{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-04-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2014-00015_2015-04-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215079&W10_KEY=13823246&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "817ce2ab53bc39e34cea2920194118a7"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" SR.2014.00015"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.04.2015  SR.2014.00015"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.04.2015  SR.2014.00015"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.04.2015  SR.2014.00015"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuer\r(Staats und Gemeindesteuern 2002-2009) | Ermessenseinsch\u00e4tzung im Nachsteuerverfahren Im Einsch\u00e4tzungsverfahren 2010 wurde entdeckt, dass die Pflichtigen, die mangels Einreichen einer Steuererkl\u00e4rung in den StP 2002-2009 stets nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen i.S.v. \u00a7 139 II StG eingesch\u00e4tzt werden mussten, zu tief besteuert wurden. Wegen Verdachts auf Unterbesteuerung zufolge unterlassener (obwohl gebotener) Einsprache gegen zu tiefe Ermessenseinsch\u00e4tzungen wurde gegen sie ein Nachsteuerverfahren er\u00f6ffnet; zugleich wurden die Pflichtigen aufgefordert, div. Unterlagen bzw. die ausstehenden Steuererkl\u00e4rungen einzureichen, \"ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde\". Nach erfolgloser Mahnung der Auflage erfolgte auch im Nachsteuerverfahren eine Ermessenstaxation. Allerdings vers\u00e4umte es das kStA, die Pflichtigen i.S.v. \u00a7 5 VO StG ausdr\u00fccklich auf die mit der Nichterf\u00fcllung der Auflage verbundenen Rechtsnachteile (M\u00f6glichkeit der Ermessenseinsch\u00e4tzung) hinzuweisen. Der blosse Hinweis, es werde aufgrund der Akten entschieden, gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht. Damit sind die formellen Voraussetzungen f\u00fcr eine Ermessenseinsch\u00e4tzung nicht erf\u00fcllt. Aufhebung der Verf\u00fcgungen des kStA. Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:40:50", "Checksum": "506c0a4375a0cc3b9e017f7df4224200"}