|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
|
|

|
SR.2015.00015
SR.2015.00016
Urteil
der 2. Kammer
vom 23. September 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Rekurrent
und
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Gemeinde C,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegnerschaft
und
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
Steuersicherung
(Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2007 sowie Bussen 2008 bis
2011)
(Nachsteuern Direkte Bundessteuer 2004 bis 2007 sowie Bussen 2008 bis 2012),
hat sich
ergeben:
I.
Das kantonale Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste,
erliess am 2. bzw. 3. Juli 2015 gegen den steuerpflichtigen A gestützt auf
§ 181 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 169
des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990 (DBG) folgende zwei Sicherstellungsverfügungen:
- Zur
Deckung der mutmasslichen geschuldeten Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern
2004 bis 2007 sowie Bussen betreffend die Steuerperioden 2008 bis 2011 zuzüglich
Verfahrenskosten wurde der Pflichtige zu einer Sicherheitsleistung von Fr. …
zuzüglich Zins zu 4,5 % auf Fr. … ab 14. Juni 2015 aufgefordert;
- Zur Deckung
der mutmasslichen geschuldeten Nachsteuern für die Direkte Bundessteuer 2004
bis 2007 sowie Bussen betreffend die Steuerperioden 2008 bis 2012 zuzüglich
Verfahrenskosten wurde der Pflichtige zu einer Sicherheitsleistung von Fr. …
aufgefordert.
Weiter erliess das kantonale Steueramt Zürich am 2. bzw. 3. Juli
2015 zwei weitere Sicherstellungsverfügungen, welche sich neben dem Pflichtigen
auch gegen dessen Ehefrau D richteten:
- Zur
Deckung der mutmasslichen geschuldeten Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern
2008 bis 2011 zuzüglich Verfahrenskosten wurden der Pflichtige und dessen
Ehefrau zu einer Sicherheitsleistung von Fr. … zuzüglich Zins zu 4,5 %
auf Fr. … ab 14. Juni 2015 aufgefordert.
- Zur
Deckung der mutmasslichen geschuldeten Nachsteuern für die Direkte Bundessteuer
2008 bis 2011 sowie der Direkten Bundessteuer 2014 (prov. Bezug) wurden der
Pflichtige und dessen Ehefrau zu einer Sicherheitsleistung von Fr. … aufgefordert.
Anlass für den Erlass der Sicherstellungsverfügungen war
die Einleitung von entsprechenden Nachsteuer- und Strafsteuerverfahren gegen
den Pflichtigen, nachdem dieser während Jahren trotz Mahnung keine
Steuererklärungen einreichte und daher nach pflichtgemässem Ermessen
eingeschätzt werden musste. Diese Einschätzungen blieben vom Pflichtigen unangefochten
und erwiesen sich im Nachhinein als zu tief.
Die gesamten Steuernachforderungen (inkl. Bussen,
mutmassliche Verfahrenskosten, Zinsen) belaufen sich auf rund Fr. …, während
das in der letzten Steuererklärung ausgewiesene Vermögen des Pflichtigen rund Fr. …
beträgt.
II.
Mit Eingaben vom 4. August 2015 liess der Pflichtige
gegen sämtliche Sicherstellungsverfügungen Rekurs bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben, welchem er die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen beantragte,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. Seine Ehefrau
schloss sich ihm an, soweit sie ebenfalls Adressatin der
Sicherstellungsverfügungen war. Das kantonale Steueramt reichte am 9. September
2015 die Verfahrensakten dem Verwaltungsgericht ein unter Verzicht auf eine
Vernehmlassung. Die eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Die beim
Verwaltungsgericht angefochtenen beiden Sicherstellungsverfügungen, welche sich
allein gegen den Pflichtigen richten (Verfahren SR.2015.00015 und
SR.2015.00016), betreffen denselben Steuerpflichtigen und dieselbe Sach- und
Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind. Die Sicherstellungsverfügungen,
welche sich auch gegen die Ehefrau des Pflichtigen richten (SR.2015.00017 und
SR.2015.00018), sind hingegen in einem separaten Verfahren zu beurteilen und
bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
1.2 Sicherstellungsverfügungen können mit Rekurs bzw.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 181 Abs. 3
Satz 1 StG bzw. Art. 169 Abs. 3 DBG i.V. mit § 14 der
Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
vom 4. November 1998).
2.
2.1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz
oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet,
kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt auch vor der
rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten
Steuerbetrags verlangen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 StG, Art. 169
Abs. 1 DBG). Die Sicherstellung setzt somit kumulativ den Bestand einer
Steuerforderung (nachfolgend E. 3) sowie einen Gefährdungstatbestand
voraus (nachfolgend E. 4).
2.2 Bei der Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt
sich das Verwaltungsgericht auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen
Verhältnisse. Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl
auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines
Gefährdungstatbestands (vgl. RB 2001 Nr. 98 E. 2b; VGr, 25. Mai
2011, SR.2010.00019, E. 2.3; BGr, 8. September 2003, 2A.550/2002,
E. 4.3).
3.
3.1 Das
kantonale Steueramt stützt seine Verfügungen hinsichtlich Bestand und Umfang
der Steuerschuld auf die eröffneten Nach- und Strafsteuerverfahren, in welchen
zunächst folgende Nachsteuern verfügt wurden:
- Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis
2007)
- Fr. …
(direkte Bundessteuer 2004 bis 2007)
Weiter wurden in den nämlichen Verfügungen folgende
Strafsteuern ausgefällt:
- Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2004 bis 2007)
- Fr. … (direkte
Bundessteuer 2004 bis 2007)
Betreffend der Bussenhöhe ist den Akten zu entnehmen, dass
das kantonale Steueramt von einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung seitens des
Pflichtigen ausgeht und die Bussenhöhe daher auf 1 ½ des hinterzogenen Betrags
festgesetzt hat. Sämtliche Verfahren sind indessen noch nicht rechtskräftig
abgeschlossen.
3.2 Der
Pflichtige bestreitet hinsichtlich Bestand und Umfang der Steuerforderung die Höhe
der Nachsteuern nicht, sondern führt lediglich an, dass in jenen Verfahren die
"exorbitant hohe Busse von Fr. …" (inkl. der im Verfahren
SR.2015.00017/18 zu beurteilenden Bussen) angefochten werde, welche den
Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts überschreite.
3.3 Der
Pflichtige bestreitet grundsätzlich nicht, über Jahre hinweg eine zu tiefe
Besteuerung hingenommen zu haben, indem er keine Steuererklärungen einreichte
und die Ermessenstaxationen einfach hinnahm. Ebenso wenig bestreitet er, dass diese
Ermessenstaxationen für ihn als Kadermitarbeiter im Finanzsektor erkennbar
deutlich zu tief ausgefallen waren. Dass ein solches Verhalten bei den weiter
unbestrittenen Umständen (einfache steuerliche Verhältnisse) als
eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung gewürdigt werden kann, ist im Rahmen
der hier erforderlichen Prima-facie-Würdigung nicht zu beanstanden. Damit ist
der Bestand der Nachsteuerforderungen im vorliegenden Verfahren unbestritten.
Bezüglich der Strafsteuer geht der Strafrahmen grundsätzlich bis zum Dreifachen
des hinterzogenen Betrags ("bei schwerem Verschulden"; § 235
Abs. 2 StG, Art. 175 Abs. 2 DBG). Dass dieser Strafrahmen die in
Art. 106 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB) vorgesehene Obergrenze für Bussen und die gemäss Art. 34 StGB
maximal zulässige Geldstrafe überschreitet, ist zulässig und ausdrücklich gesetzlich
so vorgesehen (Art. 333 Abs. 4 StGB, Felix Richner et al., Handkommentar
zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 175 DBG N. 89; Felix Richner
et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 235
StG N. 90). Wenn das kantonale Steueramt bei diesem Sachverhalt die Strafzumessung
weiter so vornimmt, dass es die Busse auf 1 ½ des hinterzogenen Betrags
festsetzt, ist dies "prima facie" ebenfalls nicht zu beanstanden: Das
Regelmass ist damit nur geringfügig überschritten; der Gesetzgeber hat den
Strafrahmen weit gefasst und der entscheidenden Instanz damit einen breiten
Spielraum einräumen wollen (BGE 114 Ib 27 E. 4a). Gemäss der Rechtsprechung
ist das Verschulden einer steuerpflichtigen Person, welche gegen die zu tiefe
Ermessensveranlagung keine Einsprache erhebt, grundsätzlich nicht geringer als
jenes der vorsätzlich handelnden Person (Richner et
al., Art. 175 DBG N. 105; Richner et al., § 235 StG N. 107,
je mit Hinweisen).
Damit ist der in den angefochtenen
Sicherstellungsverfügungen vom kantonalen Steueramt angenommene Bestand und
Umfang der Steuerforderung im vorliegenden Sicherstellungsverfahren angesichts
der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts zu bestätigen.
4.
4.1 Die
Steuersicherung setzt zudem voraus, dass der Steuerpflichtige entweder keinen
Wohnsitz in der Schweiz hat oder die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuern
als gefährdet erscheint (§ 181 Abs. 1 Satz 1 StG, Art. 169
Abs. 1 Satz 1 DBG). Da der Pflichtige seinen Wohnsitz
unbestrittenermassen in der Schweiz hat, ist zu prüfen, ob die Bezahlung der
von ihm geschuldeten Steuern als gefährdet erscheint.
4.2 Der
Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung ist dem Arrestgrund nach Art. 271
Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs
vom 11. April 1889 (SchKG) nachgebildet, geht aber aufgrund des allgemein
gehaltenen Gesetzestexts darüber hinaus. Das Gesetz verlangt seinem Wortlaut
nach kein bestimmtes steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners, weshalb
es genügt, wenn die Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet erscheint.
Dennoch vermag die Tatsache, dass der Steuerpflichtige aus finanziellen Gründen
nicht in der Lage ist, die infrage stehenden Steuern zu bezahlen, für sich allein
betrachtet keine Steuergefährdung im Sinn von § 181 StG bzw. Art. 169
DBG zu bewirken. Die Gefährdung muss insofern eine besondere sein, als die
Zwangsvollstreckung der Steuerschuld in Gefahr sein muss, was insbesondere dann
erfüllt ist, wenn das vorhandene Vermögen leicht verwertbar und verschiebbar
ist (vgl. RB 2001 Nr. 98 E. 2a, BGr, 8. September 2003,
2A.560/2002, E. 4.1; Richner et al., Art. 169 DBG N. 9; Richner
et al., § 181 StG N. 9, je mit zahlreichen Hinweisen).
4.3
4.3.1
Das kantonale Steueramt begründet die Steuergefährdung damit, dass das
Verhältnis zwischen den flüssigen Mitteln des Pflichtigen und der
Steuerforderung bedrohlich hoch sei und die flüssigen Mittel zudem rasch ins Ausland
verschafft werden könnten. Der Pflichtige bringt dagegen vor, er habe einen
unbescholtenen Leumund, arbeite im oberen Kader der E AG und wohne hier in
der Schweiz mit seiner Ehefrau und kleinen, schulpflichtigen Kindern.
4.3.2
Tatsächlich ist das Verhältnis zwischen der offenen Steuerforderung und den
Vermögenswerten des Pflichtigen (ca. Fr. …) so, dass die Bezahlung der
Forderungen objektiv unsicher und damit grundsätzlich gefährdet erscheint.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass die wesentlichen Vermögenswerte des
Pflichtigen einzig aus Bankguthaben bestehen und damit tatsächlich leicht
verwert- und verschiebbar sind. Soweit der Pflichtige die leichte
Verwertbarkeit der sichergestellten und arrestierten Vermögenswerte mit Verweis
auf gesperrte Mitarbeiteraktien infrage stellt, fehlt es an einer weiteren
Substanziierung. So ergeben sich aus der in den Akten liegenden Vermögensaufstellung
per 31. Dezember 2013 keinerlei Hinweise darauf, dass die betroffenen
Vermögenswerte nicht überwiegend in liquider Form vorhanden sind. Weiter hat
der Pflichtige während Jahren und systematisch seine wahre Einkommens- und
Vermögenssituation durch seine Weigerung, eine Steuererklärung zu erstellen,
verschleiert. Auch dies ist bei der vom Gesetz verlangten Würdigung der
gesamten Umstände mitzuberücksichtigen (vgl. Richner
et al., Art. 169 DBG N. 26; Richner et al., § 181 StG N. 26 mit
Hinweisen). Trotz Verbundenheit mit der Schweiz über Familie und Arbeitsplatz
ist das Vorliegen einer Steuergefährdung im Sinn von § 181 StG bzw.
Art. 169 DBG im Lichte all dieser Umstände und prima facie zu bejahen.
Dass
das vom kantonalen Steueramt gewählte Vorgehen zu Schwierigkeiten des Pflichtigen
am Arbeitsplatz und auch zu gesundheitlichen Problemen beim Pflichtigen führen
kann, liegt auf der Hand. Indessen ist das Steuersicherungsverfahren
ausdrücklich gesetzlich vorgesehen und es ist Aufgabe des kantonalen
Steueramts, die notwendigen und gesetzlich zulässigen Massnahmen zur
Durchsetzung der Steuerforderung zu unternehmen. Auch das dem Verwaltungsgericht
eingereichte psychiatrische (Partei-)Gutachten vom 21. August 2015 vermag
hieran nichts zu ändern, zumal es bei der hier vorzunehmenden Prima-facie-Beurteilung
ohnehin (noch) nicht umfassend zu würdigen ist.
Dies
führt zur Abweisung der vom Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang
sind die Gerichtskosten dem Rekurrenten und Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151
Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz 2 StG;
Art. 144 Abs. 1 DBG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17
Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3
Satz 2 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 4 DBG).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die Verfahren SR.2015.00015 und SR.2015.00016 werden
vereinigt;
und erkennt:
1. Der
Rekurs betreffend Steuersicherung (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2004
bis 2007 sowie Bussen 2008 bis 2011 [SR.2015.00015]) wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde betreffend Steuersicherung (Nachsteuern Direkte Bundessteuer 2004
bis 2007 sowie Bussen 2008 bis 2012 [SR.2015.00016]) wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2015.00015 wird festgesetzt auf
Fr. 10'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 10'060.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2015.00016 wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 5'060.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Rekurrenten und Beschwerdeführer auferlegt.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …