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Geschäftsnummer: SR.2015.00010  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.07.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuersicherung


Steuersicherung bei Unklarheiten über die anwendbare Steuerart

Wegen Fehlens eines Wohnsitzes in der Schweiz ist ein Sicherstellungsgrund im Sinn von § 181 Abs. 1 StG gegeben. Unbestritten ist die subjektive Steuerpflicht, die mutmassliche Höhe des steuerbaren Einkommens und die Höhe des sicherzustellenden Betrags. Strittig ist einzig, ob der Pflichtige für die betreffenden Steuerperioden der Quellensteuerpflicht unterliegt oder ob er ordentlich einzuschätzen ist und ob die Sicherstellung vom früheren Arbeitgeber statt vom Pflichtigen selbst hätte verlangt werden müssen. Im Sicherstellungsverfahren braucht nicht entschieden zu werden, ob der Pflichtige nachträglich an der Quelle zu besteuern oder ob er ordentlich zu veranlagen sei. Denn hierbei handelt es sich um eine Frage nach der Steuerart bzw. des Steuerbezugs; diesbezüglich sind die Parteien auf das laufende Einspracheverfahren zu verweisen. Selbst wenn der Pflichtige, wie von ihm vorgebracht, an der Quelle zu besteuern wäre, so bliebe er doch Steuersubjekt. Zwar kann auch vom Arbeitgeber als Steuersubstituten eine Sicherstellung verlangt werden. Primär darf die Sicherstellung aber von der steuerpflichtigen Person selbst verlangt werden. Nach einer Prima-facie-Prüfung gelangt das VGer zum Schluss, dass die Sicherstellung zu Recht erfolgte und sich der sicherzustellende Betrag nicht als offensichtlich übersetzt erweist. Abweisung.
 
Stichworte:
ARBEITGEBER/-IN
ORDENTLICHE BESTEUERUNG
PRIMA-FACIE-WÜRDIGUNG
QUELLENSTEUERPFLICHT
SCHULDNER DER STEUERBAREN LEISTUNG
SICHERSTELLUNG
SICHERSTELLUNGSGRUND
SICHERSTELLUNGSVERFÜGUNG
STEUERARTEN
STEUERSUBJEKT
STEUERSUBSTITUTION
SUBJEKTIVE STEUERPFLICHT
WOHNSITZ
Rechtsnormen:
§ 16 QuellenStV I
§ 91 StG
§ 94 StG
§ 181 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SR.2015.00010

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 15. Juli 2015

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch die B AG,

Rekurrent,

 

 

gegen

 

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Stadt D,

 

beide vertreten durch das Steueramt der Stadt D,

Rekursgegnerschaft,

 

 

 

betreffend Steuersicherung,

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend: der Pflichtige), ausländischer Staatsangehöriger, war ab 1. Oktober 2007 im Kanton Zürich unselbständig erwerbstätig und unterstand als internationaler Wochenaufenthalter der Quellensteuerpflicht. Am 6. Juni 2013 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA erteilt. In der Folge entliess das Steueramt D den Pflichtigen mit Verfügung vom 30. Juni 2013 aus der Quellensteuerpflicht und nahm ihn ins ordentliche Steuerregister auf. Mit Entscheid vom 16. April 2015 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2013 verfügte das kantonale Steueramt, dass der Pflichtige nicht nachträglich ordentlich zu veranlagen sei und die Quellensteuer rückwirkend per 1. Juli 2013 vom Arbeitgeber (C AG) abzuführen sei. Eine hiergegen vom Steueramt D am 15. Mai 2015 erhobene Einsprache ist beim kantonalen Steueramt hängig. Ende April 2015 meldete sich der Pflichtige in das Land E ab; mit seinem Wegzug wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst.

Am 12. Mai 2015 verfügte das Steueramt D die Sicherstellung der vom Pflichtigen mutmasslich geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern für die Steuerperioden 2013–2015 (pro rata temporis vom 1. Juli 2013 bis 30. April 2015 bzw. ab Erhalt der Niederlassungsbewilligung bis zur Abmeldung ins Ausland) im Umfang von Fr. … (inkl. der zu erwartenden Kosten von Fr. …).

II.  

Mit Rekurs vom 9. Mai 2015 (recte: 9. Juni 2015, mit Postaufgabe am selben Tag) beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, dass die Sicherstellungsverfügung des Steueramts D vom 12. Mai 2015 aufzuheben sei, mit der Begründung, bei der Quellensteuer sei der Schuldner der steuerbaren Leistung, vorliegend der Arbeitgeber, ins Recht zu fassen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2015 wurde der Rekurrent mit Wohnsitz im Ausland aufgefordert, die mutmasslichen Verfahrenskosten durch einen Kostenvorschuss sicherzustellen, ansonsten auf den Rekurs nicht eingetreten würde. Die Kaution ging fristgerecht auf dem Konto des Verwaltungsgerichts ein.

Mit Rekursantwort vom 24. Juni 2015 beantragte die Rekursgegnerschaft, die Sicherstellungsverfügung sei nicht aufzuheben; unter Kostenfolge zulasten des Rekurrenten.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegen die Sicherstellungsverfügung des Gemeindesteueramts kann der Steuerpflichtige Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten in diesem Verfahren sinngemäss (§ 181 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

2.  

2.1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt laut § 181 Abs. 1 StG auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen.

Der Pflichtige hat sich auf den 30. April 2015 in D abgemeldet und ist in das Land E zurückgekehrt. Damit fehlt es an einem schweizerischen Wohnsitz, weshalb ein Sicherstellungsgrund im Sinn von § 181 Abs. 1 StG gegeben ist.

2.2 Im Sicherstellungsverfahren prüft das Verwaltungsgericht lediglich provisorisch und vorfrageweise, ob und in welchem Umfang die Steuerschuld, für die Sicherstellung begehrt wird, besteht, denn gemäss § 181 Abs. 1 Satz 1 StG ist die Sicherstellung auch für einen bloss "mutmasslich geschuldeten" Steuerbetrag zu gewähren. Dabei darf die Sicherstellung für den Höchstbetrag verlangt werden, der nach dem Stand der Untersuchung bei Erlass der Verfügung infrage kommen kann. Konkret bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht prüft, ob der Bestand der Steuerforderung, für die eine Sicherstellung verlangt wird, als wahrscheinlich erscheint und ob der Betrag der verlangten Sicherstellung sich nicht als offensichtlich übersetzt erweist (VGr, 16. Januar 2013, SR.2012.00004, E. 2.2.1; vgl. auch BGr, 26. Oktober 2013, 2C_235/2013, E. 2.4; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 181 N. 35, mit weiteren Hinweisen, auch zum Folgenden). Es beschränkt sich auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (BGr, 27. Oktober 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 8, E. 2). Die nähere Abklärung von Bestand und Umfang der Steuerpflicht und die Festsetzung der Steuer bleiben hingegen dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst und dem gegebenenfalls daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten (RB 2001 Nr. 98).

2.3 Der Pflichtige stellt sich auf den Standpunkt, er sei hier während den betreffenden Steuerperioden als internationaler Wochenaufenthalter erwerbstätig gewesen, weshalb seine Einkünfte einem Steuerabzug an der Quelle unterstünden. Gemäss § 92 Abs. 3 StG hafte der Schuldner der steuerbaren Leistung für die Entrichtung der Quellensteuer. Laut Verfügung des kantonalen Steueramts vom 16. April 2015 unterliege er nicht der ordentlichen Steuerpflicht; eine allfällige Steuerschuld sei daher beim Arbeitgeber einzufordern. Die Gefahr eines Steuerausfalls liege demnach nicht bei ihm persönlich, sondern beim Arbeitgeber. Die auf seinem Privatvermögen lastende Sicherstellung sei hinfällig.

2.4 Vorliegend steht fest, dass der Pflichtige für die Zeitspanne vom 1. Juli 2013 bis 30. April 2015 in der Schweiz bzw. im Kanton Zürich steuerpflichtig ist und die Steuerschuld bisher nicht rechtskräftig festgesetzt werden konnte bzw. offen ist. Ebenfalls nicht bestritten wird die mutmassliche Höhe des steuerbaren Einkommens von Fr. … pro (volle) Steuerperiode und die Höhe des sicherzustellenden Betrags (Fr. …). Zwischen dem Pflichtigen und dem Steueramt D ist einzig strittig, ob der Pflichtige der Quellensteuerpflicht (§ 94 in Verbindung mit § 88 ff. StG) unterliegt oder ob er für sein Erwerbseinkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ordentlich einzuschätzen ist (vgl. § 91 StG) und ob die Sicherstellung vom früheren Arbeitgeber statt vom Pflichtigen selbst hätte verlangt werden müssen.

2.5 Mit Verfügung vom 30. Juni 2013 entliess das Steueramt D den Rekurrenten aus der Quellensteuerpflicht. Demgegenüber hielt das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 16. April 2015 fest, dass der Rekurrent für die Staats- und Gemeindesteuern 2013 an der Quelle zu besteuern sei. Hiergegen hat das Steueramt D Einsprache erhoben. Solange der Entscheid des kantonalen Steueramts nicht rechtskräftig ist, hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren auf die Verfügung vom 30. Juni 2013 abzustellen, wonach der Rekurrent der ordentlichen Besteuerung unterliegt.

Im Übrigen braucht im Sicherstellungsverfahren nicht entschieden zu werden, ob der Rekurrent nachträglich an der Quelle zu besteuern ist oder ob er ordentlich zu veranlagen ist. Denn hierbei handelt es sich um eine Frage nach der Steuerart (vgl. § 1 StG) bzw. letztlich des Steuerbezugs (vgl. Rainer Zigerlig/Guido Jud in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], I/2b, 2. A., Basel 2008, Vor Art. 83101 N. 1); diesbezüglich sind die Parteien auf das laufende Einspracheverfahren zu verweisen. Selbst wenn sich im Anschluss an das Steuersicherstellungsverfahren herausstellen würde, dass der Rekurrent – wie von ihm geltend gemacht – nachträglich an der Quelle zu besteuern wäre, so bliebe der Rekurrent als ausländischer Arbeitnehmer Steuersubjekt. Zwar haftet der Arbeitgeber als Steuersubstitut für die Ablieferung der Quellensteuer (vgl. Ernst Höhn/Robert Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. A., Bern 2001, § 9 N. 23) und kann von ihm die Sicherstellung ebenfalls verlangt werden (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 181 N. 4 auch zum Folgenden). Die Sicherstellung darf aber in erster Linie von der steuerpflichtigen Person selbst verlangt werden. Indem der Rekurrent einzig darauf verweist, Adressat der Sicherstellung könne nur sein Arbeitgeber sein, verkennt er zudem, dass im Bereich der Quellensteuern auch ein Direktbezug möglich ist. So bestimmt § 16 der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeit­nehmer vom 2. Februar 1994 (Quellensteuerverordnung I), dass der Steuerpflichtige vom kantonalen Steueramt zur Nachzahlung der von ihm geschuldeten Quellensteuern verpflichtet werden kann, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

2.6 Die Prima-facie-Prüfung des Verwaltungsgerichts ergibt damit, dass der Rekurrent in den betreffenden Steuerperioden im Kanton Zürich subjektiv steuerpflichtig war, die von ihm mutmasslich geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern noch nicht bezahlt wurden und dass aufgrund seines fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz ein Sicherstellungsgrund vorliegt. Damit war das Steueramt D ermächtigt, vom Rekurrenten eine Sicherheit für die Steuerforderung zu verlangen. Angesichts des voraussichtlichen steuerbaren Einkommens von Fr. … pro Steuerperiode erweist sich der sicherzustellende Betrag in der Höhe von Fr. … (pro rata temporis; vom 1. Juli 2013 bis 30. April 2015) nicht als offensichtlich übersetzt.

Dies führt zur Abweisung des Rekurses.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Rekurrenten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 StG in Verbindung mit § 181 Abs. 3 StG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'440.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 8'500.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an …