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SR.2014.00001
Verfügung
des Einzelrichters
vom 12. Februar 2014
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch B, Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nachsteuern 2007–2008 Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Am 21. März 2013 eröffnete das kantonale Steueramt ein Nachsteuerverfahren gegenüber A wegen des Verdachts auf Unterbesteuerung in den Steuerjahren 2007 und 2008 infolge nicht vollständig deklarierter Einkünfte und Vermögenswerte aus selbständigem Erwerb der unverteilten Erbschaft ihres am 21. Oktober 2007 verstorbenen Ehemannes. Nach durchgeführter Untersuchung auferlegte es der Pflichtigen am 26. September 2013 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) sowie Fr. … (direkte Bundessteuer). 1.2 Am 2. November 2013 liess A Einsprache gegen die Nachsteuerverfügung erheben und erteilte die Zustimmung, dass die Einsprache im Bereich der direkten Bundessteuer als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet wird. Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 übermittelte das kantonale Steueramt die Einsprache samt Akten dem Verwaltungsgericht. 1.3 Das Verwaltungsgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt. 2. 2.1 Richtet sich die Einsprache gegen eine einlässlich begründete Nachsteuerverfügung, so kann sie mit Zustimmung des Einsprechers und der übrigen Anstragsteller als Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergeleitet werden (Art. 132 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG] sowie § 14 Abs. 2 der Verordnung vom 4. November 1998 über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer). 2.2 Die Sprungbeschwerde an das Verwaltungsgericht setzt eine "einlässlich begründete" Nachsteuerverfügung voraus. Der Begriff der "einlässlichen Begründung" wird auch in der weitgehend deckungsgleichen Regelung der Sprungbeschwerde im Mehrwertsteuerrecht verwendet (Art. 83 Abs. 4 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009). Es rechtfertigt sich daher, auf die mehrwertsteuerrechtliche Rechtsprechung zurückzugreifen, wonach an eine "einlässliche Begründung" deutlich höhere Anforderungen gestellt werden als an den aus dem rechtlichen Gehör abgeleiteten minimalen Anspruch auf eine begründete Verfügung. Es bedarf einer qualifizierten Begründung in dem Sinn, als dass sich die verfügende Behörde abschliessend mit dem Fall auseinandergesetzt und sich dabei auch mit der abweichenden Rechtsauffassung des Steuerpflichtigen befasst hat (vgl. BGr, 21. November 2012, 2C_659/2012, E. 3). 2.3 Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt. Die Nachsteuerverfügung vom 26. September 2013 listet in Erwägung 2a und 2b zwar ausführlich den Sachverhalt auf; die rechtliche Subsumtion in Erwägung 2c besteht indessen in einem Satz und setzt sich mit keinem Wort mit den im Nachsteuerverfahren erhobenen Einwänden der Pflichtigen auseinander. Damit ist auf die vorliegende Sprungbeschwerde nicht einzutreten und die Sache an das kantonale Steueramt zur Behandlung als Einsprache weiterzuleiten. 3. Entgegen den Ausführungen im Übermittlungsschreiben hat die Pflichtige nicht die Überweisung der Einsprache als Sprungbeschwerde beantragt, sondern lediglich ihre Zustimmung hierzu erteilt. Die Überweisung lag nach dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 2 DBG im Ermessen des kantonalen Steueramts, weshalb es die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen hat (Art. 144 Abs. 1 DBG). 4. Der vorliegende Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Er kann deshalb nur angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird an das kantonale Steueramt zur Behandlung als Einsprache überwiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem kantonalen Steueramt auferlegt. 4. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |