{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "01.04.2015", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2014-00016_01-04-2015.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215080&W10_KEY=4467102&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cfc1f038d6a1490ab46f62c97fecf36e"}, "Num": [" SR.2014.00016"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15..2.01.0  SR.2014.00016"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15..2.01.0  SR.2014.00016"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15..2.01.0  SR.2014.00016"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuer\r(Direkte Bundessteuer 2002-2009) | Ermessensveranlagung im Nachsteuerverfahren Im Veranlagungsverfahren 2010 wurde entdeckt, dass die Pflichtigen, die mangels Einreichen einer Steuererkl\u00e4rung in den StP 2002-2009 stets nach pflichtgem\u00e4ssem Ermessen i.S.v. Art. 130 II DBG veranlagt werden mussten, zu tief besteuert wurden. Wegen Verdachts auf Unterbesteuerung zufolge unterlassener (obwohl gebotener) Einsprache gegen zu tiefe Ermessensveranlagungen wurde gegen sie ein Nachsteuerverfahren er\u00f6ffnet; zugleich wurden die Pflichtigen aufgefordert, div. Unterlagen bzw. die ausstehenden Steuererkl\u00e4rungen einzureichen, \"ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde\". Nach erfolgloser Mahnung der Auflage erfolgte auch im Nachsteuerverfahren eine Ermessenstaxation. Allerdings vers\u00e4umte es das kStA, die Pflichtigen ausdr\u00fccklich auf die mit der Nichterf\u00fcllung der Auflage verbundenen Rechtsnachteile (M\u00f6glichkeit der Ermessensveranlagung) hinzuweisen. Der blosse Hinweis, es werde aufgrund der Akten entschieden, gen\u00fcgt daf\u00fcr nicht. Damit sind die formellen Voraussetzungen f\u00fcr eine Ermessensveranlagung nicht erf\u00fcllt. Aufhebung der Verf\u00fcgungen des kStA. Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:41:13", "Checksum": "f39fd13fd4131dbb9500c7f5d3517730"}