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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SR.2015.00026
SR.2015.00027
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. November 2015
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber
Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Rekurrierende
und
Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nachsteuern
und Bussen
(Staats- und Gemeindesteuern 2011)
(Direkte Bundessteuer 2011),
hat sich ergeben:
I.
A arbeitete seit 2008 bei der C AG (vormals D GmbH
bzw. E AG, heute F AG), welche bis zum Verkauf von 80 % des Aktienkapitals an
den britischen IT-Dienstleister F im Juli 2011 wiederum im Alleineigentum von G
stand. Im Juli 2011 erhielt A Fr. … von G, welche er in seiner Steuererklärung
nicht als Erwerbseinkommen deklarierte.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 auferlegte das
kantonale Steueramt den Ehegatten A und B deshalb für die Staats- und
Gemeindesteuern 2011 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. ... A wurde eine
Busse von Fr. … sowie Verfahrenskosten von Fr. … auferlegt. Für die
direkte Bundessteuer 2011 wurde in derselben Verfügung von den Ehegatten eine
Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … erhoben und A eine Busse von Fr. …
auferlegt.
Die hiergegen erhoben Einsprachen wies
das kantonale Steueramt am 28. August 2015 ab, wobei es die
Bussenverfahren einstweilen sistierte.
II.
Mit Rekurs und Beschwerde vom 19. September
2015 beantragten die Pflichtigen sinngemäss, es sei der vorinstanzliche
Entscheid aufzuheben und ihnen für die Steuerperiode 2011 weder Nachsteuern
noch Bussen aufzuerlegen.
Während sich die Eidgenössische
Steuerverwaltung nicht vernehmen liess, beantragte das kantonale Steueramt mit
Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2015 die Abweisung der
eingelegten Rechtsmittel, soweit auf diese einzutreten sei. Weiter ersuchte das
kantonale Steueramt um die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015
bezogen die Pflichtigen Stellung zur Rekurs- und Beschwerdeantwort des
kantonalen Steueramts, wobei sie im Wesentlichen an ihrer Darstellung und
Rechtsauffassung festhielten.
Die Präsidialverfügung vom 15. Oktober
2015, in welcher den Pflichtigen Gelegenheit gegeben
wurde, zu einer allfälligen reformatio in peius in Bezug auf den anwendbaren
Verzugszinssatz Stellung zu nehmen, wurde von den Pflichtigen nicht abgeholt.
Die Kammer erwägt:
1.
Der Rekurs SR.2015.00026 und die
Beschwerde SR.2015.00027 betreffen dieselben Pflichtigen und
dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
2.
2.1
Die Verfahren betreffend Bussen wurden von der
Vorinstanz sistiert. Beim Sistierungsentscheid handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, welcher vor Verwaltungsgericht nur dann selbständig
anfechtbar ist, wenn die Sistierung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken kann oder wenn die Gutheissung des eingelegten Rechtsmittels sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. § 19a
Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist vom Erfordernis eines weiteren, nicht
wiedergutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn eine ungerechtfertigte
Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung aufgrund der Sistierung geltend
gemacht wird (BGE 135 III 127 E. 1.3; VGr, 31. Juli 2013,
VB.2013.00243, E. 1.3).
2.2
Die Vorinstanz hat nicht weiter begründet, weshalb
sie die Bussenverfahren sistiert hat. Jedoch ist offenkundig, dass Bussenhöhe
und Bussenauflage von den auferlegten Nachsteuern
abhängen, weshalb sich eine Verfahrenssistierung bis
zur rechtskräftigen Festsetzung der Nachsteuern rechtfertigt. Da durch
die Verfahrenssistierung hinsichtlich der Bussen das
Verfahren nicht übermässig verzögert wird, ist auf die Rechtsmittel der
Pflichtigen nicht einzutreten, soweit diese sich gegen die erstinstanzlich
auferlegten Bussen richten. Vielmehr hat hierüber nach
Wiederaufnahme der diesbezüglich sistierten Verfahren
zunächst die Vorinstanz zu befinden. Zudem wäre die Pflichtige Nr. 2
ohnehin nicht legitimiert, die ausschliesslich ihrem Ehemann auferlegte Busse
anzufechten.
3.
3.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der
Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung zu
Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist,
oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung
auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen,
wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert
(Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom
14. Dezember 1990 [DBG]; § 160 Abs. 1 des Steuergesetzes des
Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]).
3.2 Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG und § 16 Abs. 1 StG unterliegen
alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Darunter
fallen gemäss Art. 17 Abs. 1 DBG und § 17 Abs. 1 StG alle
Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis
mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen,
Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen,
Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und
andere geldwerte Vorteile. Demgegenüber sind unter anderem Vermögensanfälle
infolge Schenkung einkommenssteuerfrei (Art. 24 lit. a DBG; § 24
lit. a StG).
3.3
Auf kantonaler Ebene fallen Schenkungen unter das
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vom 28. September 1986 (ESchG). Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, die ihren Grund im
Dienstverhältnis haben, wie Pensionen, Renten, Kapitalabfindungen,
Gratifikationen und Dienstaltersgeschenke, unterliegen nicht der Erbschafts-
und Schenkungssteuer, soweit sie als Einkommen besteuert werden (§ 5
EschG).
3.4
Massgebend für das Vorliegen einer Schenkung ist,
dass ein unentgeltlicher Vermögensübergang stattgefunden hat. Wird eine
freiwillige Zuwendung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des
Steuerpflichtigen als Anerkennung für geleistete Dienste erbracht, so ist sie
nicht unentgeltlich und damit nicht als Schenkung anzusehen. Eine einkommenssteuerfreie
Schenkung nach Art. 24 lit. a DBG bzw. § 24 lit. a StG
liegt nur vor, wenn persönliche Gründe wie Freundschaft oder Anhänglichkeit für
die Zuwendung ausschlaggebend waren, der Steuerpflichtige also die Gabe in
diesem Sinn als "unverdient" ansehen muss. Andernfalls ist sie den
Leistungen zuzurechnen, die er für seine Dienste und damit entgeltlich vom
Arbeitgeber erhält, und zwar gleichgültig, wie diese bezeichnet werden oder ob
ein Rechtsanspruch auf eine Leistung (des Arbeitgebers) besteht oder nicht.
Voraussetzung ist einzig, dass die freiwillige Leistung ihren hauptsächlichen
Grund im Arbeitsverhältnis hat (Felix Richner/Walter Frei, Kommentar zum
Zürcher Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Zürich 1996, § 5 EschG
N. 2, mit weiteren Hinweisen; Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 17
StG N. 29 und 33; Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 2.
A., Zürich 2009, Art. 17 DBG N. 29 und 33). Geldwerte Leistungen, die im Rahmen eines Beteiligungsverkaufs an
Arbeitnehmende ausgerichtet werden, sind ebenfalls als
Einkommen zu versteuern, selbst wenn die zuwendende Person hierbei als
Privatperson auftritt oder Zuwendung von Dritten im Zusammenhang mit dem
Arbeitsverhältnis ausgerichtet werden (StRK I, 17. Dezember 2010,
1 ST.2010.323/ 1 DB.2010.229, E. 3b.).
3.5
Macht der Steuerpflichtige geltend, ein
Vermögenszufluss stamme aus einer Schenkung, so ist er hierfür beweisbelastet
und hat die seiner Behauptung zugrunde liegenden steuermindernden Tatsachen von
sich aus durch eine substanziierte Sachdarstellung darzulegen, aus welcher sich
ohne weitere Untersuchung der Schluss auf das Vorliegen einer Schenkung ziehen
lassen muss (VGr, 6. Mai 1997 = StE 1998 B 21.3 Nr. 3; RB 1994
Nr. 33). Auch hat er für die von ihm gegebene Sachdarstellung von sich aus
beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter
genauer Bezeichnung anzubieten (vgl. RB 1975 Nr. 55).
Gelingt dem Steuerpflichtigen der Nachweis
nicht, dass ein bestimmter Vermögenszugang aus Schenkung oder einem andern
bestimmten einkommenssteuerbefreiten Grund vorliegt, ist zu seinen Ungunsten
ohne Weiteres anzunehmen, es liege Einkommen im Sinn
von Art. 16 Abs. 1 DBG bzw. § 16 Abs. 1 StG vor, da
letztere Bestimmungen als Generalklausel alle Wertzuflüsse erfassen, sofern sie
nicht kraft besonderer gesetzlicher Bestimmung von der Einkommensbesteuerung
ausgenommen sind.
4.
4.1
Der Pflichtige Nr. 1 war seit Januar 2008 bei der C AG angestellt und erhielt die
Zahlung von Fr. … aus dem Privatvermögen des Firmengründers und bisherigen
Alleinaktionär seiner Arbeitgeberin. Der Firmengründer veräusserte unmittelbar
vor der Zuwendung an den Pflichtigen Nr. 1 80 % des
Aktienkapitals an den britischen IT-Dienstleister F. Den an den Pflichtigen Nr. 1
entrichteten Betrag bezeichnete der
Firmengründer hierbei in einem Schreiben vom 30. Juli 2011 als Schenkung,
welche er dem Pflichtigen für die "gute Zusammenarbeit", insbesondere
aber für die "Integrität und Loyalität" und die jahrelange
"Freundschaft" als "persönliches Zeichen" der
"Wertschätzung" zuwenden würde. Neben dem Pflichtigen Nr. 1
wurden noch weitere Personen vom Firmengründer mit
"Schenkungen" bedacht, wobei es sich bis auf eine Ausnahme (Bruder
des Firmengründers) ausschliesslich um Mitarbeitende der C AG (bzw. der F AG)
handelte.
4.2
Die empfangene Zuwendung steht in engem zeitlichen
Zusammenhang mit dem erfolgreichen Verkauf von 80 % des Aktienkapitals
durch den Firmengründer. Weiter setzte sich der Begünstigtenkreis im
Wesentlichen aus den bisherigen Mitarbeitenden der C AG zusammen. In der Deklaration der Schenkung
gegenüber den Steuerbehörden hob der Firmengründer diese Umstände auch selbst
hervor, indem er die Zahlungen "[i]m Zusammenhang mit dem erfreulichen
Verkauf des Aktienkapitals" getätigt haben will und die Vermögensempfänger
– mit Ausnahme des Bruders des Firmengründers – allesamt bei der F AG
(vormals C AG) (weiter)arbeiten. Dies indiziert im Sinn
der vorinstanzlichen Erwägungen bereits einen kausalen Zusammenhang zum
Arbeitsverhältnis des Pflichtigen Nr. 1. So ist
es durchaus naheliegend, dass der Firmengründer den
erfolgreichen Verkauf seiner Beteiligung primär denjenigen Mitarbeitenden verdanken wollte, welche zu diesem Erfolg beigetragen haben.
Was die Pflichtigen hiergegen
vorbringen, vermag nicht zu überzeugen. So ist die im erwähnten Schreiben vom
30. Juli 2011 gewählte Bezeichnung nicht ausschlaggebend, zumal der darin
enthaltene Verweis auf die "gute Zusammenarbeit" klar auf das
bisherige Arbeitsverhältnis verweist und auch die Hinweise auf die
"Integrität und Loyalität" des Pflichtigen Nr. 1 ebenfalls einen
Bezug zur Erwerbstätigkeit des Pflichtigen Nr. 1 nahelegen.
Dass die Zahlung hierbei nicht von der
Arbeitgeberin des Pflichtigen Nr. 1, sondern durch deren Gründer und
(bisherigen) Alleinaktionär erfolgte sowie keine Zahlungsverpflichtung bestand,
ist im Sinn der bereits dargelegten Praxis irrelevant. Ebenso unerheblich
erscheint, dass der Pflichtige Nr. 1 mit dem Firmengründer und früheren
Alleinaktionär seit vielen Jahren befreundet ist, erst ca. 3 ½ Jahre bei dessen Unternehmung angestellt war und hierfür
marktgerecht entschädigt wurde. So schliesst ein Freundschaftsverhältnis einen
Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis keineswegs aus. Zwar muss nicht jede
private Zuwendung eines befreundeten Arbeitgebers (oder eines diesem
nahestehenden Dritten) ihre Ursache im Arbeitsverhältnis haben. Es ist aber an
den Pflichtigen, den entsprechenden Nachweis zu erbringen. Da die Umstände
einen Zusammenhang zwischen der Zahlung und dem Arbeitsverhältnis des
Pflichtigen Nr. 1 nahelegen und es den Pflichtigen nicht gelungen ist,
dies zu widerlegen, ist eine einkommenssteuerfreie Schenkung zu verneinen.
5.
In Bezug auf die Berechnung der
Nachsteuerforderung haben die Pflichtigen vor Verwaltungsgericht keine
substanziierte Rüge erhoben, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die
bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach Nachsteuerforderungen im
Bereich der Staats- und Gemeindesteuern seit dem 1. Januar 2008 zum Verzugszinssatz
von 4,5 % zu
verzinsen seien (vgl. VGr, 13. Mai 2015, SR.2015.00007,
E. 5) ist aufgrund von BGr, 30. September 2015, 2C_116/2015
bzw. 2C_117/2015, jeweils E. 5, zu revidieren, weshalb sich eine
reformatio in peius hinsichtlich der angewandten Verzinsung verbietet und der
vorinstanzliche Entscheid auch diesbezüglich zu bestätigen ist.
Dies führt auch zur Abweisung des
Rekurses betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2011 und der Beschwerde
betreffend direkte Bundessteuer 2011, soweit auf die Rechtsmittel einzutreten
ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die
Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG) und steht diesen keine
Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152
und § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit
Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG), zumal eine solche
von den Pflichtigen auch nicht verlangt wurde. Eine Partei- bzw.
Umtriebsentschädigung ist auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen,
nachdem nicht ersichtlich ist, inwieweit ihm durch das vorliegende Verfahren
besondere Umtriebe entstanden sind, welche ausserhalb der üblichen Amtstätigkeit
gelegen wären.
7.
Gegen die vorliegende Abweisung der
erhobenen Rechtsmittel kann nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
erhoben werden. Soweit mit vorliegendem Entscheid auf die Beschwerde nicht
eingetreten wird, da das Bussenverfahren vorinstanzlich sistiert wurde, gelten
für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht jedoch die vorstehend in E. 2.1 bereits
dargelegten Voraussetzungen für den Weiterzug eines Zwischenentscheids: Demnach
steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht nach Art. 93 Abs. 1 BGG diesbezüglich nur offen, wenn
der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Wird
jedoch eine Verfahrensverzögerung beziehungsweise Rechtsverweigerung geltend
gemacht, lässt sich auch ohne diese Voraussetzungen Beschwerde erheben (BGE 135
III 127 E. 1.3).
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Die
Verfahren SR.2015.00026 und SR.2015.00027 werden vereinigt;
und
erkennt:
1. Der
Rekurs SR.2015.00026 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Beschwerde SR.2015.00027 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2015.00026 wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 4'560.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2015.00027 wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 3'060.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden den Rekurrierenden und Beschwerdeführenden je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6. Eine
Partei- bzw. Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) das Steueramt der Stadt H;
d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.