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Geschäftsnummer: SR.2015.00011  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.12.2015
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 16.06.2016 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuersicherung


Im Rahmen einer Prima-facie-Würdigung ist vorliegend aus den gesamten Umständen und dem Verhalten der Pflichtigen auf eine Steuergefährdung zu schliessen. Zunächst liegen erhebliche unbeglichene (Steuer-)Verbindlichkeiten vor. Weiter erscheint es durchaus denkbar, dass ohne die eingeleiteten Sicherheitsmassnahmen (auch) die Pflichtige die verarrestierten Vermögenswerte zum Nachteil ihrer Gläubiger und insbesondere des Fiskus wieder von sich weg transferieren würde. Dies ist insbesondere auch bei Liegenschaftenbesitz in der Schweiz möglich (E. 2.4.3).

Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
ARREST
IMMOBILIEN
PRIMA-FACIE-WÜRDIGUNG
SICHERSTELLUNGSGRUND
STEUERGEFÄHRDUNG
STEUERSICHERUNG
Rechtsnormen:
Art. 97 SchKG
Art. 271 SchKG
Art. 285 SchKG
§ 121 StG
§ 124 StG
§ 151 StG
§ 152 StG
§ 181 StG
§ 17 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SR.2015.00011

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 16. Dezember 2015

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Dirk Andres.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Rekurrentin,

 

gegen

 

1.    Staat Zürich,

2.    Gemeinde C,

vertreten durch das Gemeindesteueramt C,

 

dieses vertreten durch RA D,

Rekursgegnerschaft,

 

 

betreffend Steuersicherung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die in C wohnhafte A (nachfolgend die Pflichtige) lebt seit Dezember 2011 von ihrem Ehemann getrennt. Für die Steuerperioden 2006 und 2007 wurden die Eheleute mit Einkünften von Fr. … bzw. Fr. … rechtskräftig eingeschätzt, was zu Steuernachforderungen von Fr. … (2006) bzw. Fr. … (2007) führte.

B. Für die Steuerjahre 2008 bis 2010 liegen im Januar 2015 erlassene Einschätzungs- sowie Einsprachentscheide vom 30. Juni 2015 (Steuerperiode 2008 und 2009) sowie vom 10. Juli 2015 (Steuerperiode 2010) vor. Diese Einspracheentscheide lauten für 2008 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. … (Ertrag aus qualifizierter Beteiligung: Fr. …) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …, für 2009 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. … (Ertrag aus qualifizierter Beteiligung: Fr. …) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … und für 2010 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. … (Ertrag aus qualifizierter Beteiligung: Fr. …) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …. Die Einspracheentscheide führen zu mutmasslichen Steuern (inkl. Ausgleichszinsen) von insgesamt rund Fr. …. Die Einschätzungsentscheide der Rekursgegnerschaft, welche im Einspracheverfahren nur teilweise geschützt wurden, hatten noch zu einer mutmasslichen Steuerforderung von rund Fr. … geführt.

C. Bezüglich der Steuerjahre 2011 bis 2013 ist das Einschätzungsverfahren im Gang. Gegenüber der Deklaration der Pflichtigen für diese Steuerperioden geht die Rekursgegnerschaft von Aufrechnungen gegenüber den von der Pflichtigen deklarierten Einkommen im Betrag von Fr. … (2012) und Fr. … (2013) aus. Die Rekursgegnerschaft begründet diese Aufrechnungen mit einer allfälligen, im Einschätzungsverfahren näher abzuklärenden verdeckten Gewinnausschüttung durch den der Pflichtigen und ihrem Ehemann nahestehenden Trust F, heute eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts. Für die Steuerjahre 2012 und 2013 rechnet die Rekursgegnerschaft mit mutmasslichen Staats- und Gemeindesteuern (inkl. Ausgleichszinsen) von rund Fr. ….

D. Die Verfahren betreffend Haftungsbeschränkung für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 bis 2010 sind im zweiten Rechtsgang vor dem kantonalen Steueramt pendent.

E. Mit Sicherstellungsverfügung vom 20. Mai 2015 verlangte die Gemeinde C von der Pflichtigen die Sicherstellung von Staats- und Gemeindesteuern (inkl. Ausgleichszins) 2006 bis 2010, 2012 und 2013 von insgesamt rund Fr. …. Als Sicherstellungsgrund verwies die Rekursgegnerschaft darauf, dass die Pflichtige und ihr zwischenzeitlich konkursiter Ehemann Vermögenswerte in schwer durchschaubaren Beteiligungen an in Liechtenstein domizilierten Gesellschaften und Trusts hielten, und innerhalb der Familienmitglieder hin und her schieben würden mit der Absicht, diese Werte dem Zugriff der Gläubiger und insbesondere des Fiskus zu entziehen, was die Vollstreckung der Steuerforderung als gefährdet erscheinen lasse.

II.  

A. Mit Rekurs vom 22. Juni 2015 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, die Sicherstellungsverfügung sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. Dabei liess sie generell das Vorliegen einer Steuergefährdung bestreiten, hinsichtlich der Steuerjahre 2012 und 2013 auch die von der Rekursgegnerschaft vorgenommenen Aufrechnungen und hinsichtlich der Steuerjahre 2008 bis 2010 die von der Rekursgegnerschaft errechneten Ausgleichszinsen.

Mit Rekursantwort vom 15. Juli 2015 beantragte die Rekursgegnerschaft die Abweisung des Rechtsmittels, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin. Gleichzeitig erklärte die Rekursgegnerschaft, sie habe im Lichte der Einschätzungsentscheide des kantonalen Steueramts die betroffenen Betreibungsämter über eine Reduktion der sicherzustellenden Forderung orientiert; neu belaufe sich der (unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen) für die Steuerjahre 2008 bis 2010 sicherzustellende Betrag noch auf Fr. …. Damit reduziert sich der gesamte Sicherstellungsbetrag hinsichtlich der noch nicht rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern 2008 bis 2010 sowie 2012 und 2013 gemäss der angefochtenen Verfügung von Fr. … um Fr. … auf noch Fr. ….

Mit Stellungnahme vom 10. August 2015 liess die Rekurrentin in der Hauptsache an ihrem Antrag auf Aufhebung der Sicherstellungsverfügung festhalten und offerierte – wie bereits im Rekurs vom 15. Juli 2015 – ausdrücklich eine an verschiedene Bedingungen geknüpfte freiwillige Sicherstellung der Steuerforderungen.

B. Anlässlich einer mündlichen Verhandlung vom 23. September 2015 nahm das Verwaltungsgericht je zwei weitere Vorträge der Parteien entgegen, in welchen diese an ihren Anträgen festhielten.

C. In der Folge führten die Parteien Vergleichsgespräche, welche allerdings scheiterten, was die Rekurrentin dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 mitteilte. Gleichzeitig reichte die Rekurrentin den Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 1. Oktober 2015 zu den Akten und nahm unaufgefordert zu ausgewählten Aspekten der Rekursduplik Stellung. Am 4. Novem­ber 2015 beantragte die Rekursgegnerschaft, die Eingabe der Rekurrentin sei, soweit darin materiell zur Rekursduplik der Rekursgegnerschaft vom 23. September 2015 Stellung genommen wird, aus dem Recht zu weisen, eventuell sei ihr Frist anzusetzen, um zur Eingabe der Rekurrentin Stellung zu nehmen. Am 16. November 2015 beantwortete die Rekurrentin die Eingabe der Rekursgegnerschaft vom 4. November 2015 und hielt im Wesentlichen an ihren bereits gestellten Anträgen fest.     

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gegen die Sicherstellungsverfügung des Gemeindesteueramts kann der Steuerpflich­tige Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über das Rekurs­ver­fahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten in diesem Verfahren sinngemäss (§ 181 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).

1.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Rekurrentin den Beizug sämtlicher Akten inklusive der Belege der Zustellung von Akten seitens des kantonalen Steueramts an die Gemeinde C sowie der Akten des Steueramts von C an seine Rechtsvertreter. Hintergrund dieses Antrags ist die seitens der Rekurrentin in den Raum gestellte allfällige Verletzung des Steuer- bzw. Amtsgeheimnisses.

Anfechtungsobjekt im vorliegenden Rekursverfahren ist indessen einzig die Steuer­sicherungsverfügung der Rekursgegnerschaft vom 20. Mai 2015. Die in diesem Steuer­sicherungsverfahren produzierten Akten liegen dem Gericht, soweit ersichtlich, vollum­fänglich vor. Die Rekurrentin macht denn auch nicht substanziiert geltend, welche das Steuersicherungsverfahren betreffenden Akten allenfalls unvollständig seien. Insbesondere ist hinsichtlich des seitens der Rekurrentin angeführten Memorandums vom 30. März 2013 und der weiteren in diesem Zusammenhang angeführten Handlungen des Gemeinde­steueramts festzustellen, dass jene Akten nicht das vorliegende Sicherstellungsverfahren betreffen, sondern das in H anhängige Konkursverfahren. Ob in jenem Verfahren die vollständigen Akten und Entbindungserklärungen vorliegen, kann und muss im vorliegenden Steuersicherungsverfahren nicht geprüft werden. Die Pflichtige ist allenfalls auf ihr Akteneinsichtsrecht nach § 124 StG im Veranlagungsverfahren zu verweisen.

Insoweit als die Pflichtige die Aufnahme von Steuerakten Dritter in das vorliegende Steuersicherungsverfahren moniert vorliegend der Akten des Ehemanns und der Kinder der Pflichtigen ist festzustellen, dass in § 121 Abs. 1 StG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Auskunftspflicht des kantonalen Steueramts an das Gemeindesteueramt C besteht.

1.3 Gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 20. Mai 2015 hat das Gemeindesteueramt C gleichentags einen Arrestbefehl auf Sicherheitsleistung erlassen, die Arrestgegenstände bezeichnet und den Arrestbefehl dem Betreibungsamt I und dem Betreibungsamt J zum Vollzug zugestellt. Ausdrücklich werden die Betreibungsämter angewiesen, die einzeln aufgezählten Arrestgegenstände "soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung samt Zinsen und Kosten" mit Beschlag zu belegen. Damit verweist der Arrestbefehl auf Art. 97 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 (SchKG): Im Rahmen des Arrestvollzugs werden vom Betreibungsamt Vermögenswerte nur in dem Umfang mit Beschlag belegt, als sie nach der Schätzung des Betreibungsamts für die Deckung der Arrestforderung notwendig sind. Beanstandungen des Arrestvollzugs sind damit nicht im vorliegenden Verfahren, sondern mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des vollziehenden Betreibungsamts zu richten (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 182 N.10 f.; für das Recht der direkten Bundesteuer: Hans Frey, in: Martin Zweifel/Peter Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel 2008, Art. 170 DBG N. 55 f.; vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Dies bestätigt sich mit dem von der Rekurrentin eingereichten Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 1. Oktober 2015, welcher die Höhe der verarrestierten Vermögenswerte überprüft hat und zugunsten der Rekurrentin zum Schluss gekommen ist, die Verarrestierung der Liegenschaft in C und weiterer Barbeträge decke den zu sichernden Betrag auch ohne die zusätzlich von der Rekursgegnerschaft verlangte Verarrestierung der Liegenschaft in L.

Damit ist im vorliegenden Verfahren auf Bewertungsfragen um die verarrestierten Liegenschaften und weitere Einreden um die Bewertung der verarrestierten Vermögenswerte und eine allfällige Verletzung des Deckungsprinzips i. S. von Art. 97 SchKG ebenfalls nicht einzutreten.

1.4 Tatsächlich hat die zahlungspflichtige Person keinen Anspruch darauf, vor Vollzug des Arrestes vom Arrestverfahren Kenntnis zu erlangen; der Steuerarrest ist sofort zu vollziehen, auch wenn die Sicherstellungsverfügung noch nicht rechtskräftig ist (BGE 113 III 139; Richner/Frei/Kaufmann Meuter, § 182 StG N. 9 mit weiteren Hinweisen). Mit der Mitteilung des Arrestbefehls auf Sicherheitsleistung an das Betreibungsamt I und der gleichzeitigen Zustellung desselben an die Rekurrentin hat sich das Steueramt C innerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben bewegt. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin lässt sich daraus nichts ableiten, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen würde. Offenbleiben kann bei dieser Rechtslage, ob auch andere Vorgehensweisen ebenfalls angezeigt gewesen wären, wie die von der Rekurrentin angeführte fehlende Kontaktaufnahme im Vorfeld der Sicherstellung. Immerhin sei angeführt, dass der Rekurrentin etwa bezüglich der offenen Steuerforderungen für die Steuerperioden 2006 und 2007 bewusst sein musste, dass diese mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2012 (2C_878/2012) rechtskräftig feststanden und es damit durchaus auch an der Pflichtigen (und ihrem Ehemann) gelegen hätte, zur Begleichung dieser Steuerforderung den Kontakt mit der Rekursgegnerschaft zu suchen.

2.  

2.1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt laut § 181 Abs. 1 StG auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen.

2.2 Der Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung ist dem Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nachgebildet, geht aber aufgrund des allgemein gehaltenen Gesetzestextes von § 181 Abs. 1 StG darüber hinaus (RB 2001 Nr. 98, auch zum Folgen­den). Das Gesetz verlangt seinem Wortlaut nach zwar kein bestimmtes steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners, weshalb es genügt, wenn die Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet erscheint (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 181 StG N. 9). Ob eine objektive Gefährdung des Steueranspruchs besteht, beurteilt sich nach den gesamten Umständen. Diese wiederum werden sich in der Regel in einem auf Erschwerung oder Vereitelung der Zwangsvollstreckung hindeutenden Verhalten des Steuerpflichtigen mani­festieren. Dazu gehören etwa die Vorbereitung zur Abreise ins Ausland, Fluchtgefahr, die Verminderung des Vermögens durch verschwenderische Lebensführung oder umfassende Schenkungen sowie das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten (vgl. VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 2.2; Richner/Frei/Kauf­mann/Meuter, § 181 StG N. 10 ff.; vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Da die geforderte Gefährdung der Steuerforderung nicht erst beim Risiko von deren endgültiger Vereitelung, sondern bereits dann gegeben ist, wenn deren Erfüllung als wesentlich erschwert erscheint, kommt der leichten Verwert- und Verschiebbarkeit des vorhandenen Vermögens bei der Beurteilung der Gefahr, dass der Steuerpflichtige sich seiner Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung zu (statt vieler BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006, E. 2.2). Weitere Umstände, die auf eine Steuerge­fährdung schliessen lassen, können das Bestehen von erheblichen unbeglichenen Verbind­lichkeiten, das Bestehen von Verbindlichkeiten in einem im Verhältnis zu den Mitteln drohenden Ausmass, das unkooperative, hinauszögernde Verhalten des Schuldners sowie andere laufende Betreibungsverfahren sein (BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006, E. 3). Ebenso ist eine Steuergefährdung anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den Veran­lagungsbehörden gegenüber systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert (ASA 66 [1997/98] 479).

2.3 Bei der Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungs­gericht auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (RB 2001 Nr. 98). Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen der Gefährdung der Steuerforderung bzw. eines ausländischen Wohnsitzes (BGr, 27. Oktober 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 8, E. 2; RB 2001 Nr. 98; VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 2.3). Dabei darf die Sicherstellung für den Höchstbetrag verlangt werden, der nach dem Stand der Unter­suchung bei Erlass der Verfügung infrage kommen kann. Konkret bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht prüft, ob der Bestand der Steuerforderung, für die eine Sicherstellung verlangt wird, als wahrscheinlich erscheint und ob der Betrag der verlangten Sicherstellung sich nicht als offensichtlich übersetzt erweist (VGr, 16. Januar 2013, SR.2012.00004, E. 2.2.1; vgl. auch BGr, 26. Oktober 2013, 2C_235/2013, E. 2.4). Die nähere Abklärung von Bestand und Umfang der Steuerpflicht und die Festsetzung der Steuer bleiben hin­gegen dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst und dem gegebenenfalls daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten (RB 2001 Nr. 98).

2.4  

2.4.1 Die Rekursgegnerschaft begründet die Steuergefährdung in der angefochtenen Verfügung und ihren weiteren Stellungnahmen unter anderem mit der Tatsache, dass die Rekurrentin und ihre Familienmitglieder in den vergangenen Jahren beträchliche Vermögenswerte unter sich und (auch) in ihnen nahestehende Gesellschaften und Trusts verschoben hätten, namentlich auch im Vorfeld des Konkurses des Ehemanns der Pflichtigen.

Die Rekurrentin bestreitet denn auch nicht, Vermögenswerte des Ehemanns erhalten zu haben. Sie verweist als Rechtsgrund für die Übertragung der Werte auf die im November 2011 durchgeführte güterrechtliche Auseinandersetzung und macht geltend, damit sei ihr Vermögen vermehrt worden, was gegen eine Steuergefährdung spreche. Zudem verfüge sie über Grundeigentum in der Schweiz. Bezüglich der Liegenschaft in C seien die bisherigen "Papier"-Inhaberschuldbriefe in elektronische Registerschuldbriefe über Fr. … und Fr. … zugunsten der Rekurrentin umgewandelt worden, was ihre Verbringung ins Ausland oder anderweitige Begebung als Sicherheit erschwere bzw. verunmögliche.    

2.4.2 Tatsächlich ist den Akten zu entnehmen und auch seitens der Pflichtigen nicht bestritten, dass sie Vermögenswerte von ihrem Ehemann übertragen erhalten hat. Der Rechtsgrund dieser Vermögensübertragungen liegt aus Sicht der Rekurrentin in der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Eheleute im November 2011, wobei die Pflichtige jedoch im vorinstanzlichen Verfahren und auch vor Verwaltungsgericht keine Auskünfte über die eigentliche Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung erteilt.

Weiter ergibt sich aus den Akten und den Ausführungen der Parteien Folgendes: Über den von der Pflichtigen getrennt lebenden Ehemann ist der Konkurs eröffnet, wobei die Gründe für den plötzlichen Vermögensverlust und den Konkurs des Ehemanns nicht ersichtlich sind. Insbesondere ist die güterrechtliche Auseinandersetzung mit dem Ehemann, wie ausgeführt, nicht offengelegt und für das Verwaltungsgericht ist damit nicht nachvollziehbar, inwieweit diese güterrechtliche Auseinandersetzung Ursache der Überschuldung des Ehemanns der Rekurrentin ist. Das Konkursverfahren über den Ehemann der Pflichtigen führt das Konkursamt H. Dieses erachtet bei einer Reihe von Rechtsgeschäften Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG als angezeigt, wobei im vorliegenden Verfahren offenbleiben kann, ob Anfechtungsansprüche von gegen Fr. … Mio. oder in einem deutlich höheren Betrag zur Diskussion stehen. Es ist damit durchaus denkbar, dass Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögenswerten an die Ehefrau bzw. die Kinder rückabzuwickeln sind. Die eingeleiteten Schritte des Konkursamts H zielen denn auch auf Rechtsgeschäfte innerhalb der Familie der Rekurrentin und mit ihnen nahestehende Unternehmen. Betroffen sind neben der Rekurrentin selbst deren Tochter M, der Sohn N und eine ganze Reihe von Gesellschaften aus dem Umfeld des Ehemanns der Rekurrentin (etwa Trust O, P AG, Q AG).

Letztlich unbestritten geblieben sind Schenkungen der Rekurrentin und ihres Ehemanns an die beiden gemeinsamen Kinder in den vergangenen Jahren im Ausmass von gut Fr. … Mio. Die Rekurrentin hat lediglich ausführen lassen, derartige Schenkungen seien durchaus üblich, damit Kinder in jungen Jahren Wohneigentum erwerben könnten.

Sodann sind bereits rechtskräftig veranlagte Steuerbetreffnisse der Steuerjahre 2006 und 2007 im Ausmass von rund Fr. … bis heute nicht bezahlt.

2.4.3 Damit liegen zunächst erhebliche, unbeglichene (Steuer-)Verbindlichkeiten vor, welche bereits für die Annahme einer Steuergefährdung ausreichen.

Im Lichte der gesamten Umstände und des bisherigen Verhaltens der Pflichtigen und ihres Ehemanns erscheint es weiter durchaus denkbar, dass ohne die eingeleiteten Sicherheitsmassnahmen (auch) die Pflichtige die verarrestierten Vermögenswerte zum Nachteil ihrer Gläubiger und insbesondere des Fiskus wieder von sich weg transferieren würde. Dies ist grundsätzlich auch bei Liegenschaftenbesitz in der Schweiz möglich, erfährt doch das Steueramt in aller Regel weder von einer (hypothekarischen) Belastung einer Liegenschaft noch vom Verkauf einer solchen zu einem Zeitpunkt, in welchem sie mit Sicherheit derartige Handlungen noch unterbinden kann. Daran ändert der Umstand, dass die Schuldbriefe auf der Liegenschaft in C als elektronische Registerbriefe ausgestaltet sind, nichts. Sodann bleibt aus Sicht des Verwaltungsgerichts auch im Dunkeln, wie es um die finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin vor allem angesichts der eingeleiteten Schritte des Konkursamts H wirklich bestellt ist.  

Damit ist bei der hier vorzunehmenden Prima-facie-Beurteilung die Steuergefährdung aufgrund all dieser Umstände zu bejahen.

2.5 Die Höhe des sicherzustellenden Betrags ist hinsichtlich der rechtskräftig veranlagten Steuerforderungen 2006 und 2007 nicht bestritten. Dasselbe gilt für die Steuerforderung 2008 bis 2010. Für die Steuerperiode 2011 wird in der angefochtenen Verfügung keine Sicherstellung verlangt. Bezüglich der Steuerperiode 2012 geht die Sicherstellungsverfügung vom von der Pflichtigen deklarierten Einkommen (Fr. …) aus und erhöht dieses um Fr. …. Der Rekursantwort ist zu entnehmen, dass diese Aufrechnung auf eine in dieser Steuerperiode neu deklarierte Schuld der Pflichtigen gegenüber dem "Trust O" zurückgeht. Die Rekursgegnerschaft erachtet es als denkbar, dass dieses Darlehen simuliert ist, da einerseits die das Darlehen gebende Gesellschaft der Rekurrentin und ihrem Ehemann nahesteht und zudem weder eine Verpflichtung bestand, Sicherheiten zu bestellen noch Amortisationen vereinbart wurden, eine unbestimmte Laufzeit mit einer aussergewöhnlich langen Kündigungsfrist von 10 Jahren vereinbart wurde und der Zins trotz dieser Vorzugsbedingungen lediglich bei 0,5 % p.a. liege. Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass die Darlehensgeberin gegenüber der Pflichtigen als nahestehend zu bezeichnen ist und verweist darauf, dass das Darlehen besichert gewesen sei und die Pflichtige rückzahlungswillig und -fähig sei.

Die steuerrechtliche Beurteilung dieses Darlehensverhältnisses ist dem Einschätzungsverfahren vorbehalten. Indessen erscheint es – wiederum im Sinn einer Prima-facie-Würdi­gung des Sachverhalts – als für die Bejahung der entsprechenden Steuersicherung hinreichend wahrscheinlich, dass aufgrund der von der Rekursgegnerschaft geschilderten Umstände eine Aufrechnung des Darlehens erfolgen könnte: Der Bestand eines Darlehensverhältnisses bzw. die einem Vermögenszugang entgegenstehende Rückerstattungspflicht ist als steueraufhebende Tatsache zunächst grundsätzlich vom Steuerpflichtigen nachzuweisen (BGr, 9. November 2013, 2C_941/2012, E. 2.2.). Der Verzicht der der Pflichtigen nahestehenden Darlehensgeberin auf Sicherheiten – ob bereits bei Hingabe des Darlehens oder erst im Umfeld des vorliegenden Verfahrens erfolgt – erscheint bei der Höhe des Darlehens doch aussergewöhnlich und erklärt sich wohl einzig mit der familiären Verbindung zwischen der Pflichtigen und den Anteilseignern der Darlehensgeberin. Im Verbund mit den übrigen, von der Pflichtigen nicht bestrittenen Umstände (gänzliches Fehlen von Amortisationszahlungen, lange Laufzeit) ist es durchaus denkbar, dass der Pflichtigen der Beweis der Rückerstattungspflicht nicht gelingt und das Darlehen als von Anfang an simuliert gewürdigt wird. Damit ist die Höhe der von der Rekursgegnerschaft verlangten Sicherstellung weder für das Steuerjahr 2012 noch für das Steuerjahr 2013, in welchem das fragliche Darlehen um Fr. … erhöht wurde, im vorliegenden Verfahren zu korrigieren.

Die Rekurrentin hat wohl ein Verfahren betreffend Beschränkung der Solidarhaft für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 bis 2010 eingeleitet. Indessen ist über diese Beschränkung ebenfalls nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Prima facie führt das laufende Verfahren betreffend Beschränkung der Haftung auch nicht zu einer Senkung der sicherzustellenden Steuerbetreffnisse, da der Ausgang jenes Verfahrens vollständig offen erscheint.

2.6 Entgegen der Auffassung der Rekurrentin umfasst die angefochtene Verfügung lediglich für die Steuerjahre 2006 und 2007, für welche rechtskräftige Einschätzungen vorliegen, Verzugszinsen von 4,5 % ab 4. Juni 2011. Für die übrigen Betreffnisse werden – richtigerweise – lediglich Ausgleichszinsen geltend gemacht. Nachdem die Rekurrentin die diesbezüglichen Ausführungen der Rekursgegnerschaft in der Rekursantwort anerkennt und ihren Antrag bezüglich Neuberechnung der Ausgleichszinsen nicht weiter begründet, ist hierauf auch nicht weiter einzugehen.

2.7 Die Rekurrentin führt sodann in allgemeiner Form an, die seitens der Rekursgegnerschaft ergriffenen Massnahmen seien unverhältnismässig und zielten vor allem darauf, ihr zu schaden und seien Teil einer letztlich gar vom kantonalen Steueramt orchestrierten Strafaktion.

Diese Behauptungen finden in den Akten betreffend das hier einzig interessierende Steuersicherungsverfahren keine Stütze. Es ist ohne Weiteres einsichtig, dass das Steuersicherungsverfahren verbunden mit der Arrestlegung über weite Teile des Vermögens der Pflichtigen einschneidende Auswirkungen hat. Indessen ist diese Art der Sicherstellung von Steuern ausdrücklich gesetzlich vorgesehen und für das Verwaltungsgericht sind keine sachfremden Motive für das Vorgehen der Rekursgegnerschaft ersichtlich.     

Dies führt zur Abweisung des Rekurses, soweit auf das Rechtsmittel eingetreten werden kann. Damit kann die Frage, ob und inwieweit die Eingabe des Vertreters der Rekurrentin vom 23. Oktober 2015 aus dem Recht zu weisen wäre, offenbleiben. Der Rekursgegnerschaft ist mit diesem Urteil die Eingabe des Vertreters der Rekurrentin vom 16. November 2015 zuzustellen.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz  2 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 Satz  2 StG). Hingegen ist der Rekursgegnerschaft antragsgemäss eine Parteientschädigung zuzusprechen, gehen ihre notwendigen Bemühungen weit über das hinaus, was von der gewöhnlichen Amtstätigkeit noch mit umfasst war und ist der Beizug eines Rechtsanwalts durch die Rekursgegnerschaft nachvollziehbar.   

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   20'000.-;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.        100.- Zustellkosten,
Fr.   20'100.-   Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Rekurrentin auferlegt.

4.    Die Rekurrentin wird verpflichtet, der Rekursgegnerschaft eine Parteientschädigung von Fr. 10'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …