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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SR.2015.00011
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Dezember 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Dirk Andres.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Rekurrentin,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Gemeinde C,
vertreten durch
das Gemeindesteueramt C,
dieses vertreten durch RA D,
Rekursgegnerschaft,
betreffend
Steuersicherung,
hat sich ergeben:
I.
A. Die in C
wohnhafte A (nachfolgend die Pflichtige) lebt seit Dezember 2011 von ihrem
Ehemann getrennt. Für die Steuerperioden 2006 und 2007 wurden die Eheleute mit
Einkünften von Fr. … bzw. Fr. … rechtskräftig eingeschätzt, was zu
Steuernachforderungen von Fr. … (2006) bzw. Fr. … (2007) führte.
B. Für die
Steuerjahre 2008 bis 2010 liegen im Januar 2015 erlassene Einschätzungs- sowie
Einsprachentscheide vom 30. Juni 2015 (Steuerperiode 2008 und 2009) sowie
vom 10. Juli 2015 (Steuerperiode 2010) vor. Diese Einspracheentscheide
lauten für 2008 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. … (Ertrag aus qualifizierter
Beteiligung: Fr. …) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …, für
2009 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. … (Ertrag aus qualifizierter
Beteiligung: Fr. …) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. … und für
2010 auf ein steuerbares Einkommen von Fr. … (Ertrag aus qualifizierter
Beteiligung: Fr. …) bei einem steuerbaren Vermögen von Fr. …. Die
Einspracheentscheide führen zu mutmasslichen Steuern (inkl. Ausgleichszinsen)
von insgesamt rund Fr. …. Die Einschätzungsentscheide der
Rekursgegnerschaft, welche im Einspracheverfahren nur teilweise geschützt
wurden, hatten noch zu einer mutmasslichen Steuerforderung von rund Fr. …
geführt.
C. Bezüglich
der Steuerjahre 2011 bis 2013 ist das Einschätzungsverfahren im Gang. Gegenüber
der Deklaration der Pflichtigen für diese Steuerperioden geht die Rekursgegnerschaft
von Aufrechnungen gegenüber den von der Pflichtigen deklarierten Einkommen im
Betrag von Fr. … (2012) und Fr. … (2013) aus. Die Rekursgegnerschaft
begründet diese Aufrechnungen mit einer allfälligen, im Einschätzungsverfahren
näher abzuklärenden verdeckten Gewinnausschüttung durch den der Pflichtigen und
ihrem Ehemann nahestehenden Trust F, heute eine Aktiengesellschaft
liechtensteinischen Rechts. Für die Steuerjahre 2012 und 2013 rechnet die Rekursgegnerschaft
mit mutmasslichen Staats- und Gemeindesteuern (inkl. Ausgleichszinsen) von rund
Fr. ….
D. Die Verfahren
betreffend Haftungsbeschränkung für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 bis
2010 sind im zweiten Rechtsgang vor dem kantonalen Steueramt pendent.
E. Mit
Sicherstellungsverfügung vom 20. Mai 2015 verlangte die Gemeinde C von der
Pflichtigen die Sicherstellung von Staats- und Gemeindesteuern (inkl. Ausgleichszins)
2006 bis 2010, 2012 und 2013 von insgesamt rund Fr. …. Als
Sicherstellungsgrund verwies die Rekursgegnerschaft darauf, dass die Pflichtige
und ihr zwischenzeitlich konkursiter Ehemann Vermögenswerte in schwer
durchschaubaren Beteiligungen an in Liechtenstein domizilierten Gesellschaften
und Trusts hielten, und innerhalb der Familienmitglieder hin und her schieben
würden mit der Absicht, diese Werte dem Zugriff der Gläubiger und insbesondere
des Fiskus zu entziehen, was die Vollstreckung der Steuerforderung als gefährdet
erscheinen lasse.
II.
A. Mit
Rekurs vom 22. Juni 2015 liess die Pflichtige dem Verwaltungsgericht
beantragen, die Sicherstellungsverfügung sei vollumfänglich aufzuheben, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. Dabei liess
sie generell das Vorliegen einer Steuergefährdung bestreiten, hinsichtlich der
Steuerjahre 2012 und 2013 auch die von der Rekursgegnerschaft vorgenommenen
Aufrechnungen und hinsichtlich der Steuerjahre 2008 bis 2010 die von der
Rekursgegnerschaft errechneten Ausgleichszinsen.
Mit Rekursantwort vom 15. Juli 2015 beantragte die
Rekursgegnerschaft die Abweisung des Rechtsmittels, unter Kostenfolge zulasten
der Rekurrentin. Gleichzeitig erklärte die Rekursgegnerschaft, sie habe im
Lichte der Einschätzungsentscheide des kantonalen Steueramts die betroffenen
Betreibungsämter über eine Reduktion der sicherzustellenden Forderung
orientiert; neu belaufe sich der (unter Berücksichtigung der geleisteten
Zahlungen) für die Steuerjahre 2008 bis 2010 sicherzustellende Betrag noch auf Fr. ….
Damit reduziert sich der gesamte Sicherstellungsbetrag hinsichtlich der noch
nicht rechtskräftig veranlagten Staats- und Gemeindesteuern 2008 bis 2010 sowie
2012 und 2013 gemäss der angefochtenen Verfügung von Fr. … um Fr. …
auf noch Fr. ….
Mit Stellungnahme vom 10. August 2015 liess die
Rekurrentin in der Hauptsache an ihrem Antrag auf Aufhebung der
Sicherstellungsverfügung festhalten und offerierte – wie bereits im Rekurs vom
15. Juli 2015 – ausdrücklich eine an verschiedene Bedingungen geknüpfte
freiwillige Sicherstellung der Steuerforderungen.
B. Anlässlich
einer mündlichen Verhandlung vom 23. September 2015 nahm das Verwaltungsgericht
je zwei weitere Vorträge der Parteien entgegen, in welchen diese an ihren
Anträgen festhielten.
C. In der
Folge führten die Parteien Vergleichsgespräche, welche allerdings scheiterten,
was die Rekurrentin dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 23. Oktober
2015 mitteilte. Gleichzeitig reichte die Rekurrentin den Entscheid des
Kantonsgerichts Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs vom 1. Oktober 2015 zu den Akten und nahm unaufgefordert zu
ausgewählten Aspekten der Rekursduplik Stellung. Am 4. November 2015
beantragte die Rekursgegnerschaft, die Eingabe der Rekurrentin sei, soweit
darin materiell zur Rekursduplik der Rekursgegnerschaft vom 23. September
2015 Stellung genommen wird, aus dem Recht zu weisen, eventuell sei ihr Frist
anzusetzen, um zur Eingabe der Rekurrentin Stellung zu nehmen. Am 16. November
2015 beantwortete die Rekurrentin die Eingabe der Rekursgegnerschaft vom 4. November
2015 und hielt im Wesentlichen an ihren bereits gestellten Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Gegen die Sicherstellungsverfügung des
Gemeindesteueramts kann der Steuerpflichtige Rekurs
beim Verwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die
Staatssteuern gelten in diesem Verfahren sinngemäss (§ 181 Abs. 3 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]).
1.2
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die
Rekurrentin den Beizug sämtlicher Akten inklusive der Belege der Zustellung von
Akten seitens des kantonalen Steueramts an die Gemeinde C sowie der Akten des
Steueramts von C an seine Rechtsvertreter. Hintergrund
dieses Antrags ist die seitens der Rekurrentin in den Raum gestellte allfällige
Verletzung des Steuer- bzw. Amtsgeheimnisses.
Anfechtungsobjekt im vorliegenden
Rekursverfahren ist indessen einzig die Steuersicherungsverfügung
der Rekursgegnerschaft vom 20. Mai 2015. Die in diesem Steuersicherungsverfahren produzierten Akten liegen dem Gericht, soweit ersichtlich, vollumfänglich vor. Die Rekurrentin macht denn
auch nicht substanziiert geltend, welche das
Steuersicherungsverfahren betreffenden Akten allenfalls unvollständig seien.
Insbesondere ist hinsichtlich des seitens der Rekurrentin angeführten
Memorandums vom 30. März 2013 und der weiteren in diesem Zusammenhang
angeführten Handlungen des Gemeindesteueramts
festzustellen, dass jene Akten nicht das vorliegende Sicherstellungsverfahren
betreffen, sondern das in H anhängige
Konkursverfahren. Ob in jenem Verfahren die vollständigen Akten und
Entbindungserklärungen vorliegen, kann und muss im vorliegenden
Steuersicherungsverfahren nicht geprüft werden. Die Pflichtige ist allenfalls
auf ihr Akteneinsichtsrecht nach § 124 StG im Veranlagungsverfahren zu
verweisen.
Insoweit als die Pflichtige die Aufnahme
von Steuerakten Dritter in das vorliegende Steuersicherungsverfahren moniert – vorliegend der Akten des Ehemanns und der Kinder der Pflichtigen – ist festzustellen, dass in § 121 Abs. 1 StG eine
hinreichende gesetzliche Grundlage für die Auskunftspflicht des kantonalen
Steueramts an das Gemeindesteueramt C besteht.
1.3
Gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 20. Mai 2015 hat
das Gemeindesteueramt C gleichentags einen Arrestbefehl auf Sicherheitsleistung
erlassen, die Arrestgegenstände bezeichnet und den Arrestbefehl dem Betreibungsamt
I und dem Betreibungsamt J zum Vollzug zugestellt. Ausdrücklich werden die
Betreibungsämter angewiesen, die einzeln aufgezählten Arrestgegenstände
"soweit verarrestierbar, bis zur Deckung der Arrestforderung samt Zinsen
und Kosten" mit Beschlag zu belegen. Damit verweist der Arrestbefehl auf
Art. 97 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889
(SchKG): Im Rahmen des Arrestvollzugs werden vom Betreibungsamt Vermögenswerte
nur in dem Umfang mit Beschlag belegt, als sie nach der Schätzung des
Betreibungsamts für die Deckung der Arrestforderung notwendig sind.
Beanstandungen des Arrestvollzugs sind damit nicht im vorliegenden Verfahren,
sondern mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde des vollziehenden
Betreibungsamts zu richten (Felix Richner/Walter Frei/Stefan
Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 182 N.10 f.; für das Recht der direkten
Bundesteuer: Hans Frey, in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, 2. A., Basel
2008, Art. 170 DBG N. 55 f.; vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Dies bestätigt sich
mit dem von der Rekurrentin eingereichten Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden
vom 1. Oktober 2015, welcher die Höhe der verarrestierten Vermögenswerte
überprüft hat und zugunsten der Rekurrentin zum Schluss gekommen ist, die
Verarrestierung der Liegenschaft in C und weiterer Barbeträge decke den zu
sichernden Betrag auch ohne die zusätzlich von der Rekursgegnerschaft verlangte
Verarrestierung der Liegenschaft in L.
Damit ist im vorliegenden Verfahren auf Bewertungsfragen um
die verarrestierten Liegenschaften und weitere Einreden um die Bewertung der
verarrestierten Vermögenswerte und eine allfällige Verletzung des
Deckungsprinzips i. S.
von Art. 97 SchKG ebenfalls nicht einzutreten.
1.4
Tatsächlich hat die zahlungspflichtige Person keinen Anspruch
darauf, vor Vollzug des Arrestes vom Arrestverfahren Kenntnis zu erlangen; der
Steuerarrest ist sofort zu vollziehen, auch wenn die Sicherstellungsverfügung
noch nicht rechtskräftig ist (BGE 113 III 139; Richner/Frei/Kaufmann Meuter, § 182
StG N. 9 mit weiteren Hinweisen). Mit der Mitteilung des Arrestbefehls auf
Sicherheitsleistung an das Betreibungsamt I und der gleichzeitigen Zustellung
desselben an die Rekurrentin hat sich das Steueramt C innerhalb dieser
gesetzlichen Vorgaben bewegt. Entgegen der Auffassung der Rekurrentin lässt
sich daraus nichts ableiten, was zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung
führen würde. Offenbleiben kann bei dieser Rechtslage, ob auch andere
Vorgehensweisen ebenfalls angezeigt gewesen wären, wie die von der Rekurrentin
angeführte fehlende Kontaktaufnahme im Vorfeld der Sicherstellung. Immerhin sei
angeführt, dass der Rekurrentin etwa bezüglich der offenen Steuerforderungen
für die Steuerperioden 2006 und 2007 bewusst sein musste, dass diese mit dem
Urteil des Bundesgerichts vom 7. Dezember 2012 (2C_878/2012) rechtskräftig
feststanden und es damit durchaus auch an der Pflichtigen (und ihrem Ehemann)
gelegen hätte, zur Begleichung dieser Steuerforderung den Kontakt mit der Rekursgegnerschaft
zu suchen.
2.
2.1
Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der
Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als
gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt laut § 181
Abs. 1 StG auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung
des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen.
2.2
Der Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung ist
dem Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2
SchKG nachgebildet, geht aber aufgrund des allgemein gehaltenen Gesetzestextes
von § 181 Abs. 1 StG darüber hinaus (RB 2001 Nr. 98, auch
zum Folgenden). Das Gesetz verlangt seinem Wortlaut
nach zwar kein bestimmtes steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners,
weshalb es genügt, wenn die Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet
erscheint (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 181
StG N. 9). Ob eine objektive Gefährdung des Steueranspruchs besteht,
beurteilt sich nach den gesamten Umständen. Diese wiederum werden sich in der
Regel in einem auf Erschwerung oder Vereitelung der Zwangsvollstreckung
hindeutenden Verhalten des Steuerpflichtigen manifestieren.
Dazu gehören etwa die Vorbereitung zur Abreise ins Ausland, Fluchtgefahr, die
Verminderung des Vermögens durch verschwenderische Lebensführung oder
umfassende Schenkungen sowie das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von
Vermögenswerten (vgl. VGr, 25. Mai
2011, SR.2010.00019, E. 2.2; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
§ 181 StG N. 10 ff.; vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Da die
geforderte Gefährdung der Steuerforderung nicht erst beim Risiko von deren
endgültiger Vereitelung, sondern bereits dann gegeben ist, wenn deren Erfüllung
als wesentlich erschwert erscheint, kommt der leichten Verwert- und
Verschiebbarkeit des vorhandenen Vermögens bei der Beurteilung der Gefahr, dass
der Steuerpflichtige sich seiner Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung
zu (statt vieler BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006, E. 2.2). Weitere
Umstände, die auf eine Steuergefährdung schliessen
lassen, können das Bestehen von erheblichen unbeglichenen Verbindlichkeiten, das Bestehen von Verbindlichkeiten in einem im Verhältnis
zu den Mitteln drohenden Ausmass, das unkooperative, hinauszögernde Verhalten
des Schuldners sowie andere laufende Betreibungsverfahren sein (BGr, 9. Januar
2007, 2A.237/2006, E. 3). Ebenso ist eine Steuergefährdung anzunehmen,
wenn der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden
gegenüber systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert
(ASA 66 [1997/98] 479).
2.3
Bei der Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung
beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine
Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (RB 2001 Nr. 98). Diese provisorische
und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der
Steuerschuld als auch auf das Vorliegen der Gefährdung der Steuerforderung bzw.
eines ausländischen Wohnsitzes (BGr, 27. Oktober 1995, StE 1997 B 99.1
Nr. 8, E. 2; RB 2001 Nr. 98; VGr,
25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 2.3). Dabei darf die Sicherstellung für
den Höchstbetrag verlangt werden, der nach dem Stand der Untersuchung bei Erlass der Verfügung infrage kommen kann. Konkret
bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht prüft, ob der Bestand der
Steuerforderung, für die eine Sicherstellung verlangt wird, als wahrscheinlich
erscheint und ob der Betrag der verlangten Sicherstellung sich nicht als
offensichtlich übersetzt erweist (VGr, 16. Januar 2013, SR.2012.00004,
E. 2.2.1; vgl. auch BGr, 26. Oktober 2013, 2C_235/2013, E. 2.4). Die nähere Abklärung von Bestand und Umfang der Steuerpflicht und
die Festsetzung der Steuer bleiben hingegen dem
Hauptverfahren in der Steuersache selbst und dem gegebenenfalls daran
anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten (RB 2001 Nr. 98).
2.4
2.4.1
Die Rekursgegnerschaft begründet die Steuergefährdung in der angefochtenen
Verfügung und ihren weiteren Stellungnahmen unter anderem mit der Tatsache,
dass die Rekurrentin und ihre Familienmitglieder in den vergangenen Jahren
beträchliche Vermögenswerte unter sich und (auch) in ihnen nahestehende
Gesellschaften und Trusts verschoben hätten, namentlich auch im Vorfeld des
Konkurses des Ehemanns der Pflichtigen.
Die Rekurrentin bestreitet denn auch nicht, Vermögenswerte
des Ehemanns erhalten zu haben. Sie verweist als Rechtsgrund für die
Übertragung der Werte auf die im November 2011 durchgeführte güterrechtliche
Auseinandersetzung und macht geltend, damit sei ihr Vermögen vermehrt worden,
was gegen eine Steuergefährdung spreche. Zudem verfüge sie über Grundeigentum
in der Schweiz. Bezüglich der Liegenschaft in C seien die bisherigen "Papier"-Inhaberschuldbriefe
in elektronische Registerschuldbriefe über Fr. … und Fr. … zugunsten
der Rekurrentin umgewandelt worden, was ihre Verbringung ins Ausland oder
anderweitige Begebung als Sicherheit erschwere bzw. verunmögliche.
2.4.2
Tatsächlich ist den Akten zu entnehmen und auch seitens der Pflichtigen
nicht bestritten, dass sie Vermögenswerte von ihrem Ehemann übertragen erhalten
hat. Der Rechtsgrund dieser Vermögensübertragungen liegt aus Sicht der
Rekurrentin in der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Eheleute im November
2011, wobei die Pflichtige jedoch im vorinstanzlichen Verfahren und auch vor
Verwaltungsgericht keine Auskünfte über die eigentliche Vornahme der
güterrechtlichen Auseinandersetzung erteilt.
Weiter ergibt sich aus den
Akten und den Ausführungen der Parteien Folgendes: Über den von der Pflichtigen
getrennt lebenden Ehemann ist der Konkurs eröffnet, wobei die Gründe für den plötzlichen
Vermögensverlust und den Konkurs des Ehemanns nicht ersichtlich sind.
Insbesondere ist die güterrechtliche Auseinandersetzung mit dem Ehemann, wie ausgeführt,
nicht offengelegt und für das Verwaltungsgericht ist damit nicht nachvollziehbar,
inwieweit diese güterrechtliche Auseinandersetzung Ursache der Überschuldung
des Ehemanns der Rekurrentin ist. Das Konkursverfahren über den Ehemann der
Pflichtigen führt das Konkursamt H. Dieses erachtet bei einer Reihe von
Rechtsgeschäften Anfechtungsklagen nach Art. 285 ff. SchKG als
angezeigt, wobei im vorliegenden Verfahren offenbleiben kann, ob
Anfechtungsansprüche von gegen Fr. … Mio. oder in einem deutlich
höheren Betrag zur Diskussion stehen. Es ist damit durchaus denkbar, dass
Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögenswerten an die
Ehefrau bzw. die Kinder rückabzuwickeln sind. Die eingeleiteten Schritte des
Konkursamts H zielen denn auch auf Rechtsgeschäfte innerhalb der Familie der
Rekurrentin und mit ihnen nahestehende Unternehmen. Betroffen sind neben der
Rekurrentin selbst deren Tochter M, der Sohn N und eine ganze Reihe von
Gesellschaften aus dem Umfeld des Ehemanns der Rekurrentin (etwa Trust O, P AG,
Q AG).
Letztlich unbestritten
geblieben sind Schenkungen der Rekurrentin und ihres Ehemanns an die beiden
gemeinsamen Kinder in den vergangenen Jahren im Ausmass von gut Fr. … Mio.
Die Rekurrentin hat lediglich ausführen lassen, derartige Schenkungen seien
durchaus üblich, damit Kinder in jungen Jahren Wohneigentum erwerben könnten.
Sodann sind bereits rechtskräftig veranlagte
Steuerbetreffnisse der Steuerjahre 2006 und 2007 im Ausmass von rund Fr. …
bis heute nicht bezahlt.
2.4.3
Damit liegen zunächst erhebliche, unbeglichene (Steuer-)Verbindlichkeiten
vor, welche bereits für die Annahme einer Steuergefährdung ausreichen.
Im Lichte der gesamten Umstände
und des bisherigen Verhaltens der Pflichtigen und ihres Ehemanns erscheint es
weiter durchaus denkbar, dass ohne die eingeleiteten Sicherheitsmassnahmen
(auch) die Pflichtige die verarrestierten Vermögenswerte zum Nachteil ihrer
Gläubiger und insbesondere des Fiskus wieder von sich weg transferieren würde.
Dies ist grundsätzlich auch bei Liegenschaftenbesitz in der Schweiz möglich,
erfährt doch das Steueramt in aller Regel weder von einer (hypothekarischen)
Belastung einer Liegenschaft noch vom Verkauf einer solchen zu einem Zeitpunkt,
in welchem sie mit Sicherheit derartige Handlungen noch unterbinden kann. Daran
ändert der Umstand, dass die Schuldbriefe auf der Liegenschaft in C als
elektronische Registerbriefe ausgestaltet sind, nichts. Sodann bleibt aus Sicht
des Verwaltungsgerichts auch im Dunkeln, wie es um die finanziellen
Verhältnisse der Rekurrentin vor allem angesichts der eingeleiteten Schritte
des Konkursamts H wirklich bestellt ist.
Damit ist bei der hier vorzunehmenden
Prima-facie-Beurteilung die Steuergefährdung aufgrund all dieser Umstände zu
bejahen.
2.5
Die Höhe des sicherzustellenden Betrags ist hinsichtlich der
rechtskräftig veranlagten Steuerforderungen 2006 und 2007 nicht bestritten.
Dasselbe gilt für die Steuerforderung 2008 bis 2010. Für die Steuerperiode 2011
wird in der angefochtenen Verfügung keine Sicherstellung verlangt. Bezüglich
der Steuerperiode 2012 geht die Sicherstellungsverfügung vom von der
Pflichtigen deklarierten Einkommen (Fr. …) aus und erhöht dieses um Fr. ….
Der Rekursantwort ist zu entnehmen, dass diese Aufrechnung auf eine in dieser
Steuerperiode neu deklarierte Schuld der Pflichtigen gegenüber dem "Trust O"
zurückgeht. Die Rekursgegnerschaft erachtet es als
denkbar, dass dieses Darlehen simuliert ist, da einerseits die das Darlehen
gebende Gesellschaft der Rekurrentin und ihrem Ehemann nahesteht und zudem
weder eine Verpflichtung bestand, Sicherheiten zu bestellen noch Amortisationen
vereinbart wurden, eine unbestimmte Laufzeit mit einer aussergewöhnlich langen
Kündigungsfrist von 10 Jahren vereinbart wurde und der Zins trotz dieser Vorzugsbedingungen
lediglich bei 0,5 % p.a. liege. Die Rekurrentin bestreitet nicht, dass die
Darlehensgeberin gegenüber der Pflichtigen als nahestehend zu bezeichnen ist
und verweist darauf, dass das Darlehen besichert gewesen sei und die Pflichtige
rückzahlungswillig und -fähig sei.
Die steuerrechtliche Beurteilung dieses
Darlehensverhältnisses ist dem Einschätzungsverfahren vorbehalten. Indessen
erscheint es – wiederum im Sinn einer Prima-facie-Würdigung des Sachverhalts –
als für die Bejahung der entsprechenden Steuersicherung hinreichend
wahrscheinlich, dass aufgrund der von der Rekursgegnerschaft
geschilderten Umstände eine Aufrechnung des Darlehens erfolgen könnte: Der
Bestand eines Darlehensverhältnisses bzw. die einem Vermögenszugang
entgegenstehende Rückerstattungspflicht ist als steueraufhebende Tatsache
zunächst grundsätzlich vom Steuerpflichtigen nachzuweisen (BGr, 9. November
2013, 2C_941/2012, E. 2.2.). Der Verzicht der der Pflichtigen nahestehenden
Darlehensgeberin auf Sicherheiten – ob bereits bei Hingabe des Darlehens oder
erst im Umfeld des vorliegenden Verfahrens erfolgt – erscheint bei der Höhe des
Darlehens doch aussergewöhnlich und erklärt sich wohl einzig mit der familiären
Verbindung zwischen der Pflichtigen und den Anteilseignern der
Darlehensgeberin. Im Verbund mit den übrigen, von der Pflichtigen nicht
bestrittenen Umstände (gänzliches Fehlen von Amortisationszahlungen, lange
Laufzeit) ist es durchaus denkbar, dass der Pflichtigen der Beweis der Rückerstattungspflicht
nicht gelingt und das Darlehen als von Anfang an simuliert gewürdigt wird.
Damit ist die Höhe der von der Rekursgegnerschaft
verlangten Sicherstellung weder für das Steuerjahr 2012 noch für das Steuerjahr
2013, in welchem das fragliche Darlehen um Fr. … erhöht wurde, im
vorliegenden Verfahren zu korrigieren.
Die Rekurrentin hat wohl ein Verfahren betreffend
Beschränkung der Solidarhaft für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 bis 2010
eingeleitet. Indessen ist über diese Beschränkung ebenfalls nicht im
vorliegenden Verfahren zu entscheiden. Prima facie führt das laufende Verfahren
betreffend Beschränkung der Haftung auch nicht zu einer Senkung der
sicherzustellenden Steuerbetreffnisse, da der Ausgang jenes Verfahrens
vollständig offen erscheint.
2.6
Entgegen der Auffassung der Rekurrentin umfasst die angefochtene
Verfügung lediglich für die Steuerjahre 2006 und 2007, für welche
rechtskräftige Einschätzungen vorliegen, Verzugszinsen von 4,5 % ab 4. Juni
2011. Für die übrigen Betreffnisse werden – richtigerweise – lediglich
Ausgleichszinsen geltend gemacht. Nachdem die Rekurrentin die diesbezüglichen
Ausführungen der Rekursgegnerschaft in der Rekursantwort anerkennt und ihren
Antrag bezüglich Neuberechnung der Ausgleichszinsen nicht weiter begründet, ist
hierauf auch nicht weiter einzugehen.
2.7
Die Rekurrentin führt sodann in allgemeiner Form an, die seitens der
Rekursgegnerschaft ergriffenen Massnahmen seien unverhältnismässig und zielten
vor allem darauf, ihr zu schaden und seien Teil einer letztlich gar vom kantonalen
Steueramt orchestrierten Strafaktion.
Diese Behauptungen finden in den Akten betreffend das hier
einzig interessierende Steuersicherungsverfahren keine Stütze. Es ist ohne Weiteres
einsichtig, dass das Steuersicherungsverfahren verbunden mit der Arrestlegung
über weite Teile des Vermögens der Pflichtigen einschneidende Auswirkungen hat.
Indessen ist diese Art der Sicherstellung von Steuern ausdrücklich gesetzlich
vorgesehen und für das Verwaltungsgericht sind keine sachfremden Motive für das
Vorgehen der Rekursgegnerschaft ersichtlich.
Dies führt zur Abweisung des Rekurses, soweit auf das
Rechtsmittel eingetreten werden kann. Damit kann die Frage, ob und inwieweit
die Eingabe des Vertreters der Rekurrentin vom 23. Oktober 2015 aus dem
Recht zu weisen wäre, offenbleiben. Der Rekursgegnerschaft ist mit diesem
Urteil die Eingabe des Vertreters der Rekurrentin vom 16. November 2015
zuzustellen.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der
Rekurrentin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181
Abs. 3 Satz 2 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3
Satz 2 StG). Hingegen ist der Rekursgegnerschaft antragsgemäss eine
Parteientschädigung zuzusprechen, gehen ihre notwendigen Bemühungen weit über
das hinaus, was von der gewöhnlichen Amtstätigkeit noch mit umfasst war und ist
der Beizug eines Rechtsanwalts durch die Rekursgegnerschaft nachvollziehbar.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Der
Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 20'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.- Zustellkosten,
Fr. 20'100.- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Rekurrentin auferlegt.
4. Die
Rekurrentin wird verpflichtet, der Rekursgegnerschaft eine Parteientschädigung
von Fr. 10'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …