{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "11.05.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2015-00021_11-05-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216283&W10_KEY=4467079&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4a3bf2f22c0f15ba04e73f4b45a17666"}, "Num": [" SR.2015.00021"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.11.0  SR.2015.00021"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.11.0  SR.2015.00021"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.11.0  SR.2015.00021"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2002-2008) | Steuerrechtlicher Wohnsitz im internationalen Verh\u00e4ltnis Das steuerpflichtige Ehepaar war aufgrund der Professur des Ehemanns w\u00e4hrend \u00fcber 20 Jahren im Kanton Z\u00fcrich wohnhaft. Danach meldeten sie sich in die USA ab, unter Beibehaltung ihres Wohneigentums im Kanton. In der Steuerperiode 2009 wurde ein Nachsteuerverfahren eingeleitet, weil dem Ehemann seit seiner Emeritierung von einer Schweizer Pensionskasse eine in der Schweiz nicht deklarierte Rente ohne Quellensteuerabzug in die USA ausbezahlt wurde. Gem\u00e4ss der im Rahmen des Amtshilfegesuchs gegebenen Auskunft der amerikanischen Steuerbeh\u00f6rde haben die Eheleute \"residence\" in der Schweiz. Vereinigung der Verfahren SR.2015.00021 und SR.2015.00022 (E. 1). Voraussetzungen f\u00fcr die Nachsteuererhebung (E. 2). Bei der Auskunft der amerikanischen Steuerbeh\u00f6rde, wonach das Ehepaar \"residence\" in der Schweiz habe, handelt es sich um eine neue Tatsache, welche die Pr\u00fcfung der Wohnsitzfrage im Nachsteuerverfahren rechtfertigt (E. 3.1). Nat\u00fcrliche Personen sind laut Art. 3 Abs. 1 DBG bzw. \u00a7 3 Abs. 1 StG aufgrund pers\u00f6nlicher Zugeh\u00f6rigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz bzw. im Kanton haben. Grunds\u00e4tzlich gilt, dass der einmal begr\u00fcndete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt (Art. 24 Abs. 1 ZGB, sog. \"r\u00e9manence du domicile\") (E. 3.2). Den Pflichtigen gelingt der Nachweis nicht, dass sie ihren Wohnsitz in die USA verlegt haben, wo sie sich jeweils deutlich weniger als ein halbes Jahr aufgehalten haben. Es werden weder Kreditkartenausz\u00fcge oder Bankausz\u00fcge eingereicht, anhand welcher die gesellschaftlichen Aktivit\u00e4ten in den USA nachvollzogen werden k\u00f6nnten (E. 3.3.3). Die nicht deklarierten Einkommens- und Verm\u00f6genswerte gelten als neu (E. 4.1.2). Die ungen\u00fcgende Begr\u00fcndung des Einspracheentscheids durch das kantonale Steueramt hat die R\u00fcckweisung zur Folge (E. 4.2). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung ins Einspracheverfahren."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:43:48", "Checksum": "fae408ae7293c82e250266c6dae593b4"}