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Geschäftsnummer: SR.2016.00010  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.07.2016
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Steuerrecht
Betreff:

Steuersicherung (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2006 bis 2012) (Nachsteuern direkte Bundessteuer 2006 bis 2012)


Steuersicherung (Ehegattenhaftung; Gefährdungstatbestand).

Vereinigung der Verfahren SR.2016.00010 und SR.2016.00011 (E. 1).
Voraussetzungen der Steuersicherung (E. 2).
Die Pflichtige und ihr früherer Ehemann leben seit 2013 nicht mehr zusammen, weshalb sie bei der direkten Bundessteuer nicht mehr solidarisch für die noch offenen Steuern haften. Die Pflichtige kann folglich nicht für die Sicherstellung der von ihrem früheren Ehemann verursachten Nachsteuern aus den Steuerperioden 2006 bis 2012 herangezogen werden (E. 4).
Bei den Staats- und Gemeindesteuern besteht die solidarische Haftung für Steuern, die während des Zusammenlebens entstanden sind, trotz Getrenntleben bzw. Scheidung fort (E. 5.1). Die Pflichtige kann zur Sicherstellung der Steuern angehalten werden, obwohl sie selber keinen Gefährdungstatbestand gesetzt hat (E. 5.2). Der Grundbesitz ihres früheren Ehemanns in der Schweiz lässt die Steuergefährdung nicht dahinfallen (E. 5.3).

Abweisung (Staats- und Gemeindesteuern); Gutheissung (direkte Bundessteuer).
 
Stichworte:
EHEGATTENHAFTUNG
GRUNDBESITZ
SOLIDARHAFTUNG
STEUERGEFÄHRDUNG
STEUERSICHERUNG
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. II DBG
Art. 169 Abs. I DBG
§ 12 Abs. I StG
§ 181 Abs. I StG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

 

SR.2016.00010

SR.2016.00011

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 13. Juli 2016

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Martin Businger.  

 

 

In Sachen

 

A, vertreten durch RA B,

Rekurrentin

und Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

1.    Staat Zürich,

 

2.    Gemeinde C,

Rekursgegnerschaft,

3.    Schweizerische Eidgenossenschaft,

Beschwerdegegnerin,

alle vertreten durch das kantonale Steueramt,

 

und

 

D,

Mitbeteiligter,

 

 

betreffend Steuersicherung
(Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2006 bis 2012),

 

 


hat sich ergeben:

I.  

Am 4. Januar 2016 eröffnete das kantonale Steueramt ein Nachsteuer- und Bussenverfahren gegen die Eheleute A und D betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2006 bis 2012 sowie die direkte Bundessteuer 2006 bis 2012. Als Grund gab es eine Unterbesteuerung infolge Nichtdeklaration von Nebenerwerbseinkünften an. Zur Sicherstellung der mutmasslich geschuldeten Nachsteuern erliess das kantonale Steueramt am 21. März 2016 eine Sicherstellungsverfügung über Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. über Fr. … (direkte Bundessteuer).

II.  

Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 29. April 2016 liess A (die Pflichtige) dem Verwaltungsgericht beantragen, die Sicherstellungsverfügung sei ihr gegenüber aufzuheben, eventualiter sei sie vollumfänglich aufzuheben. Zudem verlangte sie eine Parteientschädigung.

Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung der Rechtsmittel und verlangte ebenfalls eine Parteientschädigung. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und der am Verfahren mitbeteiligte Ehemann der Pflichtigen liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Rechtsmittel bezüglich Staats- und Gemeindesteuern (SR.2016.00010) und direkte Bundessteuer (SR.2016.00011) betreffen denselben Sachverhalt und dieselbe Pflichtige, weshalb sich eine Vereinigung rechtfertigt.

2.  

Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, können die Steuerbehörden auch vor der rechtskräftigen Einschätzung bzw. Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG] bzw. Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]). Die Steuersicherung setzt somit kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung der Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 2.2 mit Hinweisen).

3.  

Die Pflichtige bringt vor, das Nachsteuer- und Bussenverfahren sei ausschliesslich auf Handlungen ihres Ehemanns zurückzuführen. Das Verfahren betreffe sie somit nicht. Sie und ihr Mann lebten seit dem Frühjahr 2013 getrennt und die Scheidung sei mit Urteil vom 17. Februar 2016 ausgesprochen worden, aber noch nicht rechtskräftig. Sie habe zudem am 30. März 2016 um Erlass einer Haftungsverfügung ersucht; das Verfahren sei nach wie vor hängig. Damit hafte sie nicht solidarisch für die von ihrem Ehemann mutmasslich geschuldeten Nachsteuern. Weiter habe sie selber keinen Sicherstellungsgrund gesetzt; namentlich plane sie nicht, die Schweiz zu verlassen. Schliesslich verfügten sie und ihr Ehemann über unbewegliches Vermögen in der Schweiz, so dass die Sicherstellung nicht notwendig sei.

Das kantonale Steueramt führt aus, dass die Scheidung noch nicht rechtskräftig sei und die Pflichtige deshalb solidarisch mit ihrem Ehemann hafte. Es genüge für die Steuersicherung, wenn nur ein Solidarschuldner eine Steuergefährdung begründe. Die Liegenschaften der Pflichtigen bzw. ihres Ehemanns in der Schweiz änderten zudem nichts an der Steuergefährdung.

4. Direkte Bundessteuer

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt (Art. 13 Abs. 1 DBG). Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden (Art. 13 Abs. 2 DBG).

Bei den Nachsteuern für die direkte Bundessteuer 2006 bis 2012 handelt es sich – wenn die Nachbesteuerung rechtskräftig wird – um offene Steuerschulden im Sinn von Art. 13 Abs. 2 DBG. Es ist unbestritten, dass die Pflichtige und ihr Ehemann seit 2013 getrennt leben und mit Urteil vom 17. Februar 2016 geschieden worden sind. Dass dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, spielt entgegen der Auffassung des kantonalen Steueramts keine Rolle, denn gemäss Art. 13 Abs. 2 DBG entfällt die Solidarhaftung bereits, wenn die Ehe tatsächlich getrennt ist. Damit haftet die Pflichtige für alle noch offenen Steuerschulden nicht mehr solidarisch mit ihrem Ehemann. Weil das kantonale Steueramt der Darstellung der Pflichtigen nicht widerspricht, wonach das Nachsteuerverfahren ausschliesslich dem Ehemann zuzurechnen ist, haftet die Pflichtige auch nicht solidarisch für die mutmassliche Nachsteuer. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die Sicherstellungsverfügung gegenüber der Pflichtigen aufzuheben.

5. Staats- und Gemeindesteuern

5.1 Das Zürcher Steuergesetz sieht bei der Ehegattenhaftung in § 12 Abs. 1 StG keine Art. 13 Abs. 2 DBG entsprechende Regelung vor. Die Ehegatten haften somit trotz Trennung oder Scheidung solidarisch für alle Steuern, die während des Zusammenlebens entstanden sind (vgl. BGr, 13. Dezember 2007, 2C_306/2007, E. 3.2; Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 12 N. 9). Im vorliegenden Fall betrifft das Nachsteuerverfahren die Steuerperioden 2006 bis 2012. Während dieser Zeit haben die Pflichtige und ihr Ehemann zusammengelebt, weshalb die Pflichtige für die mutmasslichen Nachsteuern grundsätzlich solidarisch haftet. Dass die Pflichtige um Erlass einer Haftungsverfügung ersucht hat, spielt dabei keine Rolle. Denn das pendente Haftungsverfahren ist im vorliegenden, auf eine Prima-facie-Überprüfung beschränkten Verfahren nicht zu präjudizieren. Damit ist vom Bestand einer Steuerforderung gegenüber der Pflichtigen auszugehen, für die von ihr grundsätzlich Sicherstellung verlangt werden kann (vgl. auch BGr, 25. September 2003, 2A.59/2003, E. 3.2).

5.2 Das kantonale Steueramt begründet die Sicherstellungsverfügung ausschliesslich damit, dass der Ehemann der Pflichtigen Vorbereitungen für den Wegzug ins Ausland treffe.

Gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann vom Solidarschuldner der Steuerforderung selbst dann Sicherstellung verlangt werden, wenn er selber keinen Gefährdungstatbestand gesetzt hat (VGr, 25. Mai 2011, SR.2010.00019, E. 3.4). Der Solidarschuldner riskiert die Inanspruchnahme für die Steuerforderung für den Fall, dass der primär Steuerpflichtige seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt; gleichermassen trägt er auch das Risiko, zur Sicherstellung verpflichtet zu werden, wenn der primär Steuerpflichtige die Bezahlung der Steuern gefährdet. Diese Rechtsprechung entspricht auch der Praxis der Bundesbehörden im übrigen Abgaberecht (vgl. BGE 64 I 342 E. 2; Eidgenössische Zollrekurskommission, 22. September 2005, VPB 70.15, insb. E. 4b/bb). Folglich spielt es für die Zulässigkeit der vorliegenden Sicherstellungsverfügung keine Rolle, dass die Pflichtige nicht selber einen Gefährdungstatbestand gesetzt hat. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen dazu, ob das Geschäft der Pflichtigen oder ihr Grundbesitz in der Schweiz gegen eine Steuergefährdung sprechen, weil es auf eine solche wie erwähnt nicht ankommt.

5.3 Die Pflichtige stellt nicht in Abrede, dass ihr Ehemann Anstalten trifft, die Schweiz zu verlassen, und damit einen Gefährdungstatbestand gesetzt hat. Sie bringt indessen vor, dass auch er über Grundbesitz in der Schweiz verfüge, was einer Steuergefährdung entgegenstehe.

Das Verwaltungsgericht hat in einem neueren Entscheid erwogen, dass Grundbesitz in der Schweiz die Steuergefährdung nicht dahinfallen lasse. Denn auch wenn sich Liegenschaften nur mit einem gewissen Aufwand versilbern lassen, erfährt das Steueramt in aller Regel weder früh genug von einer (hypothekarischen) Belastung noch vom Verkauf der Liegenschaft, um derartige Handlungen rechtzeitig unterbinden zu können (vgl. VGr, 16. Dezem­ber 2015, SR.2015.00011, E. 2.4.3). Folglich fällt die Steuergefährdung nicht dahin, nur weil der auswanderungswillige Ehemann über Liegenschaften in der Schweiz verfügt, weshalb auf die Werthaltigkeit des Grundbesitzes nicht näher eingegangen werden muss. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der durch die Sicherstellungs­verfügung erwirkte Arrestvollzug, sodass offengelassen werden kann, ob das kantonale Steueramt Vermögenswerte hat ver­arrestieren lassen, die betragsmässig über der sicherzustellenden Forderung liegen.

5.4 Zusammenfassend erweist sich die Sicherstellungsverfügung betreffend Staats- und Gemeindesteuern als rechtmässig. Der Rekurs ist deshalb abzuweisen.

6.  

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 StG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 StG). Auch der obsiegenden Rekursgegnerschaft ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem nicht ersichtlich ist, inwieweit dem kantonalen Steueramt aufgrund des vorliegenden Verfahrens ein besonderer Aufwand entstanden ist (vgl. VGr, 16. Dezember 2015, SR.2015.00011, E. 3 e contrario).

6.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Beschwerdegegnerin (Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 169 Abs. 3 DBG). Sie hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 169 Abs. 3 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Verfahren SR.2016.00010 und SR.2016.00011 werden vereinigt.

2.    Der Rekurs SR.2016.00010 betreffend Sicherstellung (Nachsteuern; Staats- und Gemeindesteuern 2006 bis 2012) wird abgewiesen.

3.    Die Beschwerde SR.2016.00011 betreffend Sicherstellung (Nachsteuern; direkte Bundessteuer 2006 bis 2012) wird gutgeheissen. Die Sicherstellungsverfügung vom 21. März 2016 wird in Bezug auf die Beschwerdeführerin aufgehoben.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2016.00010 wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2016.00011 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

6.    Die Kosten des Rekursverfahrens (SR.2016.00010) werden der Rekurrentin auferlegt.

7.    Im Rekursverfahren (SR.2016.00010) wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

8     Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (SR.2016.00011) werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

9.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren (SR.2016.00011) eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

10.  Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11.  Mitteilung an …