintragung angemeldet. In diesem Zeitpunkt hatte der Pflichtige den vereinbarten Kaufpreis bereits vollst\u00e4ndig beglichen. Die Eigenmietwertbesteuerung (\u00a7 21 Abs. 1 lit. b StG) beginnt grds. mit der zivilrechtl. Hand\u00e4nderung. Vorliegend ist aber bereits die vorangehende unentgeltliche Zuwendungsnutzung steuerbar. Die zinslose Kaufpreisvorauszahlung stellt einen Gegenwert f\u00fcr das Nutzungsrecht dar. Nur der unentgeltliche Teil des Nutzungsrechts ist als Eigennutzung zu versteuern. Der entsprechende Wert ergibt sich aus der Differenz zwischen Eigenmietwert und der Gegenleistung (E. 2). Diesen Wert (Zins auf die Kaufpreisvorauszahlung) hat das kStA im 2. Rechtsgang korrekt ermittelt (E. 4). Die nicht erhobene Steuer wird samt Zins als Nachsteuer eingefordert (\u00a7 160 Abs. 1 StG). Unter \"Zins\" ist der Verzugszins und nicht der Ausgleichszins, wie das kStA vorbringt, zu verstehen (E. 4.3). Verb\u00f6serung (E. 4.3.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:39:24", "Checksum": "c2c6caa67b03a7a980977bc8265ef3b1"}