{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.12.2016", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-SR-2016-00022_14-12-2016.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=216841&W10_KEY=4467075&nTrefferzeile=63&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7f726c2a1ecf77b6e5292e105cbca6c3"}, "Num": [" SR.2016.00022"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16..2.14.1  SR.2016.00022"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16..2.14.1  SR.2016.00022"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16..2.14.1  SR.2016.00022"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nachsteuern\r(Staats- und Gemeindesteuern 2004-2006) | Nachbesteuerung bei einer massiv unter Verkehrswert deklarierten Liegenschaft. [Die Pflichtigen deklarierten den Verm\u00f6genssteuerwert einer Liegenschaft weit unter dem Verkehrswert, obwohl sie erst am Vortag vor Unterzeichnung der Steuererkl\u00e4rung noch einen Kaufvorvertrag \u00fcber dieselbe abgeschlossen hatten, der massiv \u00fcber den deklarierten Steuerwert lag. Nachdem der gr\u00f6sste Teil der Liegenschaft tats\u00e4chlich verkauft wurde und das Steueramt nachtr\u00e4glich vom Inhalt des Kaufvorvertrags Kenntnis erhielt, auferlegte es den Pflichtigen eine Nachsteuer samt Busse.] \u00dcber die von den Pflichtigen beantragte Bussenreduktion ist in einem separaten Verfahren zu entscheiden (E. 1). Keine Geh\u00f6rsverletzung durch die Vorinstanz (E. 2). Voraussetzungen einer Nachbesteuerung (E. 3). Vorliegend ist es aus zwei Gr\u00fcnden zu einer Unterbesteuerung der Pflichtigen gekommen. Einerseits haben diese nicht offengelegt, dass sich ihr zu versteuernder Anteil an der Liegenschaft infolge einer partiellen Erbteilung (sp\u00e4testens in den strittigen Steuerperioden) von 10 auf 50 Prozent erh\u00f6ht hat. Andererseits hat sich durch den Kaufvorvertrag und den nachfolgenden Verkauf manifestiert, dass f\u00fcr die (gesamte) Liegenschaft ein viel zu tiefer Steuerwert angenommen worden ist, welcher sich weit ausserhalb der gem\u00e4ss bundesgerichtlichen Praxis zul\u00e4ssigen Bandbreite von 70 bis 100 Prozent des Verkehrswertes bewegte (E. 4). Da die Steuerbeh\u00f6rde auch im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht nicht gehalten ist, Quervergleiche mit fr\u00fcheren Steuerperioden und anderen Steuerdossiers anzustellen, und da die Pflichtigen ihren steuerbaren Anteil an der Liegenschaft nicht korrekt deklarierten, ist auch eine neue Tatsache gegeben. Da jede Steuerperiode grunds\u00e4tzlich eigenst\u00e4ndig beurteilt wird, k\u00f6nnen die Pflichtigen aus einer abweichenden Beurteilung in einer fr\u00fcheren Steuerperiode nichts zu ihren Gunsten ableiten (E. 5). Ein Verschulden der steuerpflichtigen Person ist im Nachsteuerverfahren \u2013 anders als imSteuerhinterziehungsverfahren \u2013 nicht vorausgesetzt. Da auch die \u00fcbrigen Voraussetzungen f\u00fcr eine Nachbesteuerung gegeben sind, ist der Rekurs abzuweisen (E. 6). \r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 7).\r\rAbweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:45:05", "Checksum": "5bdea5db185bced76ae1825cb689f737"}