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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SR.2014.00010
SR.2014.00011
Beschluss
der 2. Kammer
vom 17. Dezember 2014
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Rekurrentin,
Beschwerdeführerin,
gegen
1.
Staat Zürich,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten durch das
kantonale Steueramt,
Rekursgegner,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2005–2010),
hat
sich ergeben:
I.
Am 18. März 2014 auferlegte das kantonale Steueramt A
für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2010 eine Nachsteuer (samt Zins)
von Fr. … bzw. für die direkte Bundessteuer 2005 bis 2010 eine Nachsteuer
(samt Zins) von Fr. …. Als Begründung führte das kantonale Steueramt
sinngemäss an, A habe von der Versicherung C AG eine Rente für den
Versorgerschaden aus Erwerb erhalten, welche in den betroffen Steuerperioden
nicht deklariert worden sei.
Die gegen die Nachsteuerverfügung erhobene Einsprache wies das kantonale
Steueramt mit Verfügung vom 8. August 2014 ab.
II.
Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 5. September 2014
liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der
Einspracheverfügung beantragen. Eventualiter liess die Pflichtige sinngemäss
beantragen, vor Erlass eines abweisenden Entscheids sei ihr Gelegenheit zur
mündlichen Begründung des Rekurses bzw. der Beschwerde zu geben.
Mit Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort vom 23. September
2014 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung des Rekurses bzw. der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Pflichtigen.
Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2014 setzte
das Verwaltungsgericht der Pflichtigen Frist an, zu einer allfälligen
reformatio in peius in Bezug auf den Verzugszinssatz Stellung zu nehmen. Die
Pflichtige liess sich indessen nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Der Rekurs
SR.2014.00010 (Staats- und Gemeindesteuern) und die Beschwerde SR.2014.00011
(Direkte Bundessteuer) betreffen dieselbe Pflichtige, den gleichen Sachverhalt
und dieselbe Rechtslage, weshalb sich die Vereinigung der Verfahren rechtfertigt.
1.2 In
prozessualer Hinsicht beantragt die Pflichtige im Fall einer Abweisung des Rekurses
bzw. der Beschwerde die vorgängige mündliche Begründung ihres Begehrens.
Weder aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18.
April 1999 (BV) noch aus Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention
zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK) ergibt sich indessen im Rechtsmittelverfahren ein Anspruch auf mündliche
Verhandlung bzw. persönliche Anhörung (Felix Richner et al., Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz [Kommentar StG], 3. A., Zürich 2013, § 148 Rz. 9;
Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG [Handkommentar DBG], 2. A.,
Zürich 2009, Art. 142 N. 10; RB 2000 Nr. 131). Zudem ergeben
sich im vorliegenden Fall die Fakten, die für die Beurteilung der Rechtsmittel
wesentlich sind, hinreichend aus den beigezogenen Akten und eingereichten
Stellungnahmen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
2.
2.1 Die
Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt die
Rechtsschrift diesen Erfordernissen nicht, ist dem Beschwerdeführer
grundsätzlich eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels
anzusetzen unter der Androhung, dass ansonsten auf sein Rechtsmittel nicht
eingetreten werde (§ 147 Abs. 4 in Verbindung mit § 153
Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 140
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG]).
Antrag und Begründung bilden Gültigkeitsvoraussetzungen der
Beschwerde (RB 1986 Nr. 55). Aus der Beschwerdebegründung hat
hervorzugehen, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheids geltend gemacht
werden. Die Pflicht des Verwaltungsgerichts zur Rechtsanwendung von Amtes wegen
wird durch das Rügeprinzip eingeschränkt; das Gericht ist nicht gehalten, von
sich aus nach Mängeln zu forschen, welche in der Rechtsschrift nicht geltend
gemacht worden sind (vgl. RB 1982 Nrn. 5 und 6). Eine genügende
Begründung eines Rechtsmittels verlangt somit, dass sich der Beschwerdeführer
wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
auseinandersetzt (RB 1961 Nr. 25). Begnügt sich der Rechtsvertreter
damit, die Rekursschrift – abgesehen von unwesentlichen Änderungen – als
Beschwerdeschrift einzureichen, ist eine rechtsgenügende Auseinandersetzung mit
dem damit angefochtenen Entscheid von vornherein nicht möglich (vgl.
BGE 134 II 244 E. 2.3; VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006,
E. 2). Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum
inhaltlich ähnlich lautenden Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG).
Der Anspruch auf Nachfristansetzung im Sinn von § 147
Abs. 4 Satz 2 StG bzw. Art. 140 Abs. 2 Satz 2 DBG besteht
nur bei unfreiwilligen (versehentlichen), nicht aber bei freiwilligen
Unterlassungen (BGE 121 II 252). Der gesetzliche Sinn der Nachfrist soll
rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Steuerpflichtige vor den Folgen
einer mangelhaften Prozessführung bewahren. Die Nachfristansetzung kann daher
unterbleiben, falls der Beschwerdeführer oder sein Vertreter bewusst eine
mangelhafte Beschwerdeschrift einreichen, um sich so eine Erstreckung der
Rechtsmittelfrist zu verschaffen (RB 1991 Nr. 28; BGE 108 Ia 209). Von
einer Nachfristansetzung ist auch abzusehen, wenn die Beschwerdeführenden
anwaltlich vertreten sind, wird doch vorausgesetzt, dass dem Rechtsvertreter
die Begründungsanforderungen bekannt sind (BGE 134 II 244 E. 2.4.3).
2.2 Die
Pflichtige war sowohl im Verfahren vor der Vorinstanz als auch im Verfahren vor
Verwaltungsgericht anwaltlich vertreten. Die Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift an
das Verwaltungsgericht enthält zwar Anträge und eine Begründung, deckt sich
aber weitestgehend inhaltlich und auch wörtlich mit der Einspracheschrift. Im
Vergleich zu letzterer wurde bei der Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift lediglich
der Titel von "Einsprache" in "Beschwerde, bzw. Rekurs"
geändert und die Formulierung des Antrages leicht modifiziert (anstelle von
"Wir beantragen, […]", wird "Es wird beantragt, […]"
angeführt).
Die Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift setzt sich nicht mit
den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Sie äussert sich insbesondere
nicht zur von der Vorinstanz vorgenommenen Abgrenzung zwischen
Versicherungsleistungen, die als Ersatz für den Haushaltsschaden bezahlt
wurden, und solchen Leistungen, die als Ersatz für den Schaden aus
Erwerbsausfall flossen. Sodann äussert die Rekurs- bzw. Beschwerdeschrift sich
nicht zur Ausführung der Vorinstanz, ein unterlassener Vorjahresvergleich stehe
der Annahme einer neuen Tatsache nicht entgegen. Zudem befasst sich die Rekurs-
bzw. Beschwerdeschrift weder mit der vorinstanzlichen Ausführung, es handle
sich bei der Zahlung der Versicherungsleistung als Rente um eine neue Tatsache,
noch mit der Ausführung der Vorinstanz, die entsprechenden
Versicherungsleistungen seien nicht genügend dokumentiert worden. Da aus der Rekurs-
bzw. Beschwerdeschrift somit nicht erkennbar ist, in welchen Punkten und
weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird, kann auf den Rekurs bzw.
die Beschwerde mangels Begründung nicht eingetreten werden und ist auch –
insbesondere im Licht der fachkundigen Vertretung der Pflichtigen – auf die
Ansetzung einer Nachfrist zu verzichten (vgl. E. 2.1).
Auf den Rekurs bzw. die Beschwerde ist somit nicht
einzutreten.
3.
Selbst wenn indessen auf den Rekurs bzw. die Beschwerde
einzutreten wäre, wären die Rechtsmittel abzuweisen. Darüber hinaus wäre der
Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf die Verzugszinsen zu verbösern. Dies aus
folgenden Gründen:
4.
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die
der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung
zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung bzw. Veranlagung
unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung
bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde
zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer
eingefordert (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997
[StG] bzw. Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember
1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).
5.
5.1 Gemäss § 23
lit. b StG bzw. Art. 23 lit. b DBG sind einmalige oder
wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder
gesundheitliche Nachteile steuerbar. Hierunter fallen insbesondere
Erwerbsersatzeinkünfte in der Form von Versicherungsleistungen, die nicht an
die steuerpflichtige Person selbst, sondern nach deren Tod an allfällige
Hinterbliebene ausbezahlt werden. Nicht steuerbar sind hingegen Ersatzleistungen
für den Haushaltschaden (Felix Richner et al., Kommentar StG, § 23 Rz. 6,
28 ff.; Felix Richner et al., Handkommentar DBG, Art. 23 Rz. 6,
29 ff.).
5.2 Die
Pflichtige lässt sinngemäss vorbringen, die Besteuerung sei in den
Steuerperioden 2005 bis 2010 nicht unvollständig erfolgt, da es sich bei den
Rentenleistungen der Versicherung C AG um Ersatz des Haushaltschadens
handle, welcher durch das Versterben ihrer Eltern entstanden sei. Daher seien
die entsprechenden Schadenersatzleistungen steuerfrei. Zudem seien diese
Leistungen nicht ihr direkt zugutegekommen, sondern an ihre Grosseltern weitergeleitet
worden.
5.3 Im Fall
eines Eintretens auf die Beschwerde würde das Argument der Pflichtigen indessen
nicht stechen. Sie belegt nicht, dass es sich bei den gesamten
Versicherungsleistungen um Ersatz für den Haushaltschaden handelt. Vielmehr
deuten sowohl das Schreiben der Versicherung C AG vom 27. Januar 2014
als auch die Aufstellung von D vom 24. August 2005 entsprechend den
Ausführungen der Vorinstanz darauf hin, dass die Versicherungsleistungen
einerseits als Erwerbsersatzeinkünfte und andererseits als Ersatz für den
Haushaltsschaden an die Pflichtige als Hinterbliebene geflossen sind. Rechtermassen
unterschied die Vorinstanz demgemäss zwischen der Nachbesteuerung ersterer und
dem Verzicht auf die Nachbesteuerung letzterer Rentenleistungen. Dass die
Versicherungsleistungen an die Grosseltern weitergeleitet wurden, ist
unerheblich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist der Verwendungszweck
der entsprechenden Mittel nicht entscheidend.
6.
6.1 Massgebend
für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund
neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im
Zeitpunkt der Veranlagung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht
ersichtlich waren, gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei
besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht
auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer Angaben des
Steuerpflichtigen zu verlassen, darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer
Untersuchungspflicht tun. Nur wenn die Behörde einen als erheblich erkennbaren,
aber offensichtlich noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter
geklärt und damit ihre Untersuchungspflicht in grober Weise missachtet hat,
sind die betreffenden nachträglich festgestellten Tatsachen nicht neu
(RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7, mit Hinweisen).
Der Steuerpflichtige hat für jede Steuerperiode das amtliche
Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen,
persönlich zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss
der zuständigen Behörde einzureichen (§ 133 Abs. 2 in Verbindung mit § 49
Abs. 1 StG; Art. 124 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 40
Abs. 2 DBG). Folglich muss der Steuerpflichtige in jeder Steuerperiode
eine vollständige Steuererklärung einreichen, unabhängig davon, ob sich seine
Verhältnisse geändert haben oder nicht. Er kann sich nicht darauf beschränken,
lediglich die Abweichungen zum Vorjahr zu deklarieren, auch wenn die
Steuerbehörden mit den Vorjahresakten imstande wären, die Steuererklärung korrekt
zu ergänzen. Deshalb können sich die Steuerbehörden darauf verlassen, dass die
Steuererklärung der aktuellen Steuerperiode vollständig ist. Sie sind nicht
verpflichtet, in den Akten früherer Steuerperioden nach möglichen relevanten
Tatsachen zu forschen, deren Deklaration der Steuerpflichtige in der aktuellen
Steuererklärung unterlassen hat. Andernfalls wäre das Einschätzungsverfahren
als Massenverfahren nicht innert nützlicher Frist zu bewältigen. Die
Steuerbehörden können sich deshalb auf die Überprüfung der Steuererklärung und
Beilagen der aktuellen Steuerperiode beschränken. Aus diesem Grund gelten Tatsachen,
die sich aus den Akten der aktuellen Steuerperiode nicht ergeben, die die
Steuerbehörden aber bei Konsultation der Akten früherer Perioden in Erfahrung
hätten bringen können, als neu (vgl. VGr, 9. Mai 2012, SR.2011.00019,
E. 3.2.1 mit Hinweisen).
6.2 Die
Pflichtige lässt sinngemäss vorbringen, bei den vom kantonalen Steueramt nachbesteuerten
Versicherungsleistungen handle es sich nicht um neue Tatsachen. Das Vermögen
sei in den betroffenen Steuerperioden immer korrekt deklariert worden. Aufgrund
der Vermögensentwicklung über die betroffenen Jahre hätte dem kantonalen
Steueramt auffallen müssen, dass ein offensichtlich nicht steuerrelevanter
oder nicht deklarierter Vermögenszufluss vorlag. Weiter sei für die
Steuerperiode 2006 eine Kapitalleistung von Fr. … deklariert worden. Dabei
seien die Versicherungsleistungen offensichtlich als steuerneutrale Einnahmen
qualifiziert worden. Schliesslich sei der Steuererklärung 2010 ein Bankauszug
beigelegt worden, woraus ersichtlich sei, dass die Versicherung eine monatliche
Rente von Fr. … geleistet hatte.
6.3 Im Fall
eines Eintretens auf die Beschwerde würde es sich entgegen dem Vorbringen der
Pflichtigen bei den aufgerechneten Versicherungsleistungen um neue Tatsachen handeln.
Dass die Vorinstanz die jeweiligen Vorjahresakten nicht beizog und daher die Entwicklung
der Vermögenswerte der Pflichtigen nicht bemerkte, kann ihr nicht vorgehalten
werden. Sie durfte sich auf die Prüfung der Steuererklärung und Beilagen der
jeweiligen Steuerperiode beschränken (vgl. E. 6.1). Daraus dass die
Pflichtige im Jahr 2006 in ihrer Steuererklärung eine Kapitalleistung von
Fr. … deklarieren liess, kann ebenfalls kein anderer Schluss gezogen
werden. Wie die Vorinstanz richtigerweise erwähnt, handelt es sich bei der
Erkenntnis, dass die Versicherungsleistung als Rente ausbezahlt worden ist und
als Erwerbsersatz floss, um eine neue Tatsache. Zumal keine weiteren Unterlagen
in Bezug auf die deklarierte Kapitalleistung von Fr. … mit der
Steuererklärung 2006 eingereicht worden waren, musste die Vorinstanz
insbesondere nicht erkennen, dass die Deklaration unrichtig war. Sie durfte
ohne weitere Untersuchungsmassnahmen davon ausgehen, dass die entsprechende
Deklaration der Pflichtigen ordnungsgemäss war. Ebenfalls nichts am Gesagten zu
ändern vermag der Bankauszug der E-Bank, welcher eine Zahlung der Versicherung
C AG über Fr. … an die Pflichtige auflistet und als Beilage zur
Steuererklärung 2010 eingereicht worden war. Entsprechend den Ausführungen der
Vorinstanz kann aus dieser einzelnen Banküberweisung nicht auf eine periodische
Rentenleistung als Erwerbsersatz geschlossen werden. Zudem musste die
Vorinstanz auch nicht aufgrund dieser einzelnen Überweisung auf eine mangelnde
Deklaration der Pflichtigen schliessen. Dass es sich bei dieser Zahlung um eine
einzige von mehreren solchen Leistungen handelte, war nicht ins Auge springend,
insbesondere zumal aus der Steuerklärung 2010 diesbezüglich nichts ersichtlich
war.
7.
7.1 Die nicht
erhobene Steuer wird samt Zins als Nachsteuer eingefordert (vgl. § 160
Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG). Bei den Staats- und
Gemeindesteuern sind laut § 52 der Verordnung zum Steuergesetz vom
1. April 1998 (VO StG) Nachsteuern ab dem Verfalltag der jeweiligen
Steuerperiode zu verzinsen. Als Verfalltag gilt in der Regel der
30. September in der Steuerperiode (§ 49 Abs. 1 VO StG). Bei der
direkten Bundessteuer beginnt die Zinspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b
der Verordnung über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer (VO DBG
FV) 30 Tage nach der ursprünglichen Fälligkeit der Nachsteuer zu laufen. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 (VO DBG FV) gilt als allgemeiner Fälligkeitstermin der
1. März des auf das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres. Folglich ist die
Nachsteuer in der Regel bei der direkten Bundessteuer ab 1. April des auf
das Steuerjahr folgenden Kalenderjahres zu verzinsen.
7.2 Auf
kantonaler Ebene wird der massgebliche Zinssatz durch den Regierungsrat festgesetzt
(§ 176 StG). Für die Steuerperioden 1999–2007 galt sowohl für Ausgleichs-
als auch für Verzugszinsen ein einheitlicher Zinssatz von 2 % (Beschluss
des Regierungsrats vom 14. Oktober 1998 über die Festsetzung des Skontos
und die Berechnung von Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern; LS
631.61/ZStB Nr. 33/401). Auf den 1. Januar 2008 wurde der Verzugszins
für periodische und nicht periodische Steuern neu auf 4,5 % festgesetzt,
während der Ausgleichszins weiterhin bei 2 % verblieb und per 1. Januar
2012 schliesslich auf 1,5 % herabgesetzt wurde (Beschluss des Regierungsrats
vom 11. Juli 2007 bzw. 9. November 2011 über die Festsetzung und
Berechnung von Zinsen ab 1. Januar 2008/1. Januar 2012 für die Staats- und
Gemeindesteuern; LS 631.611/ZStB Nr. 33/403). Auf Bundesebene setzt das
Eidgenössische Finanzdepartement den Verzugszins für jedes Kalenderjahr fest
und gibt ihn im Anhang zur Verordnung bekannt (Art. 3 Abs. 2 VO DBG
FV). Der Verzugszins belief sich gemäss Anhang zur VO DBG FV in den Kalenderjahren
2006 und 2007 auf 3,5 %, 2008 und 2009 auf 4 %, 2010 und 2011 auf 3,5
% sowie 2012 bis 2014 auf 3 %.
7.3 Das
Verwaltungsgericht hatte sich erst vor Kurzem mit der Verzinsung von Nachsteuern
zu befassen. Mit Entscheid vom 14. Mai 2014 (SR.2013.00015, E. 4.3.2
m. H.) hielt es
fest, dass mit dem in § 160 Abs. 1 StG erwähnten, von der Nachsteuer
mitumfassten "Zins" der Verzugszins gemeint sei. An dieser
Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 23. Juli 2014
(SR.2013.00016) und Entscheid vom 29. Oktober 2014 (SR.2014.00008)
ausdrücklich und mit ausführlicher Begründung festgehalten, auf welche zu
verweisen ist. Im Fall des Eintretens auf die Beschwerde wäre auch im vorliegenden
Verfahren die Zinsberechnung des kantonalen Steueramts bezüglich der Staats-
und Gemeindesteuern von Amtes wegen zu berichtigen und ab 1. Januar 2008
mit einem Verzugszins von 4,5 % zu rechnen. Bis und mit Einleitung des
Nachsteuerverfahrens am 15. Juli 2013 (vgl. Zinsberechnung des kantonalen
Steueramts gemäss Entscheid vom 18. März 2014) ergäbe sich damit folgendes
Bild:
[…]
Zusammengefasst würde die Pflichtige auf der nicht erhobenen
Staatssteuer einen Verzugszins von Fr. … anstelle von Fr. … schulden
(Verböserung um Fr. …); für die nicht erhobene Gemeindesteuer wäre
anstelle eines Verzugszinses von Fr. … ein solcher von Fr. …
geschuldet (Verböserung um Fr. …). Auf der nicht erhobenen direkten Bundessteuer
würde sie im Vergleich zur Vorinstanz unverändert Verzugszinsen von Fr. …
schulden.
7.4 Für die
Zeitspanne vom 15. Juli 2013 bis und mit heutigem Urteilsdatum
(17. Dezember 2014) würden als weitere Verzugszinsen anfallen:
[…]
Zusammengefasst würden Verzugszinsen für die nicht erhobene
Staatssteuer von Fr. …, für die Gemeindesteuer von Fr. …und für die
direkte Bundessteuer von Fr. … anfallen.
7.5 Im Fall
des Eintretens auf die Beschwerde wären die nicht erhobenen Staats- und Gemeindesteuern
für die Steuerperioden 2005 bis 2010 damit zu bestätigen. Sie beliefen sich auf
insgesamt Fr. … (Fr. … + Fr. … Die darauf geschuldeten Zinsen würden
neu auf insgesamt Fr. … (Fr. … + Fr. …+ Fr. … + Fr. …)
festgesetzt werden. Dies ergäbe neu für die Staats- und Gemeindesteuern 2005
bis 2010 eine Nachsteuer (samt Zins) von rund Fr. …. Die nicht erhobene
direkte Bundessteuer für die Steuerperiode 2005 bis 2010 wäre ebenfalls zu
bestätigen. Sie beliefe sich auf Fr. …. Der darauf geschuldete Zins würde
neu auf Fr. … (Fr. … + Fr. …) festgesetzt werden. Damit ergäbe sich
neu für die direkte Bundessteuer 2005 bis 2010 eine Nachsteuer (samt Zins) von
rund Fr. …. Da auf die Rechtsmittel indessen nicht einzutreten ist, hat
die Verböserung zu unterbleiben.
8.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten der Pflichtigen aufzuerlegen (Art. 145
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG; § 153 Abs. 4
in Verbindung mit § 151 Abs. 1 StG). Eine Parteientschädigung steht
ihr aufgrund ihres Unterliegens nicht zu. Dem Beschwerdegegner ist ebenfalls
keine Parteientschädigung zuzusprechen, da vorliegend der Sachverhalt weder
besonders kompliziert war noch schwierige Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderten (Art. 145 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 144
Abs. 4 DBG und Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG]; § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152
StG und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
1. Die
Verfahren SR.2014.00010 und SR.2014.00011 werden vereinigt.
2. Auf den
Rekurs SR.2014.00010 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2010 wird
nicht eingetreten.
3. Auf die
Beschwerde SR.2014.00011 betreffend direkte Bundessteuer 2005 bis 2010 wird
nicht eingetreten.
4. Die Gerichtsgebühr für das
Verfahren SR.2014.00010 (Staats- und Gemeindesteuer) wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtsgebühr für das
Verfahren SR.2014.00011 (direkte Bundessteuer) wird festgesetzt auf
Fr. 100.--; die übrigen
Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 160.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
7. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Gegen diesen
Beschluss kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …