{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2015-11-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2015-00026_2015-11-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=215761&W10_KEY=13823244&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4cf8973b0cbdbc11fec7af311270cec7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" SR.2015.00026"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.11.2015  SR.2015.00026"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.11.2015  SR.2015.00026"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.11.2015  SR.2015.00026"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern und Bussen\r(Staats- und Gemeindesteuern 2011) | Nachbesteuerung bei behaupteter, aber nicht nachgewiesener Schenkung. [Der Pflichtige erhielt vom ehemaligen Alleineigent\u00fcmer und Gr\u00fcnder seiner Arbeitgeberin einen f\u00fcnfstelligen Geldbetrag, welchen er als Schenkung betrachtete und deshalb nicht als Erwerbseinkommen deklarierte. In der Folge wurden ihm Nachsteuern und \u2013 erstinstanzlich \u2013 Bussen auferlegt.] Verfahrensvereinigung (E. 1). Da die Bussenverfahren von der Vorinstanz sistiert wurden und hierdurch das Verfahren nicht \u00fcberm\u00e4ssig verz\u00f6gert wird, ist auf die Rechtsmittel nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die erstinstanzlich auferlegten Bussen richten (E. 2).   Hinsichtlich der auferlegten Nachsteuern gelingt es dem hierf\u00fcr beweisbelasteten Pflichtigen nicht, eine Schenkung nachzuweisen. Vielmehr indiziert der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der empfangenen Zuwendung und dem erfolgreichen Verkauf von 80% des Aktienkapitals durch den Unternehmensgr\u00fcnder sowie der Kreis der (\u00fcbrigen) bedachten Personen sowie weitere Umst\u00e4nde einen kausalen Zusammenhang zum Arbeitsverh\u00e4ltnis des Pflichtigen. Dies zumal ein Freundschaftsverh\u00e4ltnis einen Zusammenhang mit dem Arbeitsverh\u00e4ltnis nicht auszuschliessen vermag (E. 3 f.). Die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts, wonach Nachsteuerforderungen im Bereich der Staats- und Gemeindestesteuern zum Verzugszinssatz zu versteuern sind, ist aufgrund der j\u00fcngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufzugeben (E. 5). Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 6). Rechtsmittelbelehrung; soweit auf die Rechtsmittel bez\u00fcglich der sistierten Bussen nicht eingetreten wurde, sind die Voraussetzungen f\u00fcr den Weiterzug eines Zwischenentscheids zu beachten (E. 7). Abweisung der Rechtsmittel, soweit auf diese einzutreten ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:39:09", "Checksum": "f4f50310a7fe538ecf8f4565d4e18a7c"}