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SR.2013.00018
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. Oktober 2013
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A, Rekurrentin,
gegen
Stadt B, vertreten durch das Steueramt, Rekursgegnerin,
betreffend
Steuersicherung
Die Kammer erwägt: 1. Mit Sicherstellungsverfügung vom 13. August 2013 ordnete das Steueramt der Stadt B gestützt auf § 181 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) an, A habe zur Deckung offener Staats- und Gemeindesteuern den Betrag von Fr. … sicherzustellen. Gestützt auf diese Sicherstellungsverfügung erwirkte das Steueramt einen Arrest. Mit Rekurs vom 17. September 2013 wandte sich A an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, die Sicherstellungsverfügung sei aufzuheben. Die Stadt B liess sich am 30. September 2013 vernehmen und reichte ihre Akten ein. 2. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Wesentlicher Bestandteil dieses Anspruchs ist die Begründungspflicht der Behörden. Der Adressat eines Entscheids muss sich anhand der Begründung ein Bild davon machen können, von welchen Motiven sich die Behörde hat leiten lassen, und er muss in der Lage sein, den Entscheid bei einer Rechtsmittelinstanz sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1). 2.2 Es liegt in der Natur der Steuersicherung, dass sie mit einer gewissen zeitlichen Dringlichkeit verfügt wird, weshalb an die Begründungspflicht keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Zumindest müssen aus der Sicherstellungsverfügung aber die sicherzustellenden Steuerbeträge und der konkrete Sicherstellungsgrund ersichtlich sein, wobei es genügt, die behauptete Steuergefährdung mit wenigen Sätzen zu umschreiben. Wird die Sicherstellungsverfügung beim Verwaltungsgericht angefochten, ist sodann eine detailliertere Begründung in der Rekursantwort nachzuliefern. 2.3 Die angefochtene zweiseitige Sicherstellungsverfügung listet in Ziff. 1 detailliert die sicherzustellenden Steuerausstände auf. In Ziff. 2 werden zwar abstrakte Sicherstellungsgründe genannt; aus der verwendeten "und/oder"-Formulierung ist indessen nicht ersichtlich, auf welchen Grund sich das Steueramt im konkreten Fall abstützt. Damit ist es der Rekurrentin weder möglich, die Sicherstellungsverfügung sachgerecht anzufechten, noch ist das Verwaltungsgericht in der Lage, die Verfügung inhaltlich zu überprüfen. Kommt hinzu, dass sich das Steueramt auch in der Rekursantwort nicht substanziiert zum Sicherstellungsgrund geäussert hat und ein solcher auch aus den lediglich vier Aktenstücke umfassenden Vorakten nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. Damit ist das Steueramt seiner Begründungspflicht offensichtlich nicht nachgekommen. 2.4 Weil die Rekurrentin die Steuerausstände mittlerweile beglichen hat, ist von einer Rückweisung abzusehen und die Sicherstellungsverfügung durch das Verwaltungsgericht ersatzlos aufzuheben. Dies führt zur Gutheissung des Rekurses. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Stadt B aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 StG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Der Rekurs wird gutgeheissen. Die Sicherstellungsverfügung vom 13. August 2013 wird aufgehoben. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Stadt B auferlegt.
4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an:…
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