|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
SR.2016.00005 SR.2016.00009
Urteil
der 2. Kammer
vom 22. Juni 2016
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Rekurrierende und Beschwerdeführende,
gegen
1. Staat Zürich, 2. Stadt D, 3. Gemeinde E, 4. Gemeinde F, 5. Gemeinde G,
alle vertreten durch das kantonale Steueramt, Rekursgegnerschaft,
6. Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das kantonale Steueramt, Beschwerdegegnerin,
betreffend
Steuersicherung (Nachsteuern Direkte Bundessteuer 2005–2009 sowie Bussen 2005–2009 und ordentliche Steuern 2010–2015), hat sich ergeben: I. A. Die Eheleute B und A, nachfolgend die Pflichtigen, sind in H wohnhaft. Im Kanton Zürich sind die Pflichtigen jedenfalls seit 2005 aufgrund ihres Liegenschaftenbesitzes beschränkt steuerpflichtig. Im April 2013 erfolgte eine Hausdurchsuchung in Räumlichkeiten des Pflichtigen in D wegen Verdachts auf Zoll- und Mehrwertsteuervergehen im Zusammenhang mit der Einfuhr von …. Den von der Eidgenössischen Zollverwaltung beschlagnahmten Akten entnahm das kantonale Steueramt, dass eine ganze Reihe von Gesellschaften aus D, konkret aus der dem Pflichtigen zuzuordnenden Villa I verwaltet wurden. Das hernach am 30. Oktober 2015 bezüglich der Steuerjahre 2005 bis 2009 eröffnete Nach- und Strafsteuerverfahren schloss das kantonale Steueramt mit Verfügung vom 27. Januar 2016 ab. Darin auferlegte es den Pflichtigen bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern 2005–2009 eine Nachsteuer von Fr. … (inkl. Zins) zufolge Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bereich …. Das Bussenverfahren liess das kantonale Steueramt bis zum Abschluss des Nachsteuerverfahrens sistiert. In der nämlichen Verfügung auferlegte das kantonale Steueramt den Pflichtigen betreffend die direkte Bundessteuer 2005–2009 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. …. Auch bezüglich der direkten Bundessteuer blieb das Bussenverfahren bis zum Abschluss des Nachsteuerverfahrens sistiert. B. Mit Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 verlangte das kantonale Steueramt von den Pflichtigen zur Deckung der mutmasslich geschuldeten Nachsteuern und Bussen (inkl. Zinsen bis 29. Februar 2016) betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009 Fr. … zuzüglich mutmassliche Verfahrenskosten von Fr. …, insgesamt Fr. …, nebst Zins zu 4.5 % ab 1. März 2016 auf Fr. …. Gleichentags verlangte das kantonale Steueramt für die direkte Bundessteuer, Steuerjahre 2005 bis 2009 (Nachsteuern und Bussen) sowie für die Steuerjahre 2010 bis 2015 (ordentliche Steuern) die Sicherstellung von Fr. … zuzüglich mutmassliche Verfahrenskosten von Fr. …, total Fr. … nebst Zins zu 3 % auf Fr. … ab 1. März 2016. Als Sicherstellungsgrund verwies das kantonale Steueramt auf den ausländischen Wohnsitz der Pflichtigen. II. A. Mit Rekurs vom 26. Februar 2016 und Präzisierung vom 1. März 2016 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht sinngemäss beantragen, die Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 betreffend Staats- und Gemeindesteuern sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei der sicherzustellende Betrag nach freiem Ermessen des Gerichts herabzusetzen, maximal auf Fr. …, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. Dabei rügten die Pflichtigen zunächst den Umstand, dass das kantonale Steueramt entgegen ihrem Antrag keinen Vorentscheid über die Frage der beschränkten Steuerpflicht im Bereich … erlassen habe, was eine klare Rechtsverweigerung darstelle. Sodann seien die im Rahmen der Ermessenseinschätzung im Nachsteuerverfahren ermittelten Steuerbeträge der Höhe nach willkürlich und hinsichtlich der Steuerausscheidung rechtswidrig vorgenommen. Da das Bussenverfahren sistiert sei, verbiete sich zudem eine Sicherstellung für Bussen. Mit Rekursantwort vom 31. März 2016 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung des Rekurses, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrierenden. B. Mit Verfügung vom 2. März 2016 überwies der Einzelrichter des Steuerrekursgerichts eine am 26. Februar 2016 seitens der Pflichtigen beim Steuerrekursgericht erhobene Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung des kantonalen Steueramts betreffend die direkte Bundessteuer zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht. In der beim Verwaltungsgericht am 27. April 2016 eingegangenen Beschwerde beantragten die Pflichtigen sinngemäss, die Sicherstellungsverfügung vom 27. Januar 2016 betreffend die direkte Bundessteuer sei vollumfänglich aufzuheben, eventualiter sei der sicherzustellende Betrag nach freiem Ermessen des Gerichts herabzusetzen, maximal auf Fr. …, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Begründung des Rechtsmittels deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der Pflichtigen in der Rekurseingabe vom 26. Februar 2016 an das Verwaltungsgericht betreffend Anfechtung der Sicherstellungsverfügung betreffend Staats- und Gemeindesteuern. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Mai 2016 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen. C. Mit Präsidialverfügungen vom 1. März 2016 und 28. April 2016 kautionierte das Verwaltungsgericht die Pflichtigen. Die Kautionen wurden fristgerecht geleistet. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Die beim Verwaltungsgericht angefochtenen zwei Sicherstellungsverfügungen (Verfahren SR.2016.00005 und SR.2016.00009) betreffen dieselben Steuerpflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu vereinigen sind. 1.2 Sicherstellungsverfügungen können mit Rekurs bzw. Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden (§ 181 Abs. 3 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 169 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG] in Verbindung mit § 14 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 4. November 1998). Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten in diesem Verfahren sinngemäss (§ 181 Abs. 3 StG). 2. Staats- und Gemeindesteuern 2.1 Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt laut § 181 Abs. 1 StG auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen. 2.2 Der Sicherstellungsgrund der Steuergefährdung ist dem Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) nachgebildet, geht aber aufgrund des allgemein gehaltenen Gesetzestextes von § 181 Abs. 1 StG darüber hinaus (RB 2001 Nr. 98, auch zum Folgenden). Das Gesetz verlangt seinem Wortlaut nach zwar kein bestimmtes steuergefährdendes Verhalten des Steuerschuldners, weshalb es genügt, wenn die Bezahlung der Steuerschuld objektiv gefährdet erscheint (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 181 StG N. 9). Ob eine objektive Gefährdung des Steueranspruchs besteht, beurteilt sich nach den gesamten Umständen. Diese wiederum werden sich in der Regel in einem auf Erschwerung oder Vereitelung der Zwangsvollstreckung hindeutenden Verhalten des Steuerpflichtigen manifestieren. Dazu gehören etwa die Vorbereitung zur Abreise ins Ausland, Fluchtgefahr, die Verminderung des Vermögens durch verschwenderische Lebensführung oder umfassende Schenkungen sowie das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögenswerten (vgl. VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 2.2; Richner et al., § 181 StG N. 10 ff.; vgl. auch RB 2001 Nr. 98). Da die geforderte Gefährdung der Steuerforderung nicht erst beim Risiko von deren endgültigen Vereitelung, sondern bereits dann gegeben ist, wenn deren Erfüllung als wesentlich erschwert erscheint, kommt der leichten Verwert- und Verschiebbarkeit des vorhandenen Vermögens bei der Beurteilung der Gefahr, dass der Steuerpflichtige sich seiner Steuerpflicht entzieht, erhebliche Bedeutung zu (statt vieler BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006, E. 2.2). Weitere Umstände, die auf eine Steuergefährdung schliessen lassen, können das Bestehen von erheblichen unbeglichenen Verbindlichkeiten, das Bestehen von Verbindlichkeiten in einem im Verhältnis zu den Mitteln drohenden Ausmass, das unkooperative, hinauszögernde Verhalten des Schuldners sowie andere laufende Betreibungsverfahren sein (BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006, E. 3). Ebenso ist eine Steuergefährdung anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert (ASA 66 [1997/98] 479). 2.3 Bei der Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (RB 2001 Nr. 98). Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen der Gefährdung der Steuerforderung bzw. eines ausländischen Wohnsitzes (BGr, 27. Oktober 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 8, E. 2; RB 2001 Nr. 98; VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 2.3). Dabei darf die Sicherstellung für den Höchstbetrag verlangt werden, der nach dem Stand der Untersuchung bei Erlass der Verfügung infrage kommen kann. Konkret bedeutet dies, dass das Verwaltungsgericht prüft, ob der Bestand der Steuerforderung, für die eine Sicherstellung verlangt wird, als wahrscheinlich erscheint und ob der Betrag der verlangten Sicherstellung sich nicht als offensichtlich übersetzt erweist (VGr, 16. Januar 2013, SR.2012.00004, E. 2.2.1; vgl. auch BGr, 26. Oktober 2013, 2C_235/2013, E. 2.4). Die nähere Abklärung von Bestand und Umfang der Steuerpflicht und die Festsetzung der Steuer bleiben hingegen dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst und dem gegebenenfalls daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren vorbehalten (RB 2001 Nr. 98). 2.4 Für die Tatsachen, welche zur Glaubhaftmachung des Sicherstellungsgrunds und der sicherzustellenden Steuerforderung führen, ist nach der allgemeinen Beweislastregel das die Sicherstellung verfügende Gemeinwesen beweisbelastet. Bei der Feststellung dieser Tatsachen hat indessen der Steuerpflichtige mitzuwirken, denn er hat grundsätzlich selbst diejenigen Tatsachen und Beweismittel zu nennen, die nur ihm bekannt sein können und über die er am besten Bescheid weiss (vgl. BGr, 31. August 1995, StE 1997 B 99.1 Nr. 6 E. 3b). Wirkt er nicht mit und bleiben deshalb Tatsachen im Dunkeln, welche für die Beurteilung des Sicherstellungsgrunds oder der sicherzustellenden Steuerforderung erheblich sind, so liegt darin eine Vereitelung der dem Gemeinwesen obliegenden Glaubhaftmachung solcher Tatsachen. Dieses obstruktive Verhalten kann bei der Beweiswürdigung entsprechend gewürdigt werden (RB 2001 Nr. 98; Richner et al., § 181 StG N. 36, mit weiteren Hinweisen). 3. 3.1 Unbestritten ist, dass die Pflichtigen keinen Wohnsitz in der Schweiz haben. Damit ist die Sicherstellung der geschuldeten bzw. mutmasslich geschuldeten Steuer gemäss § 181 Abs. 1 StG grundsätzlich zulässig. 3.2 Im Rahmen der vorliegend erforderlichen Prima-facie-Würdigung des Bestands der vom kantonalen Steueramt behaupteten offenen Nachsteuer- und Bussenforderung kann zunächst offen bleiben, ob das kantonale Steueramt zurecht auf den Erlass eines Vorentscheids betreffend Steuerpflicht aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit des Pflichtigen in D verzichtet hat oder ob es verpflichtet gewesen wäre, einen solchen zu erlassen. Anspruch auf Erlass eines Vorentscheids besteht dann, wenn die Steuerpflicht in der Schweiz gestützt auf einen entsprechenden Anknüpfungspunkt (z. B. Wohnsitz, Grundeigentum) als solche, das heisst der Bestand der subjektiven Steuerpflicht, infrage steht. Ist diese Frage bejaht und bleibt lediglich streitig, aufgrund welches Anknüpfungspunkts die der Steuerhoheit unterworfene Person steuerpflichtig ist bzw. ob eine beschränkte oder eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht, so betrifft dies nicht den Bestand, sondern den Umfang der subjektiven Steuerpflicht (vgl. RB 1993 Nr. 26; RB 1985 Nr. 59; VGr, 18. Dezember 2013, SB.2012.00171, E. 3). Der Pflichtige ist unstreitig aufgrund des Liegenschaftenbesitzes der Steuerhoheit des Kantons unterworfen. Prima facie durfte daher auch der Vorentscheid über die Steuerhoheit unterbleiben. Ein allfälliger Verfahrensfehler in diesem Bereich könnte bei dieser Sachlage am hier zunächst einzig zu beurteilenden Bestand der Steuerforderung grundsätzlich nichts ändern. Das kantonale Steueramt hätte zwar vielmehr – sollte sich dessen Rechtsauffassung als unrichtig erweisen – die Aufhebung der Nachsteuerverfügung hinzunehmen; indessen hätte es die Möglichkeit, diesen (allfälligen) Verfahrensfehler in einem zweiten Rechtsgang zu korrigieren. Der Bestand der Steuerforderung an sich erscheint beim gegebenen Sachverhalt daher prima facie selbst durch einen derartigen (allfälligen) Verfahrensfehler nicht gefährdet. 3.3 Der Nachsteuerverfügung vom 27. Januar 2016 wie auch der Stellungnahme des kantonalen Steueramts im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist sodann mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass dem Pflichtigen vorgeworfen wird, in den Steuerjahren 2005 bis 2009 hier in D einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein. So habe er in D über eine umfassende Büroinfrastruktur verfügt und über mehrere festangestellte Mitarbeitende. Im genannten Zeitraum seien Umsätze von Fr. … erzielt worden, zum Teil über Offshore-Gesellschaften ohne Infrastruktur und Personal. So habe der kumulierte Umsatz der K AG, L, über welche hauptsächlich der …-Handel erfolgt sei, in der Periode 2005 bis 2013 gemäss Bankauszügen der Bank M, D, Fr. … betragen. Den beschlagnahmten Aufstellungen sei zu entnehmen, dass – wiederum in den Jahren 2005 bis 2013 – der Umfang einzig der Käufe Fr. … und der Verkäufe Fr. … betragen habe. Der Pflichtige bestätigt, unter Verweis auf seine Einsprache vom 26. Februar 2016, dass er über ein Family Office in D verfügt und hier in D auch Mitarbeitende beschäftigt. Er bestreitet jedoch, dass dieses Family Office als Betriebstätte zu gelten habe und dass dieses wie auch er persönlich …-Handel betrieben hätte. Diese vom kantonalen Steueramt angeführten Umstände (feste Büroeinrichtung in D, hoher Umsatz, Offshore-Gesellschaften demgegenüber ohne Personal und Struktur) deuten indessen prima facie tatsächlich auf eine Betriebsstätte in D und auf Aktivitäten hin, welche die blosse private Vermögensverwaltung bei Weitem übersteigen. Damit wäre es jedenfalls im hier zu beurteilenden Steuersicherungsverfahren Aufgabe der Pflichtigen gewesen, substanziiert die gegen eine Betriebsstätte in D sprechenden Tatsachen und Beweismittel zu nennen, was die Pflichtigen indessen vor allem unter Hinweis auf den verweigerten Vorentscheid betreffend "rechtmässiger Qualifikation des Rekurrents als Steuerpflichtiger" unterliessen. Die tatsächlichen Verhältnisse um diesen …-Handel bleiben auf diese Weise weitgehend im Dunkeln, was den Pflichtigen im Rahmen der Beweiswürdigung angelastet werden kann (vgl. E. 2.4 vorstehend). Der Bestand einer Steuerforderung gegenüber den Pflichtigen erscheint damit im Licht dieser Umstände – prima facie – hinreichend wahrscheinlich. 3.4 Was die Höhe der sichergestellten Steuerforderung betrifft, ist zunächst darauf zu verweisen, dass die seitens des kantonalen Steueramts im Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern sichergestellte Steuerforderung lediglich die Nachsteuern und die Busse für die Steuerjahre 2005 bis 2009 betrifft. Die Höhe der Nachsteuern für die hier streitbetroffenen Jahre beläuft sich auf insgesamt Fr. …. Dem Anhang zur Nachsteuerverfügung und den im Verfahren betreffend direkte Bundessteuer nachgereichten Akten ist zu entnehmen, dass die einkommensseitigen Aufrechnungen einerseits auf dem …-Handel des Pflichtigen beruhen, andererseits auf Geldzuflüssen von unabhängigen Dritten. Basierend auf den durch die Eidgenössische Zollverwaltung beschlagnahmten Listen und Aufstellungen betreffend Käufe und Verkäufe hat das kantonale Steueramt "Handling Fees" einkommensseitig aufgerechnet, teilweise gemäss vorliegender Aufstellung und im Ausmass von weiteren 20 % im Sinn einer Schätzung. Bezüglich der Geldzuflüsse von unabhängigen Dritten ist das kantonale Steueramt wieder im Sinn einer Schätzung davon ausgegangen, dass eine Kommission von 5 % dieser Geldzuflüsse als Einkommen dem Pflichtigen aufzurechnen sei. Die Geldeingänge sind direkt Kontounterlagen entnommen worden oder basieren auf Zusammenstellungen. Die Pflichtigen werfen dem kantonalen Steueramt wiederum in wenig substanziierter Form eine Verletzung der grundlegenden Prinzipien der Festlegung von Verrechnungspreisen innerhalb verbundener Unternehmen, die Annahme "supponierter" Nebensteuerdomizile, die unzulässige Vornahme einer Ermessenstaxation im Zusammenhang mit den Geldeingängen Dritter sowie eine willkürliche Festsetzung der Basis der Vermögenserträge vor. Die Aufrechnungen, welche das kantonale Steueramt vorgenommen hat, basieren jedoch offensichtlich auf den beim Pflichtigen beschlagnahmten Unterlagen und über weite Strecken auf von seinen Mitarbeitern erstellten Zusammenstellungen und Listen. Die vom kantonalen Steueramt weiter vorgenommenen Schätzungen betreffend die Höhe der "Handling Fees" im …-Handel oder Höhe der kommissionsweise geschuldeten Vergütung bei der Verwaltung grosser Vermögenswerte sind im Licht der dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen und mindestens im Licht der eingeschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Tatsächlich liegt der Schluss nahe, dass beim vom Pflichtigen gewählten Vorgehen mit Offshore-Gesellschaften ohne Strukturen auf der einen Seite und einem Family Office hier in D auf der anderen Seite "Handling Fees" unter den beteiligten Gesellschaften nur unvollständig verrechnet worden sind. Bei den Geldeingängen ist der Rechtsgrund für die Zahlungen tatsächlich nicht nachvollziehbar und seitens des Pflichtigen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Sicherstellungsverfahren nicht hinreichend erläutert. Dass einkommensseitig eine 5 %-Kommission für die Verwaltung dieser Vermögenswerte aufgerechnet wird, ist prima facie ebenso wenig zu beanstanden. Letztlich erscheint auch die Zuweisung dieser Aufrechnungen im Rahmen der internationalen und interkantonalen Ausscheidung nach D im Licht des hier situierten Family Office des Pflichtigen ebenfalls möglich. Jedenfalls ist im hier zu entscheidenden Sicherstellungsverfahren und der einzig erforderlichen Prima-facie-Beurteilung auch die Höhe der sichergestellten Nachsteuer und die Zuweisung in den Kanton Zürich zu bestätigen. 3.5 Das kantonale Steueramt hat weiter das Hinterziehungsverfahren eingeleitet, bis zum Abschluss des Nachsteuerverfahrens jedoch vorerst sistiert. Es steht ausser Frage, dass sich vorliegend die Frage nach der Ausfällung einer Busse stellt. Angesichts des Strafrahmens von § 235 Abs. 2 StG, wonach die Busse in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer beträgt, erscheint – wiederum prima facie – eine Busse in der Höhe von Fr. … denkbar. Ob das Hinterziehungsverfahren zurzeit sistiert ist, verhindert eine Sicherstellung entgegen der Auffassung der Pflichtigen nicht, da die Sicherstellung auch für mutmassliche Steuern verlangt werden kann und diese weder fällig noch durch einen rechtskräftigen Entscheid festgesetzt sein müssen (Richner et al., § 181 StG N. 6 mit weiteren Hinweisen). Sodann steht ausser Frage, dass die Sicherstellung auch für Bussen wegen Steuerhinterziehung verlangt werden kann (vgl. § 260 Abs. 3 StG, der für den Bezug der Steuerbusse auf die Bestimmungen für den Bezug der Staatssteuern verweist; Richner et al., § 181 StG N. 5). 3.6 Nachdem somit Nachsteuern von gerundet Fr. … sowie eine Hinterziehungsbusse in derselben Höhe zur Diskussion stehen, erweist sich der Sicherstellungsbetrag von Fr. … für die Staats- und Gemeindesteuern nicht als offensichtlich übersetzt. Dies führt zur Abweisung des Rekurses. 4. Direkte Bundessteuer 4.1 § 181 Abs. 1 StG und der die Sicherstellung für die direkte Bundessteuer regelnde Art. 169 Abs. 1 DBG entsprechen sich in den hier interessierenden Belangen wörtlich. Ebenso stimmt der Strafrahmen für die Steuerbusse von § 235 Abs. 2 StG mit demjenigen bezüglich der direkten Bundessteuer (Art. 175 Abs. 2 DBG) überein. 4.2 Damit treffen die vorstehenden Erwägungen für die Staats- und Gemeindesteuern auch für die Belange der direkten Bundessteuer zu. Bezüglich der sichergestellten Nachsteuern 2005 bis 2009 (inkl. Zinsen) ist der Betrag von Fr. … damit unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen prima facie nicht übersetzt. Unter Berücksichtigung einer einfachen Strafsteuer ist somit ein Sicherstellungsbetrag von Fr. … allein für die Steuerjahre 2005 bis 2009 nicht offensichtlich übersetzt. Für die direkte Bundessteuer ist zu beachten, dass die angefochtene Sicherstellungsverfügung auch die ordentlichen Steuern 2010 bis 2015 mit umfasst. Die bereits vorliegenden Veranlagungsentscheide gehen von einer Steuerschuld für die Perioden 2010 bis 2013 von rund Fr. … aus. Damit ist der für die direkte Bundessteuer gesamthaft sichergestellte Betrag von Fr. …, wiederum unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen, ebenfalls nicht offensichtlich übersetzt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Rekurrenten und Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz 2 StG; Art. 144 Abs. 1 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 Satz 2 StG; Art. 64 Abs. 1–3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 DBG). Eine solche ist auch dem kantonalen Steueramt nicht zuzusprechen, da keine besonderen Umtriebe behauptet werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Verfahren SR.2016.00005 (Sicherstellung Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2005–2009 sowie Bussen 2005–2009) und SR.2016.00009 (Nachsteuern Direkte Bundessteuer 2005–2009 sowie Bussen 2005–2009 und ordentliche Steuern 2010–2015) werden vereinigt. 2. Der Rekurs betreffend Steuersicherung (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2005–2009 sowie Bussen 2005–2009 [SR.2016.00005]) wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde betreffend Steuersicherung (Nachsteuern Direkte Bundessteuer 2005–2009 sowie Bussen 2005–2009 [SR.2016.00009]) wird abgewiesen. 4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren
SR.2016.00005 wird festgesetzt auf 5. Die Gerichtsgebühr im Verfahren
SR.2016.00009 wird festgesetzt auf 6. Die Gerichtskosten werden den Rekurrierenden und Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 7. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 9. Mitteilung an … |