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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
2.
Abteilung
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SR.2015.00036
SR.2015.00037
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. November 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin
Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Rekurrent
und
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staat Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
beide vertreten
durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner
und
Beschwerdegegnerin,
betreffend Nachsteuern
(Staats- und Gemeindesteuern 2006)
(Direkte Bundessteuer 2006),
hat sich ergeben:
I.
A. A (nachfolgend
der Pflichtige) bietet verschiedene Dienstleistungen unter anderem im Bereich
Mergers & Acquisitions, Family Office, Immobilienverwaltung usw. an. Insbesondere
ist er mit der Vermittlung und Durchführung von Unternehmensverkäufen befasst,
welche häufig über einen längeren Zeitraum zu begleiten sind.
Aufgrund eines am 15. März
2005 abgeschlossenen "Commission Agreement" war der Pflichtige nach
eigenen Angaben beauftragt, für Investoren die Gelegenheit zum Kauf einer schweizerischen
Bank zu vermitteln. Offensichtlich waren die Vermittlungsbemühungen von Erfolg
gekrönt und gelang dem Pflichtigen die Vermittlung der C-Bank an seine
Auftraggeber.
Am 13. Februar 2006 erfolgte
im Öffentlichkeitsregister Liechtenstein die Eintragung der durch den
Pflichtigen gegründeten Anstalt D mit Sitz in E (FL). Bereits vier Tage früher,
am 9. Februar 2006, zedierte er seine Forderung für eine Provision, welche
ihm aufgrund der erfolgreichen Vermittlung zustand, an die sich in Gründung
befindende Anstalt D. Das Closing im vermittelten Geschäft fand am 23. Februar
2006 statt und die Rechnungsstellung der Anstalt D für die
Vermittlungsprovision erfolgte am 2. März 2006 und am 26. März 2007
über insgesamt Fr. 1'800'000.-. In ihrer per 30.06.2007 abgeschlossenen
ersten Bilanz und Erfolgsrechnung verbuchte die Anstalt D diesen Zufluss netto
korrigiert um die Mehrwertsteuer mit Fr. 1'600'000.- als
ausserordentlichen Ertrag. Gleichzeitig verbuchte sie Fr. 950'000.- als ausserordentlichen
Aufwand, wobei es sich hierbei gemäss Darstellung des Pflichtigen um im
Zusammenhang mit dem Verkauf der C-Bank auszurichtende Kommissionen und
"Finder's Fee" handelte.
B. Im
Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2006 deklarierte der Pflichtige
die Anteile an der liechtensteinischen Anstalt mit einem Nominalwert von
Fr. 30'000.-. Im nachfolgenden Steuerjahr 2007 setzte er den Vermögenswert
für die Anstalt mit Fr. … ein. Aufgrund dieser Vermögenszunahme führte das
kantonale Steueramt eine Untersuchung durch und klärte in diesem Zusammenhang
die Rechtsnatur der liechtensteinischen Gesellschaft ab.
Am 7. April 2011 wurde in
der Folge ein Nachsteuerverfahren eingeleitet. Mit Verfügung vom 8. Dezember
2014 auferlegte das kantonale Steueramt A für die Staats- und Gemeindesteuern
2006 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … und für die direkte
Bundessteuer 2006 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …, da die Anstalt D
transparent zu besteuern sei und deren Vermögen und deren Einkünfte direkt dem
Pflichtigen zuzurechnen seien.
II.
Die dagegen erhobenen Einsprachen
wies das kantonale Steueramt am 20. Oktober 2015 sowohl für die Nachsteuern
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2006 als auch für die Nachsteuern
betreffend direkte Bundessteuer 2006 ab.
III.
Mit Beschwerde bzw. Rekurs vom
2. Dezember 2015 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss
beantragen, in Gutheissung seiner Rechtsmittel seien alle verfügten Nachsteuern
(samt Zins) sowohl für die Staats- und Gemeindesteuern 2006 als auch für die direkte
Bundessteuer 2006 ersatzlos aufzuheben. Zudem beantragte er die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
Während sich die Eidgenössische Steuerverwaltung nicht
vernehmen liess, schloss das kantonale Steueramt auf Abweisung der
Rechtsmittel, eventualiter sei auf Steuerumgehung zu erkennen und das Verfahren
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragte es ebenfalls die Zusprechung
einer Parteientschädigung. Am 22. Januar 2016 ging eine weitere Eingabe
des Beschwerdeführers bzw. Rekurrenten ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Rekursverfahren SR.2015.00036 (Nachsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2006) und das
Beschwerdeverfahren SR.2015.00037 (Nachsteuern,
direkte Bundessteuer 2006) betreffen
denselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und
Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind.
2.
2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der
Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung zu
Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung bzw.
Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene
oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein
Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer
samt Zins als Nachsteuer eingefordert (Art. 151 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG];
§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen und Reingewinn in
seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und das Eigenkapital
zutreffend ausgewiesen und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so
kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war
(Abs. 2).
2.2
Die Nachsteuererhebung ist nach dieser Ordnung,
sofern kein Verbrechen oder Vergehen gegen die Steuerbehörde vorliegt, nur dann
zulässig, wenn der Steuerausfall darauf zurückzuführen ist, dass der
Steuerpflichtige – schuldhaft oder schuldlos – seine in § 133 ff.
StG bzw. Art. 124 ff. DBG geregelten Pflichten zu
Deklaration und Beweis rechtserheblicher Tatsachen verletzt hat und deswegen
von der Steuerbehörde nicht oder ungenügend veranlagt worden ist. Nach §
135 Abs. 1 StG bzw. Art. 126
Abs. 1 DBG muss der Steuerpflichtige
alles tun, um eine vollständige und richtige
Veranlagung zu ermöglichen. Insbesondere muss er das Formular für die
Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen (§ 133
Abs. 2 StG bzw. Art. 124 Abs. 2
DBG). Der Steuerpflichtige trägt dabei die
Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung. Für die Erhebung einer Nachsteuer müssen neue Tatsachen oder
Beweismittel vorliegen, die das Verhalten des Steuerpflichtigen als objektiv
gesetzwidrig erscheinen lassen (VGr, 17. Dezember 2014, SR.2013.00009,
E. 1.3 m. w. H.).
Massgebend
für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund
neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im
Zeitpunkt der Einschätzung bzw. Veranlagung (BGr,
26. März 2015, 2C_458/2014 und 2C_459/2014,
E. 2.1). Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren,
gelten als neu, selbst wenn sie die Steuerbehörde bei besserer Untersuchung
hätte erfahren können. Denn diese braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit
der Steuererklärung oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen,
darf es aber in der Regel ohne Verletzung ihrer Untersuchungspflicht tun. Sie ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, Quervergleiche mit
Akten anderer Steuerpflichtiger vorzunehmen oder selber im Steuerdossier des
Betroffenen nach ergänzenden Unterlagen zu suchen. Allerdings darf sie nicht im
gleichen Mass unbesehen auf die in der Steuererklärung gemachten Angaben abstellen,
wie sie dies bei einer Selbstveranlagungssteuer tun
könnte. Die Steuerbehörde muss insbesondere berücksichtigen, dass in die
Steuerdeklarationsformulare nicht nur Tatsachen
einzutragen sind, sondern sich dabei auch eigentliche Rechtsfragen stellen
(BGr, 26. März 2015, 2C_458/2014 und 2C_459/2014, E. 2.2.2).
2.3 Eine Pflicht zur Vornahme ergänzender Abklärungen besteht für die Einschätzungs-
bzw. Veranlagungsbehörde dann, wenn die Steuererklärung Fehler enthält, die
klar ersichtlich bzw. offensichtlich sind. Nur solche augenfällige Mängel
begründen eine Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht und bewirken,
dass keine "neue Tatsachen"
i. S. v. § 160 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG
vorliegen, die ein Nachsteuerverfahren rechtfertigen würden. Bloss erkennbare
Mängel genügen nicht, um davon auszugehen, bestimmte Tatsachen oder
Beweismittel seien den Behörden schon zur Zeit der Veranlagung bekannt gewesen
bzw. es müsse diesen ein entsprechendes Wissen angerechnet werden (BGr,
3. Februar 2016, 2C_230/2015 und 2C_231/2015, E. 2.3; BGr,
26. März 2015, 2C_458/2014 und 2C_459/2014, E. 2.2.2). Es braucht
also eine in die Augen springende Falschdeklaration seitens der Pflichtigen,
welche die Steuerbehörde bei gehöriger Sorgfalt schon im ordentlichen Einschätzungs-
bzw. Veranlagungsverfahren zu zusätzlichen Abklärungen hätte veranlassen
müssen. Das ist der Fall, wenn die Steuerbehörden in voller Kenntnis von
Ungereimtheiten davon abgesehen haben, zusätzliche Abklärungen zu treffen; dann
können sie keine Nachsteuer mehr erheben, wenn sie nachträglich bessere
Kenntnis von diesem Umstand erhalten. Dagegen wird die behördliche Untersuchungspflicht
solange nicht verletzt, als eine Unstimmigkeit aus den Angaben der steuerpflichtigen
Person in der Steuererklärung nicht ohne Weiteres ersichtlich ist oder wenn die
Behörde wohl hätte Verdacht schöpfen können, ohne dass das aber zwingend
gewesen wäre (vgl. BGr, 6. Juli 2012, 2C_494/2011 und 2C_495/2011,
E. 2.1.3 mit weiteren Hinweisen).
2.4 Der Pflichtige macht geltend, es lägen keine "neuen
Tatsachen" vor, weshalb es an einer Voraussetzung für die Einleitung einer
Nachsteuerveranlagung fehle. Der Pflichtige habe seine
Deklarationspflicht bezüglich der Anstalt D in seinem Wertschriftenverzeichnis
vollständig erfüllt. Die Prüfung der Frage, ob eine transparente Besteuerung vorzunehmen
sei, sei eine reine Rechtsfrage. Eine solche rechtliche Qualifikation sei
allein vom Steueramt in der entsprechenden Steuerperiode vorzunehmen.
Die Steuererklärung ist samt ihren Bestandteilen und
Beilagen vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Dies bedeutet in erster
Linie, dass die steuerpflichtige Person in der Steuererklärung Auskunft über
Tatsachen zu geben hat (Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich
Meuter, Kommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 124 DBG N. 15,
mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Das Ausfüllen der Steuererklärung durch
das Erteilen von Auskünften über Tatsachen setzt dabei regelmässig eine
rechtliche Würdigung der Tatsachen durch die steuerpflichtige Person voraus.
Sie hat eine ihr richtig erscheinende rechtliche Würdigung vorzunehmen und
entsprechend ihrem Wissen und Willen zu deklarieren. Dabei hat sie indessen den
betreffenden Sachverhalt in der Steuererklärung so darzulegen, dass der
Veranlagungsbehörde die Überprüfung der vom Pflichtigen getroffenen rechtlichen
Würdigung ermöglicht wird. Der Pflichtige trägt damit die Verantwortung für die
Richtigkeit und Vollständigkeit der Steuererklärung. Zwar ist der Pflichtige
nicht verantwortlich für die rechtliche Würdigung, jedoch aber für die Bekanntgabe
von Tatsachen, welche für die rechtliche Würdigung notwendig sind. Der Beschwerdeführer
deklarierte im Wertschriftenverzeichnis für das Steuerjahr 2006 für die Anstalt
D einen Steuerwert von Fr. 30'000.- und einen Bruttoertrag von Fr. 0.-.
Aus dem eingereichten Wertschriftenverzeichnis geht jedoch lediglich hervor,
dass es sich um eine Anstalt handelt. Indessen ist aus den Angaben des
Pflichtigen weder ersichtlich, dass die streitbetroffene Anstalt vom
Pflichtigen beherrscht wird und ihren Sitz im Fürstentum Liechtenstein hat,
noch wurde die Abtretung einer Forderung des Pflichtigen an die Anstalt D offengelegt.
Vor diesem Hintergrund war es dem Steueramt nicht möglich, eine rechtliche
Würdigung der Anstalt als solche und der Abtretung der Forderung an diese vorzunehmen.
Damit ist dem Pflichtigen der Vorwurf zu machen, seine Steuererklärung nicht
vollständig ausgefüllt zu haben. Da aus den in der betreffenden Steuerperiode
vorhandenen Akten nicht erkennbar war, dass es sich um eine dem Pflichtigen
gehörende ausländische Anstalt handelt und eine Forderungsabtretung an diese
stattgefunden hat, hat sich die Steuerbehörde mangels ins Auge springender
Hinweise nicht dazu veranlasst sehen müssen, weitere Abklärungen vorzunehmen.
Die Frage nach der Rechtsnatur der Anstalt und der Forderungsabtretung stellte
sich erst in der Folgeperiode 2007, wonach eine ungewöhnlich hohe Wertvermehrung
deklariert wurde. Vor diesem Hintergrund hat der Pflichtige seine Deklarationspflicht
verletzt und stellt die Tatsache, dass es sich um eine liechtensteinische Anstalt
und der Umstand, dass eine Forderungsabtretung vom Pflichtigen an seine allein
beherrschte Anstalt stattgefunden hat, eine neue Tatsache dar, weshalb das
Nachsteuerverfahren zu Recht eingeleitet wurde.
3.
3.1
Es bleibt damit im Weiteren zu prüfen, ob die
Steuerbehörden im Nachsteuerverfahren eine gemäss Ansicht des Rekurrenten
bzw. Beschwerdeführers unzulässige rechtliche Würdigung
vorgenommen haben, indem sie die liechtensteinische Anstalt steuerrechtlich
nicht anerkannten und die Erträge und das Vermögen der
Anstalt direkt dem Pflichtigen zugerechnet haben. Die Steuerbehörde begründete dies damit, dass der
Pflichtige als alleiniger Inhaber der Gründungsrechte nicht nur die Möglichkeit
habe, die Liquidation der Anstalt zu seinen Gunsten zu verlangen, sondern auch
die rechtliche und faktische Kontrolle über das Anstaltsvermögen besitze.
3.2 Gemäss § 54 Abs. 3 StG bzw. Art. 49 Abs. 3 DBG werden ausländische
juristische Personen sowie nach § 8 Abs. 2 StG bzw. Art. 11 DBG steuerpflichtige
ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten
ohne juristische Persönlichkeit den inländischen juristischen Personen
gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind. Die Bestimmung von § 54 Abs. 3 StG bzw. Art. 49
Abs. 3 DBG ist auch dann anwendbar, wenn zwar keine Steuerpflicht in der
Schweiz besteht, aber die Zuordnung zu einer inländischen Rechtsform aus
anderen Gründen notwendig ist, z.B. bei der Frage, ob Dividendenertrag oder
direkt zurechenbares Einkommen besteht (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 49
DBG N. 39). Die liechtensteinische Anstalt ist zusammen
mit den Stiftungen im 5. Titel 2. Abteilung des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts
geregelt (Das Personen und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926 [PGR],
LGBl. 1926 Nr. 4, in der Fassung von 2006, LR 216.0).
Eine Anstalt ist gemäss Art. 534 PGR ein rechtlich verselbständigtes und
organisiertes, dauernden wirtschaftlichen oder anderen Zwecken gewidmetes, ins
Öffentlichkeitsregister als Anstaltsregister eingetragenes Unternehmen, das
einen Bestand von sachlichen, allenfalls persönlichen Mitteln aufweist und
nicht öffentlich-rechtlichen Charakter hat oder eine andere Form der
Verbandsperson aufweist. Die Anstalt kann von einer oder mehreren Personen gegründet
werden (Art. 535 PGR). Zu deren
Gründung bedarf es schriftlicher Statuten (Art. 536
PGR) sowie die Eintragung in das Öffentlichkeitsregister (Art. 537– 538 PGR).
Zudem muss die Anstalt ein bestimmtes Mindestkapital aufweisen, das, sofern das
Kapital in Anteile zerlegt ist, Fr./EUR/USD 50'000.-
und bei nicht zerlegten Anteilen Fr./EUR/USD 30'000.-
beträgt (Art. 122 PGR). Im Übrigen überlassen die
weitgehenden dispositiven Vorschriften die tatsächliche Ausgestaltung
hauptsächlich den Statuten (Art. 536 PGR). Den
übertragbaren und vererbbaren Gründerrechten (Art. 541 PGR) kommt dabei wesentliche Bedeutung
zu. Sie umfassen hauptsächlich das Recht, die Mitglieder des Verwaltungsrats zu ernennen, abzuberufen und zu entlassen, die Statuten zu
erlassen, zu ändern oder zu ergänzen, Beistatuten sowie Reglemente zu erlassen,
die Jahresrechnung zu genehmigen und über die Verteilung des Reingewinns zu verfügen.
3.3
Fehlt es bei einer liechtensteinischen Anstalt an
einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder dient sie der blossen rechtlichen
Verselbständigung von Vermögensteilen oder Geschäftsvorgängen,
wird sie der liechtensteinischen Stiftung gleichgestellt. Diese wiederum wird
transparent besteuert, wenn der Stifter praktisch frei über ihr Vermögen
verfügen kann (vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter,
a.a.O., Art. 49 DBG N. 41, Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter,
Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich
2013, § 54 N. 39).
Dient eine liechtensteinische Anstalt dem Gründer einzig zur rechtlichen
Verselbständigung blosser Vermögensbestandteile oder Geschäftsvorgänge, so kann
sie einer der Kapitalgesellschaften oder der Genossenschaft des schweizerischen
Rechts schon deshalb nicht gleichgestellt werden, weil ihr das wesentliche
Merkmal korporativer Willensbildung fehlt, das die Verfolgung eines Zwecks
unabhängig vom Willen des Gründers bzw. seines Rechtsnachfolgers gewährleisten
würde (BGE 107 Ib 309 E. 3c).
3.4
Zu beachten ist aber, dass die rechtliche
Selbständigkeit juristischer Personen von den wirtschaftlich daran berechtigten
natürlichen Personen nur ausnahmsweise durchbrochen wird, nämlich unter dem Gesichtspunkt des sogenannten
Durchgriffs. Dieser setzt Identität
der wirtschaftlichen Interessen zwischen juristischer und dahinter stehender
natürlicher Person voraus, und insbesondere dass die rechtliche Berufung auf
die Selbständigkeit der juristischen Person der Umgehung von
Gesetzesvorschriften oder der Missachtung der Rechte Dritter dient; es geht der
Sache nach um eine missbräuchliche Verwendung der juristischen Person durch die
sie beherrschende natürliche Person (BGE 136 I 49 E. 5.4; BGE 132 III 489 E. 3.2, mit
Hinweisen).
4.
4.1 Wohl weist
die vorliegend zu beurteilende Anstalt als Zweck "Handelsgeschäfte aller Art; Durchführung von Provisions- und
Kommissionsgeschäften; Verwaltung ihres Vermögens;
Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Immobilien; Beteiligungen an anderen
Unternehmungen, Patenten und anderen Schutzrechten; sowie alle jene Tätigkeiten, die der Verwaltungsrat als im Interesse der Gesellschaft
gelegen erachtet" aus (§ 4 der Statuten). Ebenso
erstellt sie einen jährlichen Abschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung (§ 24 Abs. 2 der Statuten), der von einer
unabhängigen Kontrollstelle zu prüfen ist (§ 22 der Statuten). Ob dies
für die rein zivilrechtliche Anerkennung der juristischen Persönlichkeit der liechtensteinischen Anstalt trotz ungeteiltem Anstaltskapital
ausreicht, kann jedoch offenbleiben, da sich aus den nachfolgenden Erwägungen
steuerrechtlich eine transparente Besteuerung ergibt (vgl.
dazu BGE 107 Ib 309 E. 3c; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Art. 49
DBG N. 41).
4.2
Die Statuten erlauben dem Pflichtigen eine
weitgehend ungehinderte Einflussnahme auf das Anstaltsvermögen: Nach § 7 Abs. 2 der Statuten steht es "im
freien Ermessen der Inhaber der Gründerrechte, im Rahmen eines Beistatuts oder in
anderer verbindlicher Form zu bestimmen, wer unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfange Begünstigter der Anstalt sein soll, wie auch den
Widerruf oder die Abänderung dieser Begünstigung zu verfügen." Gemäss
Auskunft des Vertreters des Pflichtigen an das kantonale Steueramt vom 14. Juli 2010 bestehen für die streitbetroffene Steuerperiode zwar
keine weiteren Statuten oder Beistatuten, der Pflichtige hat jedoch jederzeit
die Möglichkeit, solche zu erlassen. Sodann finden sich in der per 30.6.2007
abgeschlossenen Bilanz/Erfolgsrechnung (Zeitraum:
13.2.2006–30.6.2007) der Anstalt D wie auch in der per 30.6.2008 abgeschlossenen Bilanz/Erfolgsrechnung des Folgejahrs keine Hinweise,
weder beim Betriebsertrag noch beim betrieblichen
Aufwand, auf irgendwelche Geschäftstätigkeit der Anstalt ausserhalb der
Verwaltung des eigenen Vermögens. Weder erzielte sie in den beiden Jahren
irgendwelche Erträge aus einer eigenen Geschäftstätigkeit noch sind
irgendwelche Aufwendungen ersichtlich, welche mit einer eigentlichen
Geschäftstätigkeit in Verbindung gebracht werden könnten. Neben dem erwähnten
ausserordentlichen Ertrag erzielte die Anstalt als weiteren Betriebsertrag einzig Zinserträge auf Bankguthaben, Dividendenerträge, Marchzinserträge sowie Erfolge auf Wertschriften, welche
als "Nebenerlöse Betrieb" deklariert wurden. Ebenso wenig liegen für die streitbetroffene
Steuerperiode substanziierte Behauptungen zu
Geschäftsvorfällen vor. Das zu den Akten gereichte Urteil des Fürstlichen
Landgerichts vom 26. Januar 2015 betrifft eine im
April 2011 abgeschlossene Vermittlungsvereinbarung,
welche naturgemäss keine Rückschlüsse auf eine Geschäftstätigkeit der Anstalt D
in der streitbetroffenen Steuerperiode 2006 zulässt. Ebenso wenig sind bei dieser Sachlage die
angebotenen Zeugen einzuvernehmen, da eine im Verfahren unterlassene Substanziierung nicht im Beweisverfahren nachgeholt werden kann (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 115 DBG N. 10; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, § 125 N. 10). Zudem ist nicht ersichtlich, wie eine Zeugenaussage das sich
aus den Rechnungsabschlüssen der Anstalt D ergebende Bild verändern könnte.
4.3 Diese konkreten
Umstände um die Gründung und die ersten Geschäftsjahre der Anstalt D lassen
einzig den Schluss zu, dass es sich bei ihr um eine blosse rechtliche Verselbständigung
von Vermögensteilen des Pflichtigen handelt. Der Zufluss der in die Anstalt D
vereinnahmten Provision steht in keiner Verbindung mit einer wie auch immer
gearteten Geschäftstätigkeit der Anstalt D, sondern einzig mit Aktivitäten des
Pflichtigen. Als diese Provision erarbeitet wurde, war die Anstalt D
unbestrittenermassen noch gar nicht gegründet. Richtigerweise hat sie den
Zufluss denn auch als ausserordentlichen Ertrag verbucht. Weder im
streitbetroffenen Geschäftsjahr noch im Folgejahr sind irgendwelche weitere Aktivitäten
auf eine ausserhalb der Verwaltung der eigenen Mittel hindeutende Geschäftstätigkeit
verbucht. Damit beruft sich der Pflichtige rechtsmissbräuchlich auf die Selbständigkeit
der Anstalt D und ist diese transparent zu besteuern (vgl. E. 3.3). Ebenso
wenig hilft dem Pflichtigen bei dieser Sachlage, dass ihm Zuflüsse aus der
liechtensteinischen Anstalt D dereinst steuerlich anzurechnen wären. Nur schon
aus Gründen der Periodizität liegt es nicht im Ermessen des Pflichtigen, den
zeitlichen Zufluss von Einkommensteilen dergestalt zu steuern, als dass diese
wie vorliegend vorerst in einer liechtensteinischen Anstalt gleichsam
zwischengelagert werden, um sie dann zu einem späteren, vom Pflichtigen
bestimmten Zeitpunkt zufliessen zu lassen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde bzw. des Rekurses.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer bzw. dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in
Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG) und steht diesem keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit
§ 152 und § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 Abs. 1–3 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung
mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG). Dem
kantonalen Steueramt sind keine besonderen Umtriebe entstanden, die die
Zusprechung einer Umtriebsentschädigung rechtfertigen würden.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Verfahren SR.2015.00036 und SR.2015.00037 werden
vereinigt.
2. Der
Rekurs SR.2015.00036 (Nachsteuern, Staats- und Gemeindesteuern 2006) wird abgewiesen.
3. Die
Beschwerde SR.2015.00037 (Nachsteuern, direkte Bundessteuer 2006) wird abgewiesen.
4. Die Gerichtsgebühr
wird im Verfahren SR.2015.00036 festgesetzt auf
Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 8'100.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtsgebühr wird im Verfahren SR.2015.00037 festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 5'100.-- Total der Kosten.
6. Die
Gerichtskosten werden dem Rekurrenten bzw. Beschwerdeführer auferlegt.
7. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an …