{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.06.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2016-00005_22-06-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216385&W10_KEY=4467077&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b0cddaa95f8bf35505939aadd4486504"}, "Num": [" SR.2016.00005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.22.0  SR.2016.00005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.22.0  SR.2016.00005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.22.0  SR.2016.00005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Steuersicherung\r(Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2005 bis 2009 sowie Bussen 2005 bis 2009) | Die Pflichtigen haben keinen Wohnsitz in der Schweiz, damit ist die Sicherstellung der geschuldeten bzw. mutmasslich geschuldeten Steuer grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig (E. 3.1). Es kann offenbleiben, ob das kantonale Steueramt zu Recht auf den Erlass eines Vorentscheids betr. Steuerpflicht aufgrund einer selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit des Pflichtigen in Z\u00fcrich verzichtet hat, da ein allf\u00e4lliger Verfahrensfehler in diesem Bereich am hier zun\u00e4chst einzig zu beurteilenden Bestand der Steuerforderung grunds\u00e4tzlich nichts \u00e4ndern k\u00f6nnte (E. 3.2).  Die Umst\u00e4nde (feste B\u00fcroeinrichtung, hoher Umsatz, Offshore-Gesellschaften demgegen\u00fcber ohne Personal und Struktur) deuten prima facie auf eine Betriebsst\u00e4tte und auf Aktivit\u00e4ten hin, welche die blosse private Verm\u00f6gensverwaltung bei Weitem \u00fcbersteigen. Der Bestand einer Steuerforderung gegen\u00fcber den Pflichtigen erscheint damit hinreichend wahrscheinlich (E. 3.4.). Die H\u00f6he der sichergestellten Steuerforderung basiert auf den beschlagnahmten Unterlagen, auf von Mitarbeitern erstellten Zusammenstellungen und Listen sowie auf Sch\u00e4tzungen betreffend die H\u00f6he der \"Handling Fees\" oder die H\u00f6he der kommissionsweise geschuldeten Verg\u00fctung bei der Verwaltung grosser Verm\u00f6genswerte. Diese ist im Licht der vorliegenden Unterlagen und der eingeschr\u00e4nkten Kognition des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Auch die Zuweisung dieser Aufrechnungen im Rahmen der internationalen und interkantonalen Ausscheidung nach Z\u00fcrich ist im Licht des hier situierten Family Office des Pflichtigen ebenfalls m\u00f6glich (E. 3.4). Die Sistierung des Hinterziehungsverfahrens bis zum Abschluss des Nachsteuerverfahrens verhindert eine Sicherstellung nicht, da die Sicherstellung auch f\u00fcr mutmassliche Steuern verlangt werden kann und diese weder f\u00e4llig noch durch einen rechtskr\u00e4ftigen Entscheid festgesetzt sein m\u00fcssen (E. 3.5).  Abweisung des Rekurses bzw. der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:00:29", "Checksum": "9b2ba94539f45e10869df94557dbf78b"}